Erstattung von Reisekosten und sonstigen Mehraufwendungen

Grundsätzliches Verfahren:

  • Grundsätzlich planen die Institute bzw. das Sprachenzentrum die notwendigen Mittel für Reisekosten und sonstige Mehraufwendungen im Rahmen der Antragstellung zu den Lehraufträgen mit ein und vermerken bereits im Vorfeld im digitalen Antragsformular, ob und in welchem geplanten Umfang auch eine Erstattung der Auslagen erfolgen soll.
  • Im digitalen D3 Lehrauftragsabrechnungsverfahren erfolgt genau Angabe der zu zahlenden Reisekosten inkl. der Angabe der Finanzierungsdaten im Abrechnungsformular. Weiterhin müssen die Belege als Nachweis mittels Upload als Anlage zur digitalen Abrechnung im D3 beigefügt werden.
  • Eine Erstattung notwendiger Mehraufwendungen ist nur im Rahmen verfügbarer Haushaltsmittel sowie unter Einhaltung der Bestimmungen des HSG LSA und des Drittmittelgebers sowie weiterer beamtenrechtlicher und reisekostenrechtlicher Regelungen, u.a. des BGB, in Anlehnung an das Bundesreisekostengesetzes (BRKG) möglich. Voraussetzung für die Erstattung von Reisekosten ist, dass die Lehrbeauftragten ihren Dienst- oder Wohnort nicht am Hochschulort haben. Danach können maximal Fahrtkosten und Übernachtungskosten (ggf. incl. Frühstück) nach Vorlage der Originalbelege erstattet werden.

Wichtige Hinweise zur Beachtung:

  • Voraussetzung für die Erstattung von Reisekosten ist, dass die Lehrbeauftragten ihren Dienst- oder Wohnort nicht am Hochschulort haben.
  • Zahlungen von Pauschalbeträgen in Höhe des Tage- und Übernachtungsgeldes sind nicht zulässig.

Letzte Änderung: 30.08.2023 - Ansprechpartner: Webmaster