Wissenschaftliche Hilfskräfte mit Abschluss

  • Einstellungsvoraussetzungen
    • Wissenschaftliche Hilfskräfte verfügen in der Regel über ein abgeschlossenes Hochschul- oder Fachhochschulstudium, einen Bachelor- oder einen Masterabschluss. Sie studieren nicht mehr.
  • Tätigkeiten
    • Wissenschaftliche Hilfskräfte unterstützen das hauptberufliche wissenschaftliche Personal bei ihren Aufgaben in Lehre und Forschung. Ihnen kann auch die Aufgabe übertragen werden, Studierende und studentische Arbeitsgruppen in ihrem Studium zu unterstützen. Sie haben ein Qualifikationsziel, für das die weitere Beschäftigung förderlich ist.
    • Sie können auch  in einem Drittmittelprojekt tätig sein.
    • Wissenschaftliche Hilfskräfte mit Abschluss können auch Lehrveranstaltungen betreuen.
  • Befristung
    • Die Befristung richtet sich prinzipiell nach § 2 des Wissenschaftszeitvertragsgesetzes. Es gelten die gleichen Bestimmungen für die Bemessung der Befristungsdauer wie für Wissenschaftliche Mitarbeiter*innen. 
    • Wissenschaftliche Hilfskräfte können in der Regel nur für ein Jahr beschäftigt sein, danach muss für sie ein anderer Karrierepfad innerhalb oder außerhalb der OVGU geplant sein.
  • Vergütung
    • Die Vergütung wird nach Stundensätzen gezahlt. Sie finden hier die aktuelle Vergütungstabelle.
    • Die Vergütung wird über die Bezügestelle ausgezahlt.
  • Arbeitszeit
    • Die Arbeitszeit ist im Vertrag niedergelegt und kann nicht einseitig geändert werden.
    • Nach den Bestimmungen des Mindestlohngesetzes sind Arbeitszeitnachweise zu führen. Diese sind von den Einrichtungen 2 Jahre aufzubewahren.
    • Die Arbeitszeit muss weniger als die Hälfte der Arbeitszeit eines/r in Vollzeit Beschäftigten betragen (80 Stunden pro Monat). Das gilt auch für mehrere Verträge.
    • Es ist möglich, die Hälfte der vereinbarten Arbeitszeit in den nächsten Monat zu übertragen und dann nachzuarbeiten. Hinweise finden Sie in den Rundschreiben zum Mindestlohngesetz.
  • Urlaub
    • Im Rahmen der abgeschlossenen Arbeitsverträge wird der gesetzliche Mindesturlaub (20 Arbeitstage im Jahr) gewährt. Dafür müssen die Arbeitstage pro Woche angegeben werden. Da die Arbeitszeit in der Regel auf weniger als 5 Tage verteilt sind, wird der Urlaub anteilig gekürzt.
  • Krankheit
    • Es besteht Anspruch auf die gesetzliche Lohnfortzahlung im Falle von Krankheit für die Tage, an denen eine Arbeitspflicht bestanden hätte. Dabei ist eine Wartezeit zu berücksichtigen.
  • Finanzierung
    • Wissenschfatliche Hilfskräfte können über Haushalts- oder Drittmittel beschäftigt werden. Die Finanzierungsquelle ist auf dem Formular zur Einstellung/Weiterbeschäftigung anzugeben.
    • Soll eine Drittmittelbefristung vorgenommen werden, muss der Zuwendungsbescheid bei K 1 vorliegen.

Sämtliche Fragen rund um die Beschäftigung von wissenschaftlichen Hilfskräften an unserer Universität sind im Verwaltungsrundschreiben „Einstellung von studentischen- und wissenschaftlichen Hilfskräften, Tutoren und studentischen Aushilfskräften (ohne FME)“ geregelt. Hier finden Sie alle wichtigen Informationen zu Einstellungsvoraussetzungen, Tätigkeiten, Vergütung, Finanzierung, Krankheit und Urlaub etc. Im Formularpool finden Sie das Formular zur Einstellung oder Weiterbeschäftigung von wissenschaftlichen Hilfskräften. Hinweise zum Mindestlohngesetz finden Sie ebenfalls unter den Bekanntmachungen. In den Hinweiskästen an der Seite haben wir alle Links für Sie zusammengestellt.

Bei weiteren Fragen wenden Sie sich gern an die zuständigen Mitarbeiterinnen.

Letzte Änderung: 25.03.2024 - Ansprechpartner: Webmaster