Nebentätigkeit

Die gesetzlichen Grundlagen zur Anzeige bzw. Genehmigungspflicht sind das Beamtengesetz, die Nebentätigkeitsverordnung des Landes Sachsen-Anhalt sowie die Hochschulnebentätigkeitsverordnung des Landes Sachsen-Anhalt.

Anzeige oder Genehmigung?

Grundsätzlich gilt, dass jede Nebentätigkeit dem Dienstherren anzuzeigen ist. Bitte nutzen Sie dazu das im Formularpool eingestellte Formblatt für Beamt*innen. Das Tarifrecht ist nicht gleichzusetzen mit den beamtenrechtlichen Regelungen, deshalb weichen die Bestimmungen als auch das zu verwendende Formular voneinander ab. Die Prüfung im Dezernat Personalwesen ergibt dann, ob es sich nur um eine anzuzeigende oder um eine genehmigungspflichtige Nebentätigkeit handelt.

Entgelt für genutzte Räume, Ausrüstungen oder Sachausgaben

Nutzen Sie für Ihre Nebentätigkeit Ressourcen des Dienstherren, ist dies in der Anzeige kenntlich zu machen. Dafür muss ein Nutzungsentgelt gezahlt werden. Bei Fragen dazu wenden Sie sich bitte an den Bereich K 41.

Abführung von Nebentätigkeitsvergütung an den Dienstherren

Unter bestimmten Voraussetzungen muss ein Teil des durch die Nebentätigkeit erzielten Entgeltes an den Dienstherren abgeführt werden. Dazu enthält die Nebentätigkeitsverordnung detaillierte Hinweise. Wenn eine Nebentätigkeit im Auftrag des Dienstherren durchgeführt wird, greift die Abführungspflicht. Insbesondere für Professor*innen gelten spezielle Regelungen, die Sie unter dieser Personalkategorie finden. Hier finden Sie auch weitere ausführliche Erläuterungen. Bei Fragen wenden Sie sich auch gern im Vorfeld der geplanten Nebentätigkeit an Frau Lisowski.

Weitergehende Bestimmungen haben wir für Sie unter der Rubrik "Professor*innen/Juniorprofessor*innen" und hier unter "Nebentätigkeiten" zusammengestellt.

 

Letzte Änderung: 28.06.2023 - Ansprechpartner: Webmaster