Hinweise zur Erstattung von Kosten für nicht wahrgenommene Beförderungsmittel infolge von Reisewarnungen

11.06.2020 -  

COVID-19 hat in den letzten Monaten das öffentliche Leben enorm eingeschränkt und das Reisegeschehen stark beeinflusst. Bis zum 15.06.2020 bestanden umfangreiche Reisewarnungen, so dass viele Dienstreisen storniert werden mussten. Müssen angebotene Gutscheine akzeptiert werden?

Viele Reiseveranstalter und Fluggesellschaften vermitteln den Eindruck, als könnten Kunden lediglich einen Gutschein bekommen oder umbuchen. Dabei ist die Rechtslage eindeutig: Wird ein Flug oder eine Reise wegen der Corona-Pandemie abgesagt, haben Kunden Anspruch auf volle Erstattung des Reisepreises. Das gilt auch, wenn sie selbst aufgrund einer Reisewarnung oder geschlossener Grenzen stornieren.

Lehnen Sie also das Angebot eines Gutscheines ab und bestehen gegenüber dem Unternehmen auf die Erstattung des Reisepreises. Akzeptieren Sie einen Gutschein, kann eine Erstattung der Reisekosten durch die OVGU nicht erfolgen.

Dazu ist folgendes Vorgehen dringend empfohlen:

  • Wer über ein Reisebüro oder einen Reiseveranstalter gebucht hat, wendet sich schriftlich mit der Aufforderung um Kostenerstattung an das jeweilige Unternehmen. Teilen Sie mit, dass Sie einen Gutschein nicht akzeptieren.
  • Wer direkt bei einer Fluggesellschaft gebucht hat, schreibt diese an. Teilen Sie der Fluggesellschaft mit, dass Sie auf eine Rückerstattung bestehen und einen Gutschein nicht akzeptieren.

Die Musterbriefe“ der Verbraucherzentrale helfen Ihnen bei der Durchsetzung Ihrer Rechte. Sie finden sie unter:

https://www.verbraucherzentrale.de/musterbriefe-zur-coronazeit-47242

Für die Rückerstattung der Kosten sollte eine Frist von maximal 14 Tagen gesetzt werden.

Letzte Änderung: 12.05.2021 - Ansprechpartner: Webmaster