FAQ - Dienstreise abrechnen

Wie und wo ist der Anspruch auf Reisekostenvergütung geltend zu machen?

Wie: Auf schriftlichen/elektronischen Antrag sowie innerhalb der Ausschlussfrist.

Wo: Bei den Personen, die mit der Bearbeitung von Reisekostenrechnungen betraut sind (i. d. R. Sekretariat/Ökonomie). Das dazu erforderliche Formular ist im „Formularpool“ zu finden: „Reisekostenrechnung“, ggf. auch formlos (Bsp. Gäste).

Was gehört zu notwendigen Belegen?

Zahlungen müssen grundsätzlich im Original (durch Rechnungen, Bons, Quittungen o. Ä.) belegt werden. Auch bei allen unbaren Zahlungen ist ein Zahlungsauszug zwingend erforderlich, da im Falle einer Prüfung durch Mittelgeber sicherzustellen ist, dass die Unterlagen vollständig sind.

Kann ich Kosten unter 10 Euro auch ohne Nachweis zur Erstattung beantragen?

Nein, auch Kosten unter 10 Euro müssen mit entsprechenden Kostennachweisen (Bsp. Parkschein, Fahrschein Bus) belegt werden.

Grund: Das Land Sachsen-Anhalt (LSA) hat für den eigenen Zuständigkeitsbereich geregelt, dass ohne beleghaften Nachweis keinerlei Kostenerstattung zulässig ist. Insoweit weicht das LSA mit dieser landesrechtlichen Regelung vom geltenden Bundesgesetz (BRKG) ab. Die Ermächtigung zum Erlassen landeseigener Rechtsnormen (Bsp. Verordnungen) ist im Grundgesetz festgeschrieben.

Muss ich unentgeltlich zur Verfügung gestellte Mahlzeiten unbedingt angeben?

Unentgeltlich gewährte Mahlzeiten (solche, die nicht selbst finanziert sind oder die in erstattungsfähigen Fahrt-, Übernachtungs- oder Nebenkosten enthalten sind) müssen im Rahmen der Dienstreiseabrechnung immer angegeben werden, also auch dann, wenn auf Tagegeld verzichtet wird und unentgeltliche Mahlzeiten aus persönlichen Gründen nicht eingenommen wurden.

Siehe dazu „FAQ – Dienstreise durchführen“ -> „Was ist die Bescheinigungspflicht „M“ des Arbeitgebers?“ und/oder „FAQ – Dienstreise abrechnen“ -> „Steuerliche Gesichtspunkte von unentgeltlichen Mahlzeiten“

Wann wird kein Tagegeld gezahlt?

Das ist der Fall wenn:

  • zwischen der Dienststätte/Wohnung und der Stelle, an der das Dienstgeschäft erledigt wird, nur eine geringe Entfernung besteht; gering ist sie, wenn sie nicht mehr als zwei Kilometer beträgt (b. B. siehe § 6 Absatz 3 BRKG)
  • zu Personalversammlungen gereist wird
  • alle Mahlzeiten (Frühstück, Mittag- und Abendessen) unentgeltlich gewährt werden
  • eine Dienstreisedauer im Inland genau oder weniger als acht Stunden beträgt.
Welche Besonderheit gilt für eine Dienstreise in das Kleinwalsertal?

Bei einer Reise in das Kleinwalsertal (z. B. nach Hirschegg oder Riezlern) handelt es sich gemäß § 14 Abs. 1 BRKG begrifflich um eine Auslandsdienstreise nach Österreich.

Jedoch liegt das Kleinwalsertal in der Nähe der deutschen Grenze und gehört damit zum deutschen Währungsgebiet mit Vorliegen der gleichen Preisverhältnisse wie im Inland. Für Verpflegung und Unterkunft entsteht ein geringerer Aufwand (§ 9 Abs. 1 BRKG)  als z. B. im Rahmen einer Reise nach Wien. 

Aus diesem Grund werden gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 BRKG und Tz. 3.1.1. BRKGVwV die notwendigen Aufwendungen zur Erledigung des Dienstgeschäftes bei Reisen in das Kleinwalsertal höchstens in Höhe des Inlandstage- und Übernachtungsgeldes festgesetzt.

Habe ich hier Anspruch auf Tagegeld, wenn ich während meiner Dienstreise in einer Kantine essen konnte?

Ein sogenanntes „Kantinentagegeld“ kommt nur bei Auslandsdienstreisen mit Mittagsverpflegung in Betracht. Gab es also im Rahmen einer Auslandsdienstreise die Möglichkeit, Mittagessen in einer Kantine einzunehmen, besteht Anspruch auf Auslandstagegeld.

Allerdings nicht in voller Höhe des für das jeweilige Land zustehenden Auslandstagegeldsatzes, sondern lediglich zu 80%.

Wie hoch ist die Erstattung der Übernachtungskosten, wenn der Pauschalbetrag überschritten wird?

Dienstlich notwendig - und damit begründungsfrei - sind Übernachtungskosten wenn:

  • ein Betrag von 84,80 (80,00 Übernachtung zzgl. 4,80 Euro Frühstück) nicht überschritten wird
  • die Reisestelle diese vor Reisantritt als angemessen anerkannt hat
  • Zimmer aus einem von der Reisestelle herausgegebenen Hotelverzeichnis (siehe HÖB Teil II „Vereinbarung der OVGU mit Hotels zu günstigen Konditionen“) gebucht wird.

Übersteigen die tatsächlichen Übernachtungskosten die vorgenannten Höchstgrenzen, sind sie zu begründen. Triftige Gründe können z. B. Hotel war Tagungshotel oder kein günstigeres Angebot (Aufzählung nicht abschließend) sein.

Voraussetzung für die Erstattung von Übernachtungskosten in voller Höhe ist, dass die Hotelrechnung auf den Dienstherrn/Arbeitgeber ausgestellt ist (arbeitgeberveranlasste Buchung). Siehe hier auch „Was ist bei der Ausstellung von Hotelrechnungen zu beachten?“.

(ACHTUNG: Ausland abweichend -> siehe hier Formularpool „Auslandstage- und Übernachtungsgelder“)

Wann besteht kein Anspruch auf Übernachtungsgeld?

Das ist der Fall:

  • für die Dauer der Benutzung von Beförderungsmitteln
  • in den Fällen, in denen das Entgelt für die Unterkunft in den erstattungsfähigen Fahrtkosten enthalten ist, es sei denn, dass eine Übernachtung aufgrund einer zu frühen Ankunft am Geschäftsort oder einer zu späten Abreise von diesem zusätzlich erforderlich wird
  • bei Dienstreisen am oder zum Wohnort und für die Dauer des Aufenthaltes an diesem Ort
  • bei unentgeltlicher Bereitstellung einer Unterkunft - auch dann wenn diese nicht genutzt wird
  • bei Erledigung nächtlicher Dienstgeschäfte, die die Inanspruchnahme einer Unterkunft ausschließen (z. B. Nachtfahrten, Schichtdienst), also eine Übernachtung nicht vorliegt.
Gibt es steuerlich etwas zu beachten, wenn eine Reisekostenvergütung gezahlt wird?

Reisekostenvergütungen sind nicht grundsätzlich steuerfrei (siehe dazu „Reisekosten-Richtlinie“ (RK-RL) 5.27 unter Link „Steuerpflicht“).

Steuerpflichtige Beträge können entstehen beispielsweise bei der Zahlung von Pauschalen, bei Erhalt von Mahlzeiten ohne Anspruch auf Tagegeld oder bei Inanspruchnahme von z. B. Konferenzdinnern in Abhängigkeit von der 60 Euro-Wertgrenze (siehe RK-RL Link „Steuerpflicht“).

Fallen im Rahmen des Reisekostenersatzes steuerpflichtige Beträge an, erfolgt seitens des Arbeitgebers eine entsprechende Meldung an die Bezügestelle.

Sind die Kosten einer privat beschafften BahnCard erstattbar?

Ja. Die Anschaffungskosten müssen sich jedoch amortisiert haben. D. h., die Summe der Kosten des Kaufs von Fahrkarten per BahnCard-Einsatz für Dienstreisen müssen mindestens die Höhe des Kaufpreises der BahnCard erreichen.

Zusatzkosten (z. B. Sitzplatzreservierungen, Zahlungsmittelentgelt) bleiben unberücksichtigt.

WICHTIG: Anteilige Kostenerstattungen sind nicht zulässig.

Welche Unterlagen sind der Abrechnung beizufügen, wenn eine BahnCard erstattet werden soll?
  • vollständig ausgefüllter und unterschriebener Erstattungsantrag (siehe Fomularpool -> Buchstabe „B“ -> „BahnCard“ -> „Antrag auf Kostenerstattung der privat erworbenen regulären BahnCard“)
  • Original-Rechnung des BahnCard-Kaufs
  • genutzte Fahrkarten in Kopie oder
  • Kopie Reisekostenrechnungen (WICHTIG: Hier müssen die Fahrkosten nach Fahrkartenpreis und Zuschlägen getrennt ausgewiesen sein)
Welche Kosten werden bei Benutzung eines Mietwagens oder Taxis erstattet?

Die Nutzung beider Beförderungsmittel ist zu begründen. Erstattungsfähig sind Anmietkosten der unteren Mittelklasse (z. B. Golfklasse).

Wichtig:

Zusatzleistungen, wie z. B. Haftungsreduzierung oder Zusatzversicherungen sind buchbar, jedoch NICHT erstattungsfähig.

Triftige Gründe für einen Mietwagen:

  • Regelmäßig verkehrende Beförderungsmittel (Bsp. Deutsche Bahn) sind nicht nutzbar/verkehren nicht
  • Dienst-Kfz steht nicht zur Verfügung

Erstattungsfähige Leistungen bei Mietwagennutzung:

  • Miettarif mit Inklusiv-Kilometern
  • Navigationssystem
  • Reservierungsgebühr
  • wintertaugliche Bereifung (jahreszeitentsprechend)
  • Schneeketten (jahreszeitentsprechend)
  • ggf. Standortzuschlag bzw. ggf. Einwegmiete
  • Tankkosten
Wichtig:

Überlassen Sie die Betankung des Leihwagens nicht der Mietwagenfirma. Dieser Service ist kostenpflichtig (Kosten Kraftstoff zuzüglich Gebühr pro Liter nachgefülltem Kraftstoff zuzüglich Betankungsgebühr). Derartige Servicegebühren werden vom Arbeitgeber grundsätzlich nicht finanziert. Nehmen Sie die Betankung des Leihwagens selbst vor. Diese Aufwendungen machen Sie im Rahmen Ihrer Reisekostenrechnung geltend, indem Sie die entsprechende Tankquittung einreichen.

Triftige Gründe für die Nutzung eines Taxis (Aufzählung nicht abschließend):

  • dringende dienstliche Gründe
  • zwingende persönliche Gründe (z. B. Gesundheitszustand)
  • persönliche Sicherheit bei Fahrten zwischen 22 und 06 Uhr
  • Zurücklegen nicht zumutbarer Fußstrecken.
Warum ist jede Taxinutzung zu begründen?

Taxis gehören nicht zu den regelmäßig verkehrenden Beförderungsmitteln. Daher sind angefallene Kosten nur dann erstattungsfähig, wenn eine Notwendigkeit zur Nutzung bestand.

Was wird erstattet, wenn für Dienstreisen ein privates Kfz genutzt wird?

Kleine Wegstreckenentschädigung:

Sie wird in Höhe von 0,20 Euro pro Entfernungskilometer gezahlt, maximal jedoch 130 Euro für die gesamte zurückgelegte Strecke. Vergütet wird die Benutzung von Pkw oder anderen motorbetriebenen Fahrzeugen.

Große Wegstreckenentschädigung:

Zur Inanspruchnahme muss ein erhebliches dienstliches Interesse vorliegen. Dieses ist vor Antritt der Dienstreise im Rahmen des Reisegenehmigungsverfahrens zu beantragen und zu begründen. Die große Wegstreckenentschädigung wird in Höhe von 0,35 Euro pro Entfernungskilometer gezahlt. Eine Kappungsgrenze der Kilometerleistung besteht hier nicht.

Gründe (Aufzählung nicht abschließend):

  • Schwerbehinderung der reisenden Person mit dem Merkzeichen „aG“
  • Durchführung von Dienstgeschäften an verschiedenen Orten an einem Tag
  • Mitnahme von schwerem Dienstgepäck (mindestens 25 kg).

 

WICHTIG: Wird ein privates Fahrzeug verwendet, setzen Sie Ihr Privateigentum zur Erledigung von Dienstreisen ein. Unkosten (Bsp. Kosten Fahrzeugunterhaltung, Kosten Fahrzeuginstandsetzung, Kosten Fahrzeugbetankung und -reinigung) werden nicht vergütet. Im Rahmen der kleinen Wegstreckenentschädigung besteht keinerlei Sachschadenhaftung.

Deshalb ist der Einsatz eines Privat-Pkw immer Ultima Ratio. Im Vorfeld der Verwendung ist stets zu prüfen, ob nicht die Nutzung anderer Beförderungsmittel (Bsp. Dienst-Kfz, Mietwagen) angezeigt ist.

Werden Parkgebühren bezahlt?
  • Pkw-Nutzung nach kleiner Wegstreckenentschädigung (0,20 EUR/km): Maximal 10,00 Euro/Reisetag
  • Pkw-Nutzung nach großer Wegstreckenentschädigung (0,35 EUR/km): Parkkosten in tatsächlich angefallener Höhe

WICHTIG: Auch Parkkosten, die bei Benutzung eines Dienst- oder Mietwagens angefallen sind, werden in tatsächlich entstandener Höhe vergütet.

Warum ist die dienstliche Nutzung von Telefon/Internet zu bestätigen?

Weil nur dienstlich veranlasste notwendige Kosten erstattet werden dürfen. Private Telefon- und Internetkosten sind nicht erstattungsfähig.

Wie werden Dienstreisen abgerechnet, die mit einer privaten Reise verbunden wurden, um z.B. günstigere Flugtarife (sog. Spartarif-Flüge) zu erhalten?

Werden Dienstreisen mit privaten Reisen verbunden, wird die Reisekostenvergütung so bemessen, als ob nur die Dienstreise durchgeführt worden wäre. Die Reisekostenvergütung darf in diesem Fall die sich nach dem tatsächlichen Reiseverlauf ergebenden Kosten nicht übersteigen.

Aber: Werden Dienstreisen mit privaten Reisen von mehr als fünf Arbeitstagen verbunden, werden nur die zusätzlich für die Erledigung des Dienstgeschäfts notwendigen Kosten als Fahrtauslagen erstattet; Tage- und Übernachtungsgeld wird für die Dauer des Dienstgeschäfts sowie die zusätzliche Reisezeit gewährt.

Können Impfkosten bei Auslandsdienstreisen erstattet werden?

Impfkosten sind bei Auslandsdienstreisen als Nebenkosten nach § 10 Bundesreisekostengesetz (BRKG) dann erstattungsfähig, wenn es sich um Reisen in Infektions- oder Endemiegebiete handelt. Bei der Prüfung der Erstattungsfähigkeit richten wir uns nach den länderspezifischen Impfempfehlungen des Auswärtigen Amtes.

Werden bei Auslandsdienstreisen die Kosten für den Abschluss einer Auslandskrankenversicherung übernommen?

Eine Erstattung im Rahmen der Reisekostenabrechnung ist nicht möglich, da es sich nicht um Kosten zur Erledigung des Dienstgeschäftes nach § 10 Abs. 1 Bundesreisekostengesetz (BRKG) handelt. Bedienstete sind insoweit durch den Dienstherrn abgesichert.

Sie sollten vor jeder Auslandsreise mit Ihrer Krankenkasse abklären, ob ein ausreichender Versicherungsschutz besteht.

Können die Kosten für eine Reiserücktrittsversicherung gezahlt werden?

Nein. Derartige Kosten (wie z. B. auch Reiseunfallversicherung, Reisehaftpflichtversicherung) gehören zu den nicht erstattungsfähigen Aufwendungen.

WICHTIG: Wird privat eine Reiserücktrittsversicherung finanziert und tritt tatsächlich ein Schadensfall ein, sodass durch diese Versicherung eine Kostenersparnis erfolgt, ist in diesem Zusammenhang auch die Versicherungsprämie erstattungsfähig.

Sind Kosten für eine Reisegepäckversicherung bei Dienstreisen erstattungsfähig?

Ja. Auslagen für das Versichern des notwendigen persönlichen und dienstlichen Reisegepäcks sind während der ganzen Dienstreisedauer (Inlands- und Auslandsreisen) als Nebenkosten erstattungsfähig.

Wurde aus privaten Gründen eine Jahresgepäckversicherung abgeschlossen, können gesonderte Gepäckversicherungskosten für Dienstreisen nicht erstattet werden.

Sind Kosten für die Beschaffung eines Reisepasses erstattungsfähig?

Ja, und zwar immer dann, wenn ein solcher im Zusammenhang mit einer anstehenden Dienstreise benötigt wird. Das schließt auch die Anfertigung benötigter Passfotos für die Ausstellung des Reisepasses ein.

WICHTIG: Planen Sie genügend Zeit für die Anschaffung des Passes im Vorfeld Ihrer Dienstreise ein.

Die Beschaffung eines Reisepasses auf Kosten des Arbeitgebers für Privatreisen ist nicht zulässig.

Ich war dienstlich mit der Deutschen Bahn unterwegs und mußte eine Zugverspätung hinnehmen. Kann ich Entschädigungsleistung der Deutschen Bahn behalten?

Leistungen, die als Entschädigung für körperlich und seelisch erlittene Beeinträchtigungen (Bsp. wegen Nichtbeförderung, Verspätung) von einem Verkehrsträger (Bsp. Deutsche Bahn) gewährt werden, sind nicht auf die Reisekostenvergütung anzurechnen.

Sie dürfen also behalten werden, eine Rückzahlung an den Arbeitgeber ist nicht erforderlich, und zwar auch dann nicht, wenn die Reisemittel (Bsp. Fahrkarten) vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellt waren.

Grund: Hier überwiegt die persönliche Betroffenheit den Dienstbezug.

Mein Flugzeug war überbucht. Ich habe vom Veranstalter eine finanzielle Zuwendung erhalten und bin zu einem späteren Zeitpunkt geflogen. Darf ich das Geld behalten?

Hat eine reisende Person die Reiseänderung durch seine Zustimmung (Bsp. Verzicht auf Beförderung mit dem gebuchten Verkehrsmittel in Fällen der Überbuchung oder des Downgradings) selbst herbeigeführt und hierfür eine finanzielle Zuwendung erhalten, ist diese auf die Reisekostenvergütung anzurechnen.

Grund: Hier handelt es sich nicht um eine Entschädigungsleistung. Mit der Anrechnung auf die Reisekostenvergütung werden Mehrfachentschädigungen (sowohl vom Reiseunternehmen, als auch vom Arbeitgeber) vermieden.

Tagungsgebühr und Social Events

Tagungsveranstalter bieten Teilnehmenden mitunter die Möglichkeit der Inanspruchnahme immer vielfältiger werdender Events. Dazu zählen nicht nur Konferenzdinner oder -banketts, sondern auch Rahmenprogramme (oder „Social Events“). Die Teilnahme an solchen Veranstaltungen ist überwiegend kostenpflichtig. Häufig sind Angebote dieser Art nicht bereits in eine Tagungsgebühr inkludiert, sondern müssen bei Bedarf zusätzlich gebucht und gezahlt werden.

Soll im Rahmen der Durchführung eines Dienstgeschäftes die Teilnahme an derartigen Events seitens des Arbeitgebers finanziert werden, ist das Vorliegen einer dienstlichen Notwendigkeit hierfür Voraussetzung.

Die dienstliche Notwendigkeit der Teilnahme ist seitens des Dienstvorgesetzten bereits im Rahmen der Reisegenehmigung (Dienstreiseantrag) zu begründen und entsprechend zu dokumentieren.

Steuerliche Gesichtspunkte von unentgeltlichen Mahlzeiten

Die OVGU Magdeburg ist aus steuerlicher Sicht seit dem 01.01.2019 dazu verpflichtet, der Bezügestelle eine Übersicht aller Dienstreisenden zu übergeben, die im Rahmen einer Dienstreise oder einer Fortbildung eine unentgeltliche Mahlzeit erhalten haben. Was bedeutet das?

Die Meldepflicht gilt bereits bei einem Frühstück im Hotel oder einer Mahlzeit im Flugzeug. Das Personaldezernat sendet die Übersicht am Ende eines Jahres der Bezügestelle des LSA elektronisch zu.

Die Bescheinigungspflicht gilt unabhängig von der Anzahl der Mahlzeitengestellung im Kalenderjahr.

Auf der Grundlage der o. g. OVGU-Meldung erstellt die Bezügestelle auf dem Gehalts- bzw. Bezügekonto und auf der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung der aufgeführten Personen den sogenannten „Großbuchstaben M“. Für die Finanzämter ist dieses „M“ ein Hinweis dafür, dass es vom Arbeitgeber im Jahresverlauf mindestens eine (mit dem amtlichen Sachbezug zu bewertende) unentgeltliche Mahlzeit gab und in der Regel eine Kostenerstattung über die Reisekostenabrechnung erfolgte.

Die Bescheinigungspflicht „M“ gilt nicht für:

  • Mahlzeiten über 60€ (z. B. Konferenzdinner) Diese sind als Belohnungsessen anzusehen und voll zu versteuern
  • Mahlzeiten im ganz überwiegend betrieblichen Interesse (z. B. Mahlzeiten bei Betriebsveranstaltungen oder bei außergewöhnlichem Arbeitseinsatz); als Geschäftsessen stellen diese Mahlzeiten keinen Arbeitslohn dar.

Aus reisekostenrechtlicher Sicht steht die Meldepflicht in Verbindung mit der Abrechnung von OVGU-Dienstreisen. Grundsätzlich haben Dienstreisende nach genehmigtem Dienstreiseantrag Anspruch auf Reisekostenerstattung; d. h., entstandene Mehraufwendungen für Fahrkarten, Übernachtungskosten, Tagungsgebühren etc. werden nach Belegvorlage und Tagegeld als Verpflegungspauschale erstattet.

Das von der Bezügestelle gekennzeichnete „M“ spielt insoweit erst bei der Einkommenssteuer-Veranlagung eine Rolle; inwieweit diese Verpflegungskosten also bei den Werbungskosten anerkannt werden können. Im Zweifelsfall wird das Finanzamt dann ggf. vereinzelt Dienstreiseabrechnungen (die sich in den verantwortlichen Ablagen der Kostenstellen befinden) sehen wollen. 

Im Rahmen einer OVGU-Dienstreise wurde mir die Große Wegstreckenentschädigung genehmigt, für die im LSA „35 Cent/gefahrenen Entfernungskilometer“ gelten. Sind diese steuerfrei?

Die nach § 1 der Reise-, Umzugskosten- und Trennungsgeldverordnung des Landes Sachsen-Anhalt vom 4. Februar 2010 (RUkTgVO LSA) gewährte erhöhte Wegstreckenentschädigung in Höhe von 35 Cent je Kilometer ist nach § 3 Nr. 13 des Einkommensteuergesetzes (auch in dieser Höhe) steuerfrei.

Für detaillierte Informationen lesen Sie bitte die diesbezügliche Kommentierung zu § 5 Abs. 2 BRKG, Fußnote 3 zu Randziffer 22 (Kopicki/Irlenbusch,  Reisekostenrecht des Bundes)

Sind die Kosten aus dem Kauf einer privat erworbenen BahnCard 100 (BC 100) erstattbar?

Voraussetzung ist, dass die BC 100 aus dienstlichem Anlass/zur dienstlichen Nutzung eingesetzt wird.

Zum Ende der Gültigkeitsdauer bis sechs Monate nach Ablauf der BC 100 ist auf Antrag die Erstattung der Anschaffungskosten der BC 100, die den Anschaffungspreis nicht überschreiten dürfen, möglich. Dem Antrag beizufügen sind die Rechnung aus dem BC-Kauf und die Kostenvergleiche (Ausdrucke aus dem Buchungsportal der Deutschen Bahn).

Maximal erstattet werden die fiktiven Anschaffungskosten der wirtschaftlichsten BC 2. Klasse (BC 25 oder BC 50) zuzüglich der fiktiven Fahrtkosten unter Verwendung der wirtschaftlichsten BC 2. Klasse (BC 25 oder BC 50).

Beispiel 1:

Anschaffungspreis BC 100 = 4.027€

Berechnung der möglichen Kostenerstattung:

Anschaffungspreis der BC 50 2. Klasse = 229€

(erforderlicher Nachweis: gültige Preisliste der Deutschen Bahn)  

zuzüglich

Fahrtkosten für 20 Bahnfahrten MD-Berlin-MD je 30€ (Preis BC 50 2. Klasse) = 600€

(erforderlicher Nachweis: Ausdruck gültiger Preis der Deutschen Bahn je Reise)

Maximale Kostenerstattung -> 229€ + 600€ = 829€

Beispiel 2:

wie Beispiel 1

zuzüglich

Fahrtkosten für 200 Bahnfahrten MD-Berlin-MD je 30€ (Preis BC 50 2. Klasse) = 6.000€ 

(erforderlicher Nachweis: Ausdruck gültiger Preis der Deutschen Bahn je Reise)

ABER: Maximale Kostenerstattung -> 229€ + 6.000€ = 6.229€  à begrenzt auf Kaufpreis BC 100  = 4.027€

Für die steuerliche Behandlung ist Folgendes zu beachten:

Bis zur Höhe der ersparten Fahrtkosten für Einzelfahrscheine, die für nachgewiesene dienstliche Fahrten ohne Nutzung der BC 100 während deren Gültigkeitsdauer angefallen wären, begrenzt auf die Höhe der tatsächlichen Kosten der BC 100, ist die erhaltene Kostenerstattung steuerfrei.

Bezogen auf Beispiel 1: steuerfreie Erstattung = 600€

Bezogen auf Beispiel 2: steuerfreie Erstattung = 6.000€ begrenzt auf 4.027€ (Kaufpreis BC 100)

Ich habe den CO2-Ausstoß meines Pkw, mit dem ich meine Dienstreise durchgeführt habe, durch den Kauf von CO2-Zertifikaten kompensiert. Sind diese CO2-Kompensationskosten erstattungsfähig?

Ja, Kosten aus geleisteten CO2-Kompensationen bei der Nutzung von Privat-Pkw (BRKG § 5 Abs. 1 (kleine Wegstreckenentschädigung und Abs. 2 (große Wegstreckenentschädigung) werden als Nebenkosten erstattet.

Ich habe zur C02-Kompensation im Rahmen meiner Dienstreise freiwillig einen finanziellen Beitrag zum Klimaschutz gezahlt. Ist dieser erstattungsfähig?

Derzeit sind erbrachte Kompensationskosten innerhalb einer Dienstreise nicht erstattungsfähig, da der Gesetzgeber aktuell mit keiner rechtlichen Regelung eine solche Vergütung zuläßt.

WICHTIG:

Eine Dienstreise ist auch ohne zusätzliche Ausgaben dieser Art durchführbar. Damit zählen Kosten der C02-Kompensation nicht zu den dienstlich veranlassten notwendigen Reisekosten. Das Tatbestandsmerkmal „notwendig“ wird in puncto C02-Kompensation auch dann nicht erfüllt, wenn Dienstreisen umweltverträglich und nachhaltig durchgeführt werden.

Solange hier es hier an einer entsprechenden Ermächtigung zur Erstattungsfähigkeit durch den Gesetzgeber mangelt, darf eine Vergütung von C02-Kompensationskosten aufgrund fehlender Rechtssicherheit nicht erfolgen.

Letzte Änderung: 18.05.2023 - Ansprechpartner: Webmaster