Lehraufträge im Rahmen der wissenschaftlichen Weiterbildung

Bei Lehraufträgen im Rahmen der wissenschaftlichen Weiterbildung sind folgende Grundsätze zu beachten:

Grundsätze:

  • Lehraufträge werden in der Regel an externe Personen erteilt.
  • Lehraufträge dürfen generell nicht an Personen erteilt werden, die bereits aufgrund eines Beschäftigungsverhältnisses mit der OVGU im Rahmen ihrer Dienstaufgaben zu einer Lehrtätigkeit verpflichtet sind oder verpflichtet werden können. Jede Lehrtätigkeit im eigenen fachlichen Gebiet an der OVGU erfolgt im Rahmen des Hauptamts.

Ausnahmeregelung:

Einzige Ausnahme (dass Lehraufträge auch an „eigenes Hochschulpersonal“ vergeben werden können) sind Lehraufträge im Rahmen des Weiterbildungsangebotes der OVGU.

  • Sofern ein entgeltlicher Lehrauftrag in der Weiterbildung an eigenes wissenschaftliches Personal vergeben werden soll, ist mit Bezug auf § 50 HSG-LSA im Vorfeld zu prüfen, inwieweit die durch den Lehrauftrag entstehende Belastung bei der Bemessung der Dienstaufgaben berücksichtigt werden kann. Dies schließt neben der Betrachtung der Lehrauslastung der dienstlich festgelegten Lehrverpflichtung auch die Betrachtung der Belastung durch Aufgaben in der Forschung und der wissenschaftlichen Dienstleistungen mit ein.
  • Die Erfüllung des Kriteriums der Lehrauslastung hat die Leiterin/der Leiter des Institutes bzw. des Sprachenzentrums zu bestätigen (siehe Anlage bzw. Webseite "Antrag auf Erteilung eines Lehrauftrages"). Als Auslastungsnachweise an der OVGU gelten grundsätzlich die unterschriebenen „Arbeitsblätter“ gemäß HÖB Teil II, Punkt 4.2.2 Kapazitätsberechnung

Letzte Änderung: 07.05.2023 - Ansprechpartner: Webmaster