Ruhestand

Zeitpunkt des Eintritts in den gesetzlichen Ruhestand

Das Beamtengesetz des Landes Sachsen-Anhalt regelt einen gestaffelten Eintritt in den gesetzlichen Ruhestand. Die Tabelle mit den Alterstaffelungen finden Sie hier. Zu dem gesetzlich normierten Zeitpunkt werden Beamt*innen in den Ruhestand versetzt und erhalten eine Versorgung.

Die Höhe der Versorgung wird durch die dafür zuständige Abteilung innerhalb der Bezügestelle ermittelt, dazu kann die OVGU Ihnen keine Auskünfte erteilen.

Das Beamtengesetz sieht in Ausnahmefällen auch die Möglichkeit der Verlängerung des aktiven Dienstverhältnisses über die gesetzliche Altersgrenze vor. Sie kann auf Antrag des Dienstherren, aber auch auf Antrag der/des Beamt*in hinausgeschoben werden. Das Hinausschieben kann für ein Jahr, maximal für insgesamt 3 Jahre erfolgen, wobei der/die Beamt*in das Recht einer vorzeitigen Beendigung hat.

Antragsruhestand

Das Beamtengesetz des Landes Sachsen-Anhalt sieht auch die Möglichkeit eines vorgezogenen Antragsruhestandes mit Vollendung des 63. Lebensjahres vor. Entscheidet sich ein/e Beamt*in für diese Form des Ruhestandes, werden Abschläge auf das Ruhegehalt dauerhaft fällig. Daneben haben schwerbehinderte Beamt*innen die Möglichkeit, mit Vollendung des 60. Lebensjahres in den Ruhestand zu treten. In beiden Fällen muss der Antrag so rechtzeitig gestellt werden, dass eine Nachfolgeplanung möglich ist und die Versorgungsstelle genug Vorlauf hat.

Dienstunfähigkeit und Ruhestand

Ist ein/e Beamt*in auf Dauer dienstunfähig, kann die vorzeitige Versetzung in den Ruhestand durch den Dienstherren erfolgen. Grundlage ist in der Regel ein amtsärztliches Gutachten. Bei Fragen setzen Sie sich bitte mit Frau Lisowski in Verbindung.

Letzte Änderung: 28.06.2023 - Ansprechpartner: Webmaster