Was ist die Bescheinigungspflicht „M“ des Arbeitgebers?

Gemäß Ministerium der Finanzen des Landes Sachsen-Anhalt hat der Arbeitgeber, der einem Arbeitnehmer eine mit dem amtlichen Sachbezugswert zu bewertende Mahlzeit zur Verfügung stellt, den Großbuchstaben „M“ im Lohnkonto und in der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung zu erfassen. Es handelt sich hierbei um eine gesetzliche Aufzeichnungs- und Bescheinigungspflicht.

Diese Regelung greift, wenn Sie seitens des Arbeitgebers eine Mahlzeit erhalten haben (z. B. im Rahmen einer Tagung, Hotelübernachtung) und diese vom Arbeitgeber durch Übernahme der Rechnung erstattet wurde.

Die Meldung an die Finanzbehörde wird seitens der Reisestelle (K25) erbracht.

Siehe dazu auch Homepage K25

Letzte Änderung: 18.05.2023 - Ansprechpartner: Webmaster