Lehraufträge für Angehörige des Öffentlichen Dienstes

Bei Lehraufträgen für Angehörige des Öffentlichen Dienstes gelten folgende Grundsätze:

Grundsätze

  • Mit der Erteilung eines vergüteten oder unvergüteten Lehrauftrags wird für Angehörige der OVGU und sonstige Bedienstete des Öffentlichen Dienstes eine entgeltliche oder unentgeltliche Nebentätigkeit aufgenommen.
  • Vor dem Hintergrund hochschul- und arbeitsrechtlicher Regelungen ist diese Nebentätigkeit (siehe Anlage bzw. Webseite "Antrag auf Erteilung eines Lehrauftrages") dem Arbeitgeber (Dezernat Personalwesen) rechtzeitig, mindestens einen Monat vor Aufnahme der Tätigkeit, schriftlich anzuzeigen.
  • Die OVGU kann eine Nebentätigkeit von hochschuleigenem Personal mit Auflagen versehen  sofern zu erwarten ist, dass die Pflichten aus dem Dienst-/Arbeitsverhältnis mit der OVGU beeinträchtigt werden können oder wenn dies den Interessen der Universität entgegensteht.
  • Von einer Beeinträchtigung der hauptamtlichen Dienstaufgaben durch die beabsichtigte Lehrauftragstätigkeit kann u. a. ausgegangen werden, wenn Art und Umfang des Lehrauftrages bzw. die Höhe der Vergütung unverhältnismäßig hoch in Bezug auf die hauptamtliche Tätigkeit sind.
  • Diesbezüglich sind die Regelungen zu den sogenannten Versagungsgründen gemäß § 99 Absatz 2 und 3 BBG zu beachten. Danach gilt hinsichtlich des zeitlichen Umfangs die „Fünftel-Vermutung“ und hinsichtlich der Gesamtvergütung gilt die „40-Prozent-Vermutung“.

Letzte Änderung: 07.05.2023 - Ansprechpartner: Webmaster