Unfallfürsorge und Versicherungsschutz

  • Alle Dienstreisenden der OVGU sind aufgrund der Dienstreisegenehmigung durch die Unfallkasse des LSA unfallversichert.
  • Unfälle bei Durchführung einer genehmigten Dienstreise oder in Ausübung der mit einer Dienstreise verbundenen Tätigkeit sind Dienstunfälle mit Anspruch auf Unfallfürsorge.
  • Bei Dienstreisen mit privaten Kraftfahrzeugen ist bei einem Unfall die Unfallfürsorge mit der erfolgten Genehmigung zur Nutzung eines privaten Kraftfahrzeuges gegeben. Wird  ohne triftige Begründung ein anderes Verkehrsmittel gewählt, als im Dienstreiseantrag genehmigt war, besteht kein Dienstunfallschutz.
  • Bei der Benutzung eines privaten Kfz und einem diesbezüglich entstandenen Schaden am privaten Kfz kann Sachschadensersatz nur geleistet werden, wenn die entsprechende Genehmigung vorlag. Anträge auf Sachschadensersatz sind an das Dezernat für Zentrale Dienste (K 5) zu richten.
  • Für eine Reisegepäckversicherung oder einen Auslandskrankenschutz muss der Dienstreisende selbst Sorge tragen.

Benutzung von privateigenen Kraftfahrzeugen bei Dienstreisen

hier : Unfallrechtliche Fragen

Wiederholt wird die Frage gestellt, welche Ersatzleistungen Reisende insbesondere für Sachschäden erhalten, die anlässlich einer Dienstreise mit privateigenen Kraftfahrzeugen (Kfz) verunglücken.

Aus dienstunfallrechtlichen Gründen ist es notwendig, dass das Formblatt „Antrag auf Genehmigung einer Dienstreise“rechtzeitig vor Antritt der Dienstreise der Genehmigungsstelle vorgelegt wird.

Sofern die Reise mit einem privateigenen Kraftfahrzeug durchgeführt wird und sich ein Unfall ereignet, kann Ersatz von Sachschäden nur dann erfolgen, wenn triftige Gründe (z.B. Transport sperriger Güter, öffentliche Verkehrsmittel sind nicht vorhanden bzw. unzweckmäßig) für die Benutzung des privateigenen Kfz vorliegen.

Dies ergibt sich aus der Dienstreisegenehmigung.

Die Ersatzleistung ist grundsätzlich auf einen Höchstbetrag von 300,- Euro beschränkt (weil vom Dienstherrn/ Arbeitgeber der Abschluss einer Vollkaskoversicherung unterstellt wird);

Kosten des Abschleppens, der Reparatur und der späteren Abholung eines bei einer Dienstreise liegen-gebliebenen Kfz können nicht als Nebenkosten erstattet werden.

Schäden, die bei einem Unfall Dritten zugefügt werden, sind durch die Haftpflichtversicherung der Dienstreisenden abzugelten; Rabattverluste in der Haft-pflichtversicherung werden nicht durch den Dienstherrn/ Arbeitgeber übernommen.

Es besteht keine dienstrechtliche Verpflichtung der Bediensteten für Dienstreisen ein privateigenes Kfz zu benutzen.

Hinweis: Sollten Sie einen Unfall erleiden, informieren Sie bitte unverzüglich das Personaldezernat; über Ersatzleistungen entscheidet die Hochschule ggf. unter Einbeziehung der Landesunfallkasse im Rahmen bestehender Vorschriften. (Meldung bei K5)

Empfehlung: Vorstehender Ausführung ist zu entnehmen, dass die Benutzung privateigener Kfz bei Dienstreisen weitestgehend in der Risikosphäre der Reisenden liegt; von hier aus kann daher nur empfohlen werden, regelmäßig verkehrende Beförderungsmittel (mit Ausnahme des Flugzeugs- hier gelten besondere Bestimmungen-) zu benutzen.

Letzte Änderung: 09.05.2023 - Ansprechpartner: Webmaster