Im Zusammenhang mit Auslandsdienstreisen wird häufig der Begriff der A1 Bescheinigung benutzt. Was ist darunter zu verstehen?

Was ist eine A1-Bescheinigung?

Die A1-Bescheinigung dient Arbeitgebern und Beschäftigten als Nachweis, welche Rechtsvorschriften über die soziale Sicherheit für den Beschäftigten anzuwenden sind. Sofern Beschäftigte durch die Erwerbstätigkeit einen Bezug zu mehr als einem Land haben, wird über die A1-Bescheinigung belegt, dass der Beschäftigte Versicherungsschutz besitzt und dass er den Sozialversicherungsvorschriften des Heimatlandes unterliegt (bei OVGU-Dienstreisenden dem deutschen Sozialversicherungsrecht). Nach den EU-Regelungen sind Beschäftigte, die gelegentlich (zeitlich befristet) eine Auswärtstätigkeit im Ausland ausführen, von der Sozialversicherungspflicht im Ausland befreit und müssen nicht doppelt SV-Beiträge zahlen. Dies gilt, sofern die voraussichtliche Dauer dieser Tätigkeit 24 Monate nicht überschreitet.

Wer muss eine A1-Bescheinigung mitführen und dies über das Personaldezernat anfordern?

Die A1-Bescheinigung ist von allen beschäftigten Personen der OVGU Magdeburg über das Personaldezernat zu beantragen, die im Rahmen ihres Dienst- oder Beschäftigungsverhältnisses ins Ausland reisen (Professoren, wiss. Mitarbeiter, Mitarbeiter in Verwaltung und Technik, wiss. und studentische Hilfskräfte).

Jeder beruflich bedingte Grenzübertritt macht die A1-Bescheinigung nötig.

Wann müssen OVGU-Beschäftigte eine A1-Bescheinigung beantragen?

Grundsätzlich ist bei jeder Auslandstätigkeit (Dienstreise ins Ausland/Entsendung) in einen Mitgliedstaat der EU/EWR oder in Länder, mit denen Deutschland ein Abkommen über die soziale Sicherheit abgeschlossen hat, eine sogenannte A1-Bescheinigung mitzuführen ist. OVGU-Beschäftigte, die sich auf Veranlassung des Arbeitgebers für eine vorrübergehende Tätigkeit im EU-Ausland aufhalten (im Rahmen von Dienstreisen, Konferenzteilnahmen, Fortbildungen etc.) benötigen rechtzeitig v o r Reisebeginn eine A1-Bescheinigung.

Für welche Länder muss eine A1-Bescheinigung mitgeführt werden?

Länder: Australien, Belgien, Bosnien-Herzegowina, Brasilien, Bulgarien, Chile, China, Dänemark, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Indien, Irland, Island, Israel, Italien, Japan, Kanada, Korea, Kosovo, Kroatien, Lettland, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Malta, Marokko, Mazedonien, Montenegro, Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Quebec, Rumänien, Schweden, Schweiz, Serbien, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechien, Tunesien, Türkei, Ungarn, Uruguay, USA, Vereinigtes Königreich, Zypern und andere (Siehe SV-Net)

Was passiert, wenn die A1-Bescheinigung im Ausland nicht vorgezeigt werden kann?

In Europa finden zunehmend Kontrollen zur Vorlage der A1-Bescheinigung statt, insbesondere in Österreich, Frankreich oder der Schweiz. Sofern die A1-Bescheinigung fehlt, kann dies für die Reisenden als auch für die Universität unangenehme Folgen und finanzielle Konsequenzen haben (z. B. Verweigerung des Zutritts, Schwierigkeiten bei der Wiederausreise, sofortige Einzahlung von SV-Beiträgen nach dem Recht des Aufenthaltsstaates, Nichtgewährung von Leistungen aus einer Unfallversicherung nach einem Arbeitsunfall etc.). Sollte die A1-Bescheinigung bei Reisebeginn noch nicht vorliegen, führen Sie bitte eine Antragskopie mit. 

Wer ist zuständig für die Ausstellung der A1-Bescheinigung?

Zuständig für die A1-Beschaffung sind der Arbeitgeber (Personaldezernat/K2) und die Dienstreisenden selbst. Ansprechpartner für gesetzlich versicherte Beschäftigte ist dabei die jeweilige Krankenkasse, für privat versicherte/verbeamtete Personen die Deutsche Rentenversicherung Bund. Da die Dienstreisebearbeitung an der OVGU getrennt von der monatlichen Entgeltabrechnung abläuft, stellt die OVGU zwei differenzierte Formblätter zur Verfügung, mit denen alle nötigen dienstreise- und arbeitgeberbezogenen Daten erfasst werden können.

Wie läuft uniintern der Prozess der Bereitstellung der A1-Bescheinigung ab?

Antragstellung sowie Dienstreiseberatung und Kostenerstattung erfolgen wie bisher über den Fachbereich bzw. über die Abt. Reisekosten (K25) rechtzeitig v o r Reisebeginn.

Bei jeder Auslandsdienstreise muss der Dienstreisende parallel zum Dienstreiseantrag jeweils eins der beiden möglichen Formulare ausfüllen. Für das EU-Ausland ist die A1-Bescheinigung (Anzeige eines dienstlichen Auslandsaufenthaltes) und für das Nicht-EU-Ausland die Bescheinigung bei Auslandsdienstreisen zu nutzen. Die Beschäftigten tragen alle notwendigen reiserelevanten Angaben ein (z. B. Auslandsaufenthalt, Unterkunft und Krankenversicherung) und sendet dieses Formblatt zur weiteren Vervollständigung der Daten per E-Mail an die angegebene K2-Adresse des Personaldezernates . Von K2 aus erfolgt über die Ausfüllhilfe der online Plattform „SV-Net“ die Weiterleitung des Antrages an den zuständigen Sozialversicherungsträger. Dies sind die Krankenkassen (bei gesetzlich Versicherten) oder der DRV-Bund (bei Verbeamteten/privat Versicherten). Nach Prüfung der Voraussetzungen für A1-Bescheinigung durch die Sozialversicherungsträger und Rücksendung an K2 erhält der Dienstreisende die gültige A1-Bescheinigung zur Mitnahme auf seiner Reise.

Es handelt sich hier um Sozialversicherungsrecht. Hier kommt das Personaldezernat auch an Beratungsgrenzen. Bitte wenden Sie sich bei weiteren Fragen an Ihren Versicherungsträger.

Muss die A1 Bescheinigung mitgeführt werden?

Die Bescheinigung muss von Dienstreisenden mitgeführt werden. Bei ganz kurzfristigen Dienstreisen genügt auch der Nachweis der Antragsstellung.

Letzte Änderung: 18.05.2023 - Ansprechpartner: Webmaster