Wahl des Beförderungsmittels

Bei der Wahl des Beförderungsmittels sind Dienstreisende grundsätzlich frei.

Der Benutzung von regelmäßig verkehrenden Beförderungsmitteln (Bahn, Bus, Flugzeug, Schiff) sollte der Vorzug gegeben werden. Aspekte der Wirtschaftlichkeit, der sachgerechten Beförderung und der Fürsorge sind zu beachten. Im Zweifelsfall kann eine Wirtschaftlichkeitsbetrachtung  formlos oder mittels einer Vergleichsrechnung durchgeführt werden. Letztlich obliegt der/dem Genehmigenden die Anordnung des Beförderungsmittels. Hat die/der Genehmigende die Nutzung eines bestimmten Verkehrsmittels in der Dienstreisegenehmigung angeordnet, hat die/der Dienstreisende keinen Entscheidungsspielraum mehr bezüglich des zu nutzenden Verkehrsmittels.

Bei der Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel sind neben dem Fahrpreis notwendige Buchungsentgelte für Sitzplatzreservierungen, notwendige Zahlungsmittelentgelte bei Zahlung mit der Kreditkarte sowie Zubringerkosten (Bahnhof, Flughafen, Hotel) ebenfalls erstattungsfähig.

 Im Land Sachsen Anhalt und damit an der OVGU gilt (abweichend von den Regelungen des BRKG), dass bei regelmäßig verkehrenden Beförderungsmitteln nur die entstandenen notwendigen Fahrtkosten der jeweils niedrigsten Klasse erstattungsfähig sind. Das ist bei der Bahn die 2. Klasse und beim Flug i. d. R. die Touristen- bzw. Economy Class.

Verkehrsmittel

  • Bahn
  • Fahrkarten des Verkehrsverbundes marego (Stadt Magdeburg & Umkreis)
  • Flugzeug
  • Schiff
  • Dienst-, Miet- und Privat-KFZ
  • CarSharing-Fahrzeug
  • Taxi

Weitere Details zu den aufgelisteten Verkehrsmitteln finden Sie in der Reisekostenrichtlinie (HÖB, Teil II, Punkt 5.27, unter D4 „Organisation und Buchung von Reisemitteln“.

Letzte Änderung: 09.05.2023 - Ansprechpartner: Webmaster