Weitere Verlängerung des Höchstbefristungsrahmens gemäß Wissenschaftszeitvertragsgesetz (WissZeitVG) aufgrund der Corona-Pandemie um weitere 6 Monate

05.10.2020 -  

Das WissZeitVG ist durch das Gesetz vom 25.5.2020 geändert worden. Die Änderung betrifft § 7 des Gesetzes, mit dem eine Übergangsregelung für die Folgen der Corona-Pandemie getroffen wurde. Das Bundesministerium für Bildung und Forschung hat durch die Rechtsverordnung zum WissZeitVG (WissZeitVG-Befristungsdauer-Verlängerungs-Verordnung WissBdVV) die Höchstbefristungsgrenzen für Personal, das sich in einer Qualifizierungsphase befindet, um weitere 6 Monate verlängert.

Ähnlich der bereits bekannten Kinderkomponente verlängert sich damit die Zeit, die zur Qualifizierung genutzt werden kann. Für Drittmittelbeschäftigte gilt diese Regelung nicht, weil es für die Drittmittelbeschäftigung keine gesetzlich definierten Höchstgrenzen gibt.

Voraussetzungen für die Verlängerung des Höchstbefristungsrahmens um max. 6 Monate:

  • In der Zeit zwischen dem 01.03. und dem 30.09.2020 oder dem 01.10.2020 und 31.03.2021 besteht/bestand ein befristetes Arbeitsverhältnis
  • Dieses wurde zur Qualifizierung (§ 2 Absatz 1 WissZeitVG) abgeschlossen
  • Es ist nicht notwendig, dass der Qualifizierungsvertrag über den ganzen Zeitraum bestanden hat
  • Die Verlängerungsmöglichkeit gilt auch für Neueinstellungen zwischen dem 01.10.2020-31.03.2021.

Voraussetzungen für die Verlängerung des Höchstbefristungsrahmens um max. 12 Monate:

  • In der Zeit zwischen dem 01.03. und dem 31.03.2021 besteht ein befristetes Arbeitsverhältnis
  • Dieses wurde zur Qualifizierung (§ 2 Absatz 1 WissZeitVG) abgeschlossen
  • Es ist nicht notwendig, dass der Qualifizierungsvertrag über den ganzen Zeitraum bestanden hat

Verlängerung des Arbeitsvertrages

  • Mit der gesetzlichen Regelung wurde der Befristungsrahmen erweitert
  • Es besteht kein Anspruch auf Verlängerung oder auf Ausnutzung der 6 Monate, da es sich um einen Nachteilsausgleich handelt

Antrag auf Verlängerung

  • Die Vertragsverlängerung kommt erst an Ende des Befristungsrahmens gem. § 2, Absatz 1 WissZeitVG um Tragen
  • Der Antrag wird vom/von der Beschäftigten mit Bestätigung des/der Vorgesetzten an das Dezernat Personalwesen gestellt
    • Kurze Begründung des Nachteils, der sich innerhalb dieser Zeit aufgrund der coronabedingten Einschränkungen ergeben hat, beispielsweise:
      • Verschobene Forschungsreisen
      • nicht oder nur eingeschränkt verfügbare Bibliotheks-, Archiv- oder andere Infrastrukturleistungen
      • Verzögerungen bei Interviews und Feldforschung
      • Eingeschränkter Laborzugang
      • Einschränkung von Dienstreisen
      • Erhöhter Aufwand für die (digitale) Lehre
  • Beantragung des Zeitraums, um den das Arbeitsverhältnis verlängert werden soll
  • Empfehlenswert: Dokumentation jetzt zeitnah, um die Verlängerung zum späteren  Zeitpunkt der Verlängerung (ggf. in 5 bis 6 Jahren) nachvollziehbar zu begründen

 

Weitere Erläuterungen finden Sie auf den Seiten des BMBF (https://www.bmbf.de/de/faq-was-befristet-beschaeftigte-jetzt-wissen-muessen-11682.html sowie https://www.bmbf.de/de/karrierewege-fuer-den-wissenschaftlichen-nachwuchs-an-hochschulen-verbessern-1935.html)

Letzte Änderung: 03.06.2021 - Ansprechpartner: Webmaster