Buchung Unterkunft

  • Notwendige Übernachtungskosten können grundsätzlich bis zu einer Höhe von 80 /Nacht erstattet werden, wenn sie unvermeidbar sind und die Originalrechnung dazu vorliegt. Darüber hinausgehende Übernachtungskosten sind im Einzelfall zu begründen. Eine Benennung des Grundes, jedoch keine besondere Begründung ist in explizit benannten Fällen möglich.
  • Ausnahmen bilden die Hotelzimmerpreise der Hotelliste der OVGU mit Sonderkonditionen sowie die Hotellistes des Landes Sachsen-Anhalt und die MotelOne Liste. Der hierüber angebotene Hotelzimmerpreis ist ohne weiteren Vergleich, nur durch Verweis auf diese Liste, generell erstattungsfähig.
  • Für notwendige Übernachtungen ohne Nachweis können Dienstreisende ein pauschales Übernachtungsgeld in Höhe von 20 /Nacht erhalten (z. B. Übernachtung bei Freunden, Bekannten oder Familie; aber nicht in einer eigenen Wohnung).

Weitere Details zu den aufgelisteten Verkehrsmitteln finden Sie in der Reisekostenrichtlinie (HÖB, Teil II, Punkt 5.27, unter D4 „Organisation und Buchung von Reisemitteln“, S. 10.

Letzte Änderung: 21.03.2024 - Ansprechpartner: Webmaster