Vergabegesetze und Grundsätze des Vergaberechts

Links zu den geltenden Vergabegesetzen

 

Das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkung (GWB)

 https://www.gesetze-im-internet.de/gwb/

 

Die Vergabeordnung (VgV)

 https://www.vergabevorschriften.de/vgv

 

Die Unterschwellenvergabeordnung (UVgO)

 https://www.vergabevorschriften.de/uvgo

 

Das Tariftreu und Vergabegesetz des Landes Sachsen-Anhalt (TVergG LSA)

 https://www.landesrecht.sachsen-anhalt.de/perma?j=TariftVergabeG_ST_!_3

 

 

Erläuterungen zu den Grundsätzen des Vergaberechts

 

Wettbewerbs- und Transparenzgrundsatz: Aufträge werden im Wettbewerb und im Wege
 transparenter Verfahren und unter Beachtung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und
 Verhältnismäßigkeit vergeben. Aufträge dürfen nur an fachkundige, leistungsfähige sowie
 gesetzestreue und zuverlässige Unternehmen (geeignete Unternehmen) erteilt werden.
 Fristen sind ausreichend lang zu bemessen. Wettbewerbsbeschränkende und unlautere
 Verhaltensweisen (z. B. Vorabsprachen) sind unzulässig. Die Teilnehmer an einem Verga-
 beverfahren sind gleich zu behandeln, es sei denn, eine Ungleichbehandlung ist aufgrund
 gesetzlicher Vorschriften ausdrücklich geboten oder gestattet (Behindertenwerkstätten,
 Justizvollzugsanstalten u.ä.).

Grundsatz der Produktneutralität: An die zu beschaffenden Produkte und Leistungen sind
 nur notwendige und angemessene Anforderungen zu stellen. Vergaben müssen grund-
 sätzlich produktneutral erfolgen. Die Leistungsbeschreibung darf daher nicht in einer Weise
 ausgestaltet werden, die einzelne Bieter bevorzugt. Bezeichnungen für bestimmte Erzeug-
 nisse oder Verfahren dürfen nur ausnahmsweise verwendet werden, wenn der Auftragsge-
 genstand andernfalls nicht genau und allgemein verständlich beschrieben werden kann. In

diesen Fällen ist jedoch der Zusatz „oder gleichwertig“ zu verwenden.

Soziale und umweltbezogene Aspekte, Qualitätund Innovation: Im Vergabeverfahren kön
 nen soziale und umweltbezogene sowie qualitative und innovative Aspekte bei der Defini-
 tion des Auftragsgegenstandes, bei der Festlegung der Eignungs- und Zuschlagskriterien
 und der Vorgabe von Ausführungsbedingungen berücksichtigt werden. Bei der Beschaf-
 fung energieverbrauchsrelevanter Waren soll auf eine möglichst hohe Energieeffizienz ge-
 achtet werden. Technische Spezifikationen sowie Leistungs- und Funktionsanforderungen
 sollen unter Beachtung umweltbezogener Aspekte und unter Bezugnahme auf Umweltzei-
 chen formuliert werden. Es sind vom Auftraggeber diesbezüglich konkrete Vorgaben
 zu machen und bei der Preisermittlung zu berücksichtigen.

Mittelstandsinteressen: Mittelständische Interessen sind vornehmlich zu berücksichtigen.
 Daher ist vom Bieter eine Erklärung darüber zu verlangen, ob sein Unternehmen ein kleines
 bzw. mittleres Unternehmen nach Abschnitt II Nummer 1.4 des Vergabeerlasses M-V ist.

 

Die Abteilung Beschaffung wird eine Bieterdatenbank mit entsprechenden Angaben auf-
bauen. Leistungen sind in der Menge aufgeteilt (Teillose) und getrennt nach Art oder Fach-
gebiet (Fachlose) zu vergeben. Mehrere Teil- oder Fachlose können zusammen vergeben
werden, wenn technische oder wirtschaftliche Gründe dies erfordern.

Binnenmarktrelevanz: Liegt das geplante Auftragsvolumen bei 10% des jeweiligen EU-
 Schwellenwerts (oberhalb von 20.000 €), muss eine Prüfung der Binnenmarktrelevanz er-
 folgen. Sofern unter Abwägung von Besonderheiten des Auftragsgegenstandes, des jewei-
 ligen Wirtschaftssektors oder des Ortes der Leistungserbringung ein grenzüberschreiten-
 des Interesse nicht verneint werden kann, gelten als Ausfluss der Grundfreiheiten des EU-
 Vertrages erhöhte Anforderungen an Transparenz, Wettbewerb und Gleichbehandlung.
 Die Vergabeabsicht ist daher rechtzeitig dem Referat Beschaffung mitzuteilen, damit eine
 öffentliche Bekanntmachung erfolgen kann und Firmen Interessenbekundungen abgeben
 können.

Vertraulichkeit: Sofern nicht aufgrund gesetzlicher Vorschriften ausdrücklich gestattet, dür-
 fen – auch nach Abschluss des Vergabeverfahrens – keine von den Unternehmen über-
 mittelten und von diesen als vertraulich gekennzeichneten Informationen weitergeben wer-
 den. Dazu gehören insbesondere Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse und die vertrauli-
 chen Aspekte der Angebote.

Vermeidung von Interessenkonflikten/Korruptionsvorsorge 4 UVgO, §6 VgV): Personen,
 bei denen ein Interessenkonflikt besteht, dürfen nicht am Vergabeverfahren mitwirken. Ein
 Interessenkonflikt besteht für Personen, die an der Durchführung des Vergabeverfahrens
 beteiligt sind oder Einfluss auf seinen Ausgang nehmen können und die ein direktes oder
 indirektes finanzielles, wirtschaftliches oder persönliches Interesse haben, das ihre Unpar-
 teilichkeit und Unabhängigkeit im Rahmen des Verfahrens beeinträchtigen könnte. Ein In-
 teressenkonflikt wird vermutet, wenn die am Vergabeverfahren mitwirkenden Personen o-
 der deren Angehörige

  •  Bewerber oder Bieter sind,
  •  Bewerber oder Bieter beraten oder sonst unterstützen oder als gesetzliche Vertreter

oder nur in dem Vergabeverfahren vertreten,

  •  oder beschäftigt oder tätig sind
  •  bei einem Bewerber oder Bieter gegen Entgelt oder als Mitglied des Vorstandes,

Aufsichtsrates oder gleichartigen Organs oder

  •  für ein in das Vergabeverfahren eingeschaltetes Unternehmen, wenn dieses Unternehmen zugleich geschäftliche Beziehungen zum Auftraggeber und zum Bewerber oder Bieter hat.

Dokumentationsgebot: Vergabeverfahren sind von Anbeginn an fortlaufend in Textform zu
 dokumentieren, so dass die einzelnen Stufen des Verfahrens, die einzelnen Maßnahmen
 sowie die Begründung der einzelnen Entscheidungen festgehalten werden.

Letzte Änderung: 27.02.2023 - Ansprechpartner: Webmaster