Dienstunfähigkeit / Beihilfe / Dienstunfall

Dienstunfähigkeit

Erkrankt ein/e Beamt*in, ist der/die Vorgesetzte unverzüglich zum erwarteten Dienstbeginn zu informieren. Eine Form der Unterrichtung ist nicht vorgeschrieben, jedoch wird die mündliche Benachrichtigung favorisiert, um ggf. noch notwendige Absprachen zur Vertretung vornehmen zu können. Ist das nicht möglich, gilt jede Kommunikationsform als angemessen, wenn der/die Dienstvorgesetzte unmittelbar informiert wird. Eine ärztliche Dienstunfähigkeitsbescheinigung ist nach spätestens drei Kalendertagen vorzulegen. Diese Vorschrift gilt für alle Beamtengruppen.

Längerfristig erkrankten Beamt*innen ist ein Wiedereingliederunggespräch anzubieten. Es kann, analog dem Hamburger Modell, eine schrittweise Eingliederung erfolgen, wenn dadurch die Dienstfähigkeit teilweise oder ganz schrittweise wieder hergestellt werden kann. Regelungen finden sich dazu im Beamtengesetz.

Wenn eine Genesung nicht in einem absehbaren Zeitraum erfolgt oder prognostiziert werden kann, ist der Dienstherr gehalten, einen Amtsarzt mit der Beurteilung der Dienstfähigkeit zu beauftragen. In solchen Fällen erhalten Sie genaue Informationen von der zuständigen Sachbearbeiterin, Frau Lisowski.

Beihilfe

Die Beihilfe wird im Krankheits-, Geburts-, Pflege- oder Todesfall für Beamtinnen/Beamte und ggf. Angehörige gezahlt. Die Beihilfe stellt lediglich einen Zuschuss zu den (beihilfefähigen) Kosten dar. Es handelt sich nicht um eine Kostenerstattung im herkömmlichen Sinne. Daher decken die Beihilfe und die Leistungen der privaten Krankenkasse nicht in allen Fällen die tatsächlich angefallenen Kosten ab. Im Formularpool der OVGU finden Sie die entsprechenden Beihilfe-Antragsformulare zum Download.

Weitere Informationen dazu erhalten Sie in der Beihilfefestsetzungsstelle der Oberfinanzdirektion.

Dienst- oder Wegeunfälle

Dienst- oder Wegeunfälle werden im Gegensatz zu sonstigen Erkrankungen oder Unfällen gesondert behandelt. Sie müssen, sofern Sie einen Dienst- oder Wegeunfall erlitten haben, dringend eine Unfallmeldung ausfüllen, um für daraus resultierende oder später auftratende Schäden eine Absicherung zu haben. Allerdings gibt es zu diesem Thema eine Vielzahl an Rechtsprechung, so dass immer geprüft werden muss, ob ein Unfall tatsächlich als Dienst- oder Wegeunfall anerkannt werden kann.

Füllen Sie die Unfallanzeige Beamt*Innen sowie den Wegeunfallbogen aus und reichen Sie diese umgehend im Dezernat Personalwesen ein. Nach Prüfung der Unfallanzeige erhalten Sie anschließend eine "Anerkennung des Dienstunfalls", wenn nach den gesetzlichen Vorschriften eine Anerkennung erfolgen kann.

Diese, sowie die Originalrechnungen und Aufstellungen über die durch den Unfall verursachten Kosten übersenden Sie der Beihilfefestsetzungsstelle der Oberfinanzdirektion.

Ihnen stehen Frau Lisowski oder auch Herr Sievert, Abteilungsleiter der Abteilung Arbeitssicherheit zur Verfügung, um Fragen rund um dieses Thema zu beantworten. Zudem finden Sie weitere Informationen im Verwaltungshandbuch.

Unfall mit Schädigung durch einen Dritten

Mussten Sie einen Unfall erleiden, den ein Dritter verursacht hat, ist es wichtig, diesen Tatbestand der Dienststelle unverzüglich zu melden. Wir treten an den Schädiger heran, um Schadenersatz zu erlangen, falls Sie Folgen aus diesem Ereignis davon tragen. Auch dazu gibt es eine Veröffentlichung im Verwaltungshandbuch und ein Formular.

Letzte Änderung: 28.06.2023 - Ansprechpartner: Webmaster