Besoldung / Umzugskostenvergütung (UKV) / Trennungsgeld (TG)

Besoldung von nichtwissenschaftlichen Beamten

Die Besoldung ist im Landesbesoldungsgesetz geregelt. Wie bei den Tarifbeschäftigten auch gibt es Besoldungsgruppen. Anders als bei Tarifbeschäftigten gibt es keine Tarifautomatik, sondern es gibt Einstiegs- und Beförderungsämter. Das Einstiegsamt für den gehobenen Dienst ist die A 9, Voraussetzung ist ein Bachelorabschluss. Ist die Stelle mit A 12 ausgewiesen, müssen im Rahmen der Beförderung alle Ämter durchlaufen werden, bevor die A 12 erreicht wird.

Für den höheren Dienst ist die A 13 das Einstiegsamt, das den wissenschaftlichen Hochschulabschluss erfordert. Das Endamt einer Stelle (ggf. A 14 bis A 16) wird ebenfalls schrittweise nach verschiedenen Beförderungen erreicht. Entsprechende Beförderungsstellen werden mindestens universitätsintern ausgeschrieben. Eine sofortige Ernennung in das Endamt einer Stelle ist ungewöhnlich, es sei denn, das Einstiegsamt entspricht dem Endamt.

Grundlage für die Zuordnung zu einer Besoldungsgruppe ist die Dienstpostenbeschreibung. Sie unterscheidet sich grundlegend von einer Arbeitsplatzbeschreibung.

Die Besoldungstabellen sind nach Erfahrungsstufen aufgebaut. Es gilt also nicht mehr das erreichte Alter, um in eine Stufe zu kommen, sondern es gelten die Jahre der Erfahrungen. Bei Neuernennungen sind deshalb vor Ernennung die anzuerkennenden Zeiten zu prüfen.

Tariferhöhungen müssen sich nicht 1:1 auf die Beamtenvergütung niederschlagen. Es bedarf immer erst eines Gesetzes, dass die tariflichen Erhöhungen auch für den Beamtenbereich gelten. Wird dieses nicht erlassen, erfolgt auch keine Anwendung.

Sie finden die aktuellen Tabellen des Landes Sachsen-Anhalt hier. Zudem können Sie sich bei Unstimmigkeiten an Frau Fuchs oder Ihre zuständige Bezügesachbearbeiterin (sie ist auf den Besoldungsmitteilungen vermerkt) wenden.

Neben der Grundvergütung wird ein Familienzuschlag gezahlt. Dieser richtet sich nach Familienstand und der Anzahl zu berücksichtigender Kinder.

Für A- und B- Beamt*innen können keinerlei Leistungszulagen oder -prämien gezahlt werden. Die einzige Ausnahme ist die jährliche Sonderzahlung ("Weihnachtsgeld"), deren Höhe vom Gesetzgeber festgelegt wird.

Umzugskostenvergütung (UKV)

Zur Gewinnung kann Beamt*innen Umzugskostenvergütung gezahlt werden, wenn ein Umzug zum Dienstort oder dessen Nähe erfolgt. Das kommt für Beamt*innen im nichtwissenschaftlichen Dienst in der Regel nicht zum Tragen. Die Umzugskosten werden jedoch vom Dienstherren übernommen, wenn eine Versetzung auf seine Veranlassung erfolgt.

Trennungsgeld (TG)

Liegen die Voraussetzungen für die Zahlung einer Umzugskostenvergütung vor oder erfolgt eine zeitliche begrenzte Abordnung an einen anderen Dienstherren, kann Trennungsgeld gewährt werden. Diese Zahlung ist befristet und wird ab einem bestimmten Zeitpunkt versteuert.

Wenn Sie Fragen zur UKV oder zum TG haben, können Sie sich an Frau Fuchs oder an die zuständigen Bearbeiter*innen in der Bezügestelle, Bereich UKV und TG wenden.

Letzte Änderung: 24.06.2023 - Ansprechpartner: Webmaster