1. Hochschulrechtliche Ordnungen

1.8 Promotionsordnungen

 

 

Ordnung der Promotion 

zum Ph.D. in Economics 

bzw. 

in Management im international orientierten Studienprogramm

vom 30.06.1999

 

 

 

Aufgrund des § 23 des Landeshochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt hat die Otto-von-Guericke-Universität Magdeburg folgende Ordnung der Promotion zum Ph.D. in Economics bzw. Management im international orientierten Studienprogramm als Satzung erlassen.
 
 
 

Inhaltsübersicht
 

§1   Grundsätze
§2   Zulassungsausschuss
§3   Aufnahme in das Doctoral Program
§4   Zulassung zur Promotion
§5   Promotionsleistungen
§6   Promotionsgesuch
§7   Eröffnung des Promotionsverfahrens
§8   Bewertung der Dissertation
§9   Entscheidung über die Dissertation
§10 Disputation
§11 Abschluss des Promotionsverfahrens
§12 Veröffentlichung der Dissertation
§13 Entziehung des Ph.D.-Grades
§14 Inkrafttreten und Veröffentlichung
 
 


§ 1 Grundsätze

(1) Die Promotion dient dem Nachweis der Befähigung zur selbständigen wissenschaftlichen Arbeit durch originäre Forschungsleistung. Zur Selbständigkeit gehört auch der Nachweis kommunikativer Kompetenz, um im beruflichen Alltag als Wissenschaftler innerhalb und außerhalb der Hochschulen bestehen zu können.

(2) Die Fakultät für Wirtschaftswissenschaft der Otto-von-Guericke-Universität Magdeburg (nachfolgend: Fakultät) verleiht im international orientierten Studienprogramm den akademischen Grad eines Doctor of Philosophy (Ph.D.) in Economics bzw. in Management.

 

§ 2 Zulassungsausschuss

(1) Für die Entscheidungen über die Anträge im Promotionsverfahren im international orientierten Studienprogramm bildet die Fakultät einen Zulassungsausschuss aus drei Mitgliedern. Für jedes Mitglied können bis zu vier Vertreter gewählt werden. Die Mitglieder des Zulassungsausschusses und ihre Vertreter werden vom Fakultätsrat auf zwei Jahre gewählt. Gewählt werden können nur Personen, die als Lehrende am international orientierten Graduiertenprogramm der Fakultät mitgewirkt haben oder mitwirken und den Grad des Ph.D. besitzen oder Universitätsprofessorinnen und  -professoren, Privatdozentinnen und Privatdozenten der Fakultät sind. Die Beschlüsse ergehen mit einfacher Mehrheit, soweit nicht etwas anderes vorgeschrieben ist.

(2) Der Ausschuss ist nur beschlussfähig, wenn die Mitglieder vollzählig vertreten sind.

 

§ 3 Aufnahme in das Doctoral Program

(1) In das Doctoral Program des international orientierten Studienprogramms der Fakultät kann auf Antrag grundsätzlich nur aufgenommen werden, wer 
2. eine Graduate Record Examination in Economics (GRE) bzw. einen Graduate Management Admission Test (GMAT) nachweist und
3. in einem englischsprachigen Studiengang einen akademischen Grad erworben hat.
Auf Beschluss des Zulassungsausschusses kann von diesen Erfordernissen in besonderen Fällen abgesehen werden, wenn die Bewerberin bzw. der Bewerber die Erfordernisse der Zulassung zur Promotion entsprechend der Promotionsordnung der Fakultät erfüllt und eine äquivalente fachliche und sprachliche Qualifikation nachweist. Die Aufnahme in das Programm erfolgt nach Würdigung der bisherigen Studienleistungen und der Darstellung des Promotionsvorhabens im Antrag zunächst für ein Jahr. Ein Anspruch auf Aufnahme in das Programm besteht nicht.

(2) Mit dem Bescheid über die Aufnahme erteilt die Zulassungskommission der Bewerberin bzw. dem Bewerber einen Vorschlag für die in dem ersten Jahr zu absolvierenden Studien und Lehrveranstaltungen. Diese sind Grundlage von ”qualifying examinations”, die nach Abschluss des ersten Studienjahres abzulegen sind. Der Vorschlag enthält ein Angebot an Wahlfächern, aus dem die Bewerberin bzw. der Bewerber im Hinblick auf das Promotionsvorhaben eines auswählen kann.

(3) Die ”qualifying examinations” beziehen sich auf Inhalte der Veranstaltungen des Doctoral Program der Fakultät. Sie bestehen aus zwei vierstündigen Klausurarbeiten in englischer Sprache. Die Inhalte der einen Klausurarbeit sind dem Wahlfach zu entnehmen, die Inhalte der anderen je zur Hälfte dem Gebiet Advanced Microeconomics und dem Gebiet

  • Advanced Macroeconomics (für eine Promotion in Economics) bzw. dem Gebiet
  • Management (für eine Promotion in Management).

(4) Die Veranstaltungen des Doctoral Program können auch Lektürekurse ohne regelmäßige Vorlesungsveranstaltungen sein.

(5) Das Wahlfach wählt die Bewerberin bzw. der Bewerber aus dem ihm mit dem Aufnahmebescheid gemachten Angebot aus. Das Wahlfach muss spätestens ein halbes Jahr nach Aufnahme des Studiums im Doctoral Program bestimmt werden.

(6) Als Ergebnis jeder Klausur wird von mindestens zwei Prüfenden gemeinsam festgestellt, ob die Bewerberin bzw. der Bewerber den Anforderungen des Ph.D.- Programms in den betreffenden Gebieten genügt. Können sich die Prüfenden nicht auf ein Ergebnis einigen, bestimmt der Zulassungsausschuss eine weitere Gutachterperson, deren Votum den Ausschlag gibt.

(7) Ist das Ergebnis einer Klausur negativ, kann die Bewerberin bzw. der Bewerber eine mündliche Ergänzungsprüfung in englischer Sprache vor dem Zulassungsausschuss verlangen. Die mündliche Ergänzungsprüfung findet innerhalb von acht Wochen nach Feststellung der Klausurergebnisse statt und dauert etwa 30 Minuten. Sie ist nur bestanden, wenn der Zulassungsausschuss dies mit der Mehrheit der Mitglieder beschließt. Ist die mündliche Ergänzungsprüfung nicht bestanden, so endet die Teilnahme am Doctoral Program. Ein erneuter Antrag auf Zulassung kann ohne weitere Begründung abgelehnt werden. Die Bewerberin bzw. der Bewerber hat auch nach Ablehnung das Recht, in das Master-Programm der Fakultät aufgenommen zu werden.

 

§ 4 Zulassung zur Promotion

Die Zulassung zur Promotion zum Ph.D. setzt das Bestehen der ”qualifying examinations” an der Fakultät voraus. Der Antrag auf Zulassung ist schriftlich an die Dekanin bzw. den Dekan zu richten. Die Zulassung erfolgt, wenn ein Projektentwurf mit den zustimmenden Voten zweier Betreuender aus dem Kreise der Universitätsprofessorinnen und -professoren der Fakultät vorliegt. Eine bzw. einer der Betreuenden kann auch ein sonstiges habilitiertes Mitglied des Lehrkörpers der Fakultät sein. Die Voten der Betreuenden müssen die Bereitschaft zum Ausdruck bringen, die vorzulegende Dissertation zu begutachten.

 

§ 5 Promotionsleistungen

Die Promotionsleistungen für den Grad des Ph.D. umfassen eine schriftliche Abhandlung (Dissertation) und ihre mündliche Verteidigung (Disputation) jeweils in englischer Sprache. In der Dissertation ist ein inhaltlich abgegrenztes Thema mit angemessenen Methoden so zu bearbeiten, dass dabei ein wissenschaftlicher Erkenntniszuwachs entsteht.

 

§ 6 Promotionsgesuch

(1) Das Gesuch um Promotion zum Ph.D. ist innerhalb von sechs Jahren nach der Zulassung zur Promotion schriftlich unter Angabe des angestrebten Doktorgrades an die Dekanin bzw. den Dekan zu richten. Dem Antrag sind beizufügen: 
2. vier Exemplare der Dissertation;
3. ein Verzeichnis der bisherigen wissenschaftlichen Veröffentlichungen, möglichst unter Beifügung von Belegexemplaren;
4. eidesstattliche Erklärungen über etwaige frühere Promotionsversuche und darüber, dass die Dissertation selbständig verfasst und die benutzten Hilfsmittel vollständig angegeben wurden;
5. eine Beschreibung des wissenschaftlichen Werdegangs unter Angabe der besuchten Hochschulen und abgelegten Abschlussprüfungen nach Art, Fach, Zeitpunkt und Ergebnis.

(6) Die Bewerberin bzw. der Bewerber kann mit dem Gesuch Gutachtende für die Dissertation vorschlagen.

(7) Das Promotionsgesuch kann zurückgezogen werden, solange das Promotionsverfahren noch nicht eröffnet ist. In diesem Fall gilt der Promotionsversuch als nicht unternommen.

(8) Die Frist gemäß Absatz 1 kann auf begründeten Antrag einmal um höchstens zwei Jahre verlängert werden. Der Antrag ist schriftlich an die Dekanin bzw. den Dekan zu richten. Über den Antrag entscheidet die Fakultät.

 

§ 7 Eröffnung des Promotionsverfahrens

(1) Wenn der Antragsteller bzw. die Antragstellerin zur Promotion im Ph.D.-Program der Fakultät zugelassen ist, das Promotionsgesuch fristgemäß gestellt hat und die gemäß § 6 Absatz 1 erforderlichen Unterlagen vollständig sind, bestellt die Fakultät durch Beschluss einen Ausschuss zur Begutachtung der Dissertation. Der Ausschuss besteht aus drei Personen. Jedes Mitglied dieses Ausschusses muss Universitätsprofessorin oder Universitätsprofessor sein, eines von ihnen darf nicht der Otto-von-Guericke-Universität Magdeburg angehören; statt Universitätsprofessorin bzw.
-professor kann eines der Mitglieder Privatdozentin oder Privatdozent sein. 

(2) Das Promotionsverfahren wird durch den Beschluss der Fakultät gemäß Absatz 1 eröffnet.

 

§ 8 Bewertung der Dissertation

(1) Jedes Mitglied des Begutachtungsausschusses gemäß § 7 Absatz 1 erstattet innerhalb von höchstens vier Monaten einen schriftlichen Bericht, der die Dissertation unter Verwendung der folgenden Notenstufen bewertet:
summa cum laude (excellent),
magna cum laude (very good),
cum laude (good),
rite (satisfactory)
non sufficit (fail).

(2) Nach Eingang aller Gutachten teilt der Dekan den Titel der Arbeit und die vorgeschlagenen Bewertungen allen promovierten Mitgliedern des Fakultätsrats sowie allen Universitätsprofessorinnen, Universitätsprofessoren, Privatdozentinnen und Privatdozenten der Fakultät mit und legt für diese und die Bewerberin bzw. den Bewerber selbst die Dissertation und die Gutachten zwei Wochen lang zur Einsichtnahme aus.

 

§ 9 Entscheidung über die Dissertation

(1) Eine von allen Mitgliedern des Begutachtungsausschusses mindestens mit ”rite” bewertete Dissertation ist angenommen, wenn innerhalb der Auslegungsfrist gemäß § 8 Absatz 2 keine der dort genannten Personen begründeten Einspruch erhebt.

(2) Lautet eines der Gutachten auf ”non sufficit” oder wurde innerhalb der Auslegungsfrist begründeter Einspruch erhoben, so entscheidet die Fakultät über die Annahme der Dissertation.

(3) Lautet mehr als ein Gutachten auf ”non sufficit”, so ist die Dissertation abgelehnt.

 

§ 10 Disputation

(1) Nach Annahme der Dissertation bestellt die Fakultät einen dreiköpfigen Disputationsausschuss, dem in der Regel zwei der Gutachtenden angehören, und eines der Mitglieder zum bzw. zur Vorsitzenden. Für die Zusammensetzung gilt § 7 Absatz 1 Satz 3 entsprechend. 

(2) Die Dekanin bzw. der Dekan lädt die Kandidatin bzw. den Kandidaten mit einer Frist von mindestens 14 Tagen zur Disputation. Erscheint die Kandidatin bzw. der Kandidat aus einem Grunde, den sie bzw. er zu vertreten hat, nicht zum angegebenen Termin, so gilt die Disputation als nicht bestanden.

(3) Die Disputation dauert in der Regel 90 Minuten und ist öffentlich; Beratung und Festsetzung des Ergebnisses sind nicht öffentlich. Die Kandidatin bzw. der Kandidat soll in der Disputation die wichtigsten Ergebnisse der Dissertation darstellen und verteidigen und außerdem nachweisen, dass sie bzw. er mit den Methoden des Faches vertraut ist, dem das Thema der Dissertation entnommen ist. Der Vorsitzende kann nach etwa 80 Minuten Dauer der Disputation Fragen auch von Nichtmitgliedern des Disputationsausschusses zulassen.

(4) Im Anschluss an die Disputation entscheidet der Disputationsausschuss, ob die Disputation bestanden ist und schlägt, falls sie bestanden wurde, ein Prädikat für die Gesamtleistung vor. Hierbei sind die Notenstufen gemäß § 8 Abs. 1 zu verwenden.

(5) Eine nicht bestandene Disputation kann auf Antrag der Kandidatin bzw. des Kandidaten einmal wiederholt werden; eine zweite Wiederholung ist ausgeschlossen. Die Disputation ist endgültig nicht bestanden, wenn auch die Wiederholung nicht bestanden oder ein Antrag auf Wiederholung nicht innerhalb einer Frist von sechs Monaten gestellt wurde.

 

§ 11 Abschluss des Promotionsverfahrens

(1) Bei angenommener Dissertation und bestandener Disputation entscheidet die Fakultät aufgrund des Berichtes des Vorsitzenden des Disputationsausschusses über die vom Disputationsausschuss vorgeschlagene Bewertung und deren Begründung unter Verwendung der Notenstufen gemäß § 8 Absatz 1 über das Prädikat der Gesamtleistung. Die Fakultät kann Auflagen für die zu veröffentlichende Fassung der Dissertation beschließen.

(2) Liegt eine veröffentlichungsreife, gegebenenfalls den Auflagen entsprechende Fassung der Dissertation vor, so genehmigt die Dekanin bzw. der Dekan unverzüglich die Veröffentlichung und fertigt eine Urkunde über die Promotion aus, die auf den Tag der Disputation ausgestellt wird und aus der das Thema der Dissertation und die Bewertung der Gesamtleistung hervorgehen. Durch feierliche Aushändigung der Urkunde wird die Promotion vollzogen. Die Aushändigung der Urkunde berechtigt zur Führung des Ph.D.-Titels.

(3) Wurde die Dissertation abgelehnt oder die Disputation endgültig nicht bestanden, so ist die Promotion insgesamt nicht bestanden. Die Dekanin bzw. der Dekan teilt dies der Bewerberin bzw. dem Bewerber durch einen schriftlichen Bescheid mit, der zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen ist.

(4) In beiden Fällen ist das Promotionsverfahren abgeschlossen, und die Bewerberin bzw. der Bewerber hat das Recht auf Akteneinsicht. Alle eingereichten Unterlagen verbleiben bei den Fakultätsakten.

 

§ 12 Veröffentlichung der Dissertation

(1) Innerhalb eines Jahres nach Genehmigung der Veröffentlichung hat die Kandidatin bzw. der Kandidat 150 im Druck vervielfältigte Exemplare der vom Dekan genehmigten Fassung der Dissertation an die Fakultät abzuliefern. Wird die Dissertation in einer wissenschaftlichen Schriftenreihe oder Zeitschrift oder als selbständige, im Buchhandel erhältliche Schrift veröffentlicht, so ermäßigt sich die Zahl der abzuliefernden Exemplare auf zehn.

(2) Die abzuliefernden Exemplare der Dissertation sind auf dem Titelblatt mit folgendem Text zu versehen: ”Inaugural Dissertation submitted in partial fulfilment of the requirements for the degree of Doctor of Philosophy (Ph.D.) in Economics (bzw. in Management) of the Otto-von-Guericke University of Magdeburg”. Auf der Rückseite des Titelblatts sind der Name der Dekanin bzw. des Dekans, die Mitglieder des Begutachtungsausschusses und der Tag der Disputation anzugeben. Der Dissertation ist ein kurzer Lebenslauf der Verfasserin bzw. des Verfassers anzufügen.

(3) Die Dekanin bzw. der Dekan kann in besonders begründeten Fällen die Frist gemäß Absatz 1 verlängern. 

 

§ 13 Entziehung des Ph.D.-Grades

(1) Gehen die Pflichtexemplare gemäß § 12 nicht fristgemäß beim Dekanat ein, so wird der Ph.D.-Titel aberkannt und die Promotionsurkunde eingezogen.

(2) Außerdem kann der Grad entzogen werden,
3. wenn die Promotion aufgrund eines vom Bewerber bzw. der Bewerberin zu vertretenden Irrtums seiner- bzw. ihrerseits oder auf seiten der Fakultät über das Vorliegen wesentlicher Voraussetzungen vollzogen wurde;
4. wenn sich die Inhaberin bzw. der Inhaber durch sein späteres Verhalten der Führung des Ph.D.-Grades unwürdig erwiesen hat.

(5) Die Entziehung des Grades erfolgt durch Beschluss der Fakultät, welcher einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen bedarf. Vor der Beschlussfassung ist der bzw. dem Betroffenen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben; auf ihren bzw. seinen Antrag hin ist sie bzw. er vor der Fakultät mündlich zu hören.

(6) Der Beschluss über die Entziehung des Grades ist mit einer Begründung und einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen und der bzw. dem Betroffenen zuzustellen.

 

§ 14  Inkrafttreten und Veröffentlichung

(1) Diese Ordnung wird im Ministerialblatt des Landes Sachsen-Anhalt veröffentlicht. Die Geltung der Promotionsordnung der Fakultät bleibt davon unberührt.

(2) Sie tritt am Tage nach der Veröffentlichung in Kraft. 
 

Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Fakultätsrates der Fakultät für Wirtschaftswissenschaft vom 30.06.1999 und des Senats der Otto-von-Guericke-Universität Magdeburg vom 21.07.1999 sowie der Genehmigung des Kultusministeriums des Landes  Sachsen-Anhalt vom 12.08.1999.

 

 

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last mod. 11.012007