Erstattung von Reisekosten und sonstigen Mehraufwendungen

Grundsätzliches Verfahren:

  • Grundsätzlich planen die Institute bzw. das Sprachenzentrum die notwendigen Mittel für Reisekosten und sonstige Mehraufwendungen im Rahmen der Antragstellung zu den Lehraufträgen mit ein und vermerken bereits im Vorfeld auf dem Antragsformular, ob und in welchem geplanten Umfang auch eine Erstattung der Auslagen erfolgen soll.
  • Neben der Lehrauftragsvergütung können damit auch sonstige notwendige Mehraufwendungen erstattet werden. Dazu haben die Lehrbeauftragten nach Abschluss des Lehrauftrages  die Anlage 5 „Auslagenersatz für Fahrkosten und Mehraufwendungen“ auszufüllen und die Bestätigung der mittelbewirtschaftenden Kostenstelle zu den gemachten Angaben einzuholen.
  • Eine Erstattung notwendiger Mehraufwendungen ist nur im Rahmen verfügbarer Haushaltsmittel sowie unter Einhaltung der Bestimmungen des HSG LSA und des Drittmittelgebers sowie weiterer beamtenrechtlicher und reisekostenrechtlicher Regelungen, u.a. des Bundesreisekostengesetzes (BRKG) möglich.
  • Es werden nur die tatsächlich entstandenen, grundsätzlich durch Originalbelege nachgewiesenen, notwendigen Reisekosten in angemessener Höhe erstattet. Kosten für Verpflegung und Unterkunft werden nur auf Nachweis erstattet.

 

Wichtige Hinweise zur Beachtung:

  • Voraussetzung für die Erstattung von Reisekosten ist, dass die Lehrbeauftragten ihren Dienst- oder Wohnort nicht am Hochschulort haben.
  • Es gilt die Ausschlussfrist von 6 Monaten.
  • Zahlungen von Pauschalbeträgen in Höhe des Tage- und Übernachtungsgeldes sind nicht zulässig.

Letzte Änderung: 09.07.2020 - Ansprechpartner: Webmaster