1. Hochschulrechtliche Ordnungen

1.8 Promotionsordnungen

 

 

Promotionsordnung
FAKULTÄT FÜR WIRTSCHAFTSWISSENSCHAFT

vom 4. Oktober 1993

zuletzt geändert am 4. Mai 2005

 

 

 

Aufgrund von § 18 Abs. 7 und § 54 S. 2 Hochschulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (HSG LSA) vom 5. Mai 2004 (GVBl. LSA S. 256) wurde die Promotionsordnung der Fakultät für Wirtschaftswissenschaft vom 4. Oktober 1993 gem. des Beschlusses des Rats der Fakultät für Wirtschaftswissenschaft vom 4. Mai 2005 und des Beschlusses des Senats vom 18. Mai 2005 gem. § 77 Abs. 2 S. 1, Abs. 4 S.1, § 67 Abs. 3 Nr. 8 HSG LSA i.V.m. § 14 Abs. 1, 13 Abs. 1 S. 2, § 6 Abs. 1 der Grundordnung der Otto-von-Guericke-Universität Magdeburg vom 29. September 2004 (MBl LSA S. 560) geändert und in der vorliegenden Fassung neu bekanntgemacht.

 

Inhaltsübersicht*

§   1 Grundsätze
§   2 Promotionsleistungen
§   3 Zulassungsvoraussetzungen
§   4 Voraussetzungen der Eröffnung des Promotionsverfahrens
§   5 Eröffnung des Promotionsverfahrens
§   6 Gutachter
§   7 Entscheidung über die Dissertation
§   8 Disputation
§   9 Abschluss des Promotionsverfahrens
§ 10 Veröffentlichung der Dissertation und Verleihung des Doktorgrades
§ 11 Ehrenpromotion
§ 12 Entziehung des Doktorgrades
§ 13 Schlussbestimmungen

* Personen- und Funktionsbezeichnungen in dieser Promotionsordnung gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form. Dies gilt nicht für die Bezeichnung der akademischen Grade.

 

§ 1
Grundsätze

(1)   Die Promotion dient dem Nachweis der Befähigung des Kandidaten, durch selbständige wissenschaftliche Arbeit Ergebnisse zu erzielen, die zur Entwicklung des Wissenschaftszweiges, seiner Theorien und Methoden beitragen.

(2)   Die Fakultät für Wirtschaftswissenschaft der Otto-von-Guericke-Universität Magdeburg (nachfolgend: Fakultät) verleiht den akademischen Grad Doctor rerum politicarum (Dr. rer. pol.).

 

§ 2
Promotionsleistungen

Der Doktorgrad wird auf der Grundlage einer schriftlichen, wissenschaftlichen Arbeit (Dissertation) mit öffentlicher Verteidigung (Disputation) verliehen.

 

§ 3
Zulassungsvoraussetzungen

(1)   Zum Promotionsverfahren kann zugelassen werden, wer ein ordnungsgemäßes Studium der Wirtschaftswissenschaft in einem Studiengang mit mindestens achtsemestriger Regelstudienzeit oder in zwei konsekutiven Studiengängen mit insgesamt mindestens achtsemestriger Regelstudienzeit an einer deutschen Universität oder einer gleichgestellten Hochschule oder einer als gleichwertig anerkannten ausländischen Hochschule nachweist und dieses Studium mit einem Prädikatsexamen (mindestens gut) abgeschlossen hat.

(2)   Zum Promotionsverfahren kann ferner zugelassen werden, wer ein rechtswissenschaftliches Studium mit der ersten juristischen Staatsprüfung mit Prädikat (mindestens befriedigend) abgeschlossen hat. Unter den sonstigen Voraussetzungen des Absatzes 1 kann der Fakultätsrat durch Beschluss überdies ein Studium und eine Abschlussprüfung in einem anderen als einem wirtschaftswissenschaftlichen oder rechtswissenschaftlichen Studium als zureichend anerkennen.

(3)   Von dem Erfordernis eines Prädikatsexamens kann der Fakultätsrat durch Beschluss Befreiung erteilen, wenn die Erfolgsaussichten des Promotionsvorhabens aufgrund der sonstigen Leistungen des Bewerbers positiv eingeschätzt werden.

(4)   Wer die vorstehenden Zulassungsvoraussetzungen erfüllt und die Anfertigung einer Dissertation mit Bezug auf das Forschungsprofil der Fakultät für Wirtschaftswissenschaft beabsichtigt, kann unter Angabe seines in Aussicht genommenen Themas bei der Fakultät die Annahme als Doktorand beantragen. Über den Antrag entscheidet der Fakultätsrat durch Beschluss. Mit der Annahme wird die grundsätzliche Bereitschaft ausgedrückt eine solche Dissertation als wissenschaftliche Arbeit zu bewerten und den Doktoranden bei der Erstellung der Arbeit zu unterstützen. Doktoranden sollen von einem Professor, einem Juniorprofessor, einem Hochschuldozenten oder einem Privatdozenten betreut werden.

(5)   Im Einzelfall kann zur Promotion auch zugelassen werden, wer ein ordnungsgemäßes Studium der Wirtschaftswissenschaft an einer deutschen Fachhochschule nachweist und dieses Studium mit einem Prädikatsexamen (mindestens gut) abgeschlossen hat. Einem hierauf gerichteten Antrag nach Abs. 4 sind Gutachten eines Fachhochschulprofessors und zweier Professoren der Fakultät beizufügen, die dem Bewerber ausreichende methodische Fähigkeiten und Kenntnisse bescheinigen und in denen die Erfolgsaussichten des Promotionsvorhabens positiv eingeschätzt werden; der Antrag kann nur einmal gestellt werden. Über die Annahme des Antrages entscheidet der Fakultätsrat durch Beschluss.

(6)   Ein Beschluss nach Abs. 4 und 5 ist dem Bewerber unverzüglich schriftlich mitzuteilen und im Fall der Ablehnung schriftlich zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

 

 § 4
Voraussetzungen der Eröffnung
des Promotionsverfahrens

(1)   Der Antrag auf Eröffnung des Promotionsverfahrens ist schriftlich an den Dekan zu richten. Dem Antrag sind beizufügen:

1.   vier Exemplare der in deutscher oder englischer Sprache abgefassten Dissertation;

2.   ein Verzeichnis der bisherigen wissenschaftlichen Veröffentlichungen, möglichst unter Beifügung von Belegexemplaren;

3.   die Diplomurkunde und das Diplomzeugnis oder die Urkunde und das Zeugnis über das erste juristische Staatsexamen;

4.   schriftliche Erklärungen über etwaige frühere Promotionsversuche und darüber, dass die Dissertation selbständig verfasst wurde und die benutzten Hilfsmittel vollständig angegeben wurden;

5.   ein Lebenslauf mit genauen Angaben über den wissenschaftlichen Bildungsgang sowie

6.   ein Führungszeugnis.

 

(2)   Der Bewerber kann dem Antrag Vorschläge bezüglich der Gutachter beifügen.

(3)    Der Antrag auf Eröffnung des Promotionsverfahrens kann zurückgezogen werden, solange das Verfahren nicht eröffnet ist. In diesem Fall gilt der Antrag als nicht gestellt.

 

 § 5
Eröffnung des Promotionsverfahrens

Der Fakultätsrat beschließt über die Eröffnung des Promotionsverfahrens. Die Eröffnung ist abzulehnen, wenn die Dissertation bereits zuvor abgelehnt wurde, es sei denn die Ablehnung beruhte auf der Unzuständigkeit der ablehnenden Fakultät oder Hochschule. Bei einem Bewerber mit abgeschlossenem Fachhochschulstudium ist die Eröffnung auch abzulehnen, wenn der Bewerber einen Antrag gemäß   § 3 Absatz 5 vor Beginn des Promotionsvorhabens nicht gestellt hat oder wenn der Antrag abgelehnt worden ist. Die Ablehnung der Eröffnung des Promotionsverfahrens ist dem Bewerber unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Der Bescheid ist schriftlich zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

 

§ 6
Gutachter

(1)    Für die Beurteilung der Dissertation bestellt der Fakultätsrat durch Beschluss zwei Professoren als Gutachter; einer von ihnen kann einer anderen Universität angehören. Statt Professor kann ein Gutachter Juniorprofessor oder Privatdozent sein.

(2)    Jeder Gutachter erstellt innerhalb von höchstens vier Monaten einen schriftlichen Bericht, in dem er die Dissertation, gegebenenfalls mit Auflagen, unter Verwendung folgender Notenstufen bewertet:

                                    summa cum laude (mit Auszeichnung)

                                    magna cum laude (sehr gut)

                                    cum laude (gut)

                                    rite (genügend)

                                    non sufficit (ungenügend)

 

(3)    Nach Eingang aller Gutachten teilt der Dekan den Titel der Arbeit und die vorgeschlagenen Bewertungen allen Mitgliedern des Fakultätsrates sowie allen Professoren, Juniorprofessoren und Privatdozenten mit und legt für diese und den Bewerber selbst die Dissertation und die Gutachten zwei Wochen lang zur Einsichtnahme aus.

 

§ 7
Entscheidung über die Dissertation

(1)   Eine von den Gutachtern mit mindestens „rite“ bewertete Dissertation ist angenommen, wenn innerhalb der Auslegungsfrist gemäß § 6 Absatz 3 keine der dort genannten Personen schriftlich begründeten Einspruch erhebt.

(2)   Hat einer der Gutachter die Dissertation mit „non sufficit“ bewertet oder wurde innerhalb der Auslegungsfrist begründeter Einspruch erhoben, so entscheidet der Fakultätsrat durch Beschluss über die Annahme der Dissertation.

(3)   Haben die Gutachter die Dissertation mit „non sufficit“ bewertet, so ist die Dissertation abgelehnt.

 

 § 8
Disputation

(1)    Nach Annahme der Dissertation bestellt der Fakultätsrat durch Beschluss einen fünfköpfigen Disputationsausschuss, dem zumindest einer der Gutachter sowie insgesamt mindestens drei Professoren angehören; die übrigen Mitglieder können Juniorprofessoren oder Privatdozenten sein.

(2)    Der Dekan lädt den Bewerber mit einer Frist von mindestens 14 Tagen zur Disputation. Erscheint der Bewerber aus einem Grund, den er zu vertreten hat, nicht zum angegebenen Termin, so gilt die Disputation als nicht bestanden.

(3)    Die Disputation wird in der Regel in deutscher Sprache geführt und dauert in der Regel 90 Minuten. Die Disputation ist öffentlich; dies gilt nicht für die Beratung und Festsetzung des Ergebnisses. Der Bewerber soll die wichtigsten Ergebnisse seiner Dissertation darstellen und verteidigen. Er soll außerdem nachweisen, dass er bei einem wirtschaftswissenschaftlichen Thema seiner Dissertation mit wirtschaftswissenschaftlichen Methoden und bei einem rechtswissenschaftlichen Thema mit rechtwissenschaftlichen Methoden vertraut ist.

(4)    Der Disputationsausschuss setzt ein Ergebnis für die Disputation fest und schlägt, falls sie bestanden wurde, ein Prädikat für die Gesamtleistung aufgrund der Beurteilungen der Dissertation und der Disputation vor. Hierbei sind die Notenstufen gemäß § 6 Absatz 2 zu verwenden. Über den Verlauf der Disputation und die vorgeschlagene Bewertung ist ein Protokoll zu führen.

(5)    Eine nicht bestandene Disputation kann auf Antrag des Bewerbers einmal wiederholt werden; eine zweite Wiederholung ist ausgeschlossen. Die Disputation ist endgültig nicht bestanden, wenn auch die Wiederholung nicht bestanden wurde oder wenn der Antrag auf Wiederholung nicht innerhalb einer Frist von 6 Monaten gestellt wurde.

 

§ 9
Abschluss des Promotionsverfahrens

(1)     Bei angenommener Dissertation und bestandener Disputation entscheidet der Fakultätsrat durch Beschluss unter Verwendung der Notenstufen gemäß § 6 Absatz 2 über das Prädikat der Gesamtleistung. Der Dekan fertigt unverzüglich eine Bescheinigung über die bestandene Promotion aus, aus der die Beurteilungen der Dissertation und der Disputation sowie das Prädikat der Gesamtleistung hervorgehen und die den Hinweis enthält, dass der Doktortitel erst nach Aushändigung der Promotionsurkunde geführt werden darf. Durch feierliche Aushändigung der Bescheinigung wird die Promotion vorläufig vollzogen.

(2)     Bei abgelehnter Dissertation oder endgültig nicht bestandener Disputation ist die Promotion insgesamt nicht bestanden. Der Dekan teilt dies dem Bewerber durch einen schriftlichen Bescheid mit, der zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen ist.

(3)     In beiden Fällen ist das Promotionsverfahren abgeschlossen, und der Bewerber hat das Recht auf Akteneinsicht. Alle eingereichten Unterlagen gehen in das Eigentum der Fakultät über und verbleiben bei den Fakultätsakten.

§ 10
Veröffentlichung der Dissertation und Verleihung des Doktorgrades

(1)    Nach erfolgreichem Abschluss des Verfahrens hat der Bewerber die Dissertation zu veröffentlichen. Die Veröffentlichung hat in einer vom Dekan genehmigten Fassung zu erfolgen. Die Genehmigung darf nur verweigert werden, wenn die zur Genehmigung vorgelegte Fassung Auflagen nicht entspricht, die der in § 6 Abs. 2 und 7 Abs. 1 und 2 geregelten Annahme zugrunde gelegt wurden.

(2)    Innerhalb eines Jahres nach erfolgreichem Abschluss des Verfahrens sind unentgeltlich 10 Exemplare der Dissertation in der vom Dekan genehmigten Fassung auf alterungsbeständigem, holz- und säurefreiem Papier gedruckt und dauerhaft haltbar gebunden, bei der Fakultät einzureichen. Die abzuliefernden Exemplare sind mit einem Titelblatt gem. dem als Anlage zur dieser Promotionsordnung angefügten Muster zu versehen. Der Dissertation ist ein kurzer Lebenslauf des Verfassers anzufügen.

(3)    Seiner Pflicht zur Veröffentlichung kann der Bewerber dadurch genügen, dass er

(a)   weitere 25 Exemplare der Dissertation in Buch- oder Fotodruck einreicht oder

(b)   die Veröffentlichung als gewerblich verlegte, in einer Mindestauflage von 150 Exemplaren, erschienene und über den Buchhandel vertriebene Monographie nachweist oder

(c)   eine in Dateiformat und Datenträger den Vorgaben der Universitätsbibliothek entsprechende elektronische Version der Arbeit einreicht oder

(d)    ihre Veröffentlichung in wissenschaftlichen Zeitschriften nachweist.

(4)    Nach Ablieferung der Pflichtexemplare und Erfüllung der Veröffentlichungspflicht gem. Abs. 3 wird dem Bewerber die Promotionsurkunde ausgehändigt, die auf den Tag der Disputation ausgestellt ist.

(5)    Die Verleihung des Doktorgrades wird durch die Aushändigung der Urkunde vollzogen. Sie berechtigt zur Führung des Doktorgrades in der durch die Promotionsordnung und Promotionsurkunde geregelten Form. Der Doktorgrad darf erst nach Aushändigung der Urkunde geführt werden.

 

§ 11
Ehrenpromotion

(1)    Die Fakultät verleiht für hervorragende wirtschaftswissenschaftliche Leistungen oder für andere besondere Verdienste ideeller Art um die Wirtschaftswissenschaft den Grad und die Würde eines Doktors der Wirtschaftswissenschaft ehrenhalber (Dr. rer. pol. h.c.).

(2)    Die Verleihung erfolgt auf Vorschlag des Fakultätsrats mit Zustimmung des Senats. Der Beschluss des Fakultätsrats bedarf einer Mehrheit von vier Fünfteln seiner Mitglieder der Fakultät und erfolgt in geheimer Abstimmung.

(3)    Die Ehrenpromotion wird durch Überreichung einer vom Dekan angefertigten Urkunde vollzogen, in der die Verdienste des Geehrten gewürdigt werden.

§ 12
Entziehung des Doktorgrades

(1)    Der Doktorgrad kann unbeschadet der im Verwaltungsverfahrensgesetz des Landes Sachsen-Anhalt getroffenen Regelungen zum Widerruf eines rechtmäßigen Verwaltungsaktes entzogen werden, wenn

1.      sich nachträglich herausstellt, dass er durch Täuschung erworben worden ist, oder wenn wesentliche Voraussetzungen für die Verleihung irrigerweise als gegeben angenommen wurden,

2.      sich nachträglich herausstellt, dass der Inhaber der Verleihung eines akademischen Grades unwürdig war,

3.      sich der Inhaber durch sein späteres Verhalten der Führung des Grades als unwürdig erwiesen hat.

(2)    Die Entziehung des Doktorgrades erfolgt durch Beschluss des Fakultätsrats, welcher einer Mehrheit von drei Vierteln der angegebenen Stimmen bedarf. Vor der Beschlussfassung ist dem Betroffenen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben; auf seinen Antrag hin ist er vor dem Fakultätsrat mündlich zu hören.

(3)    Der Beschluss über die Entziehung des Doktorgrades ist schriftlich zu begründen, mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen und dem Betroffenen bekanntzugeben. Die Urkunde ist einzuziehen.

 

§ 13
Schlussbestimmungen

(1)   Diese Promotionsordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Verwaltungshandbuch der Otto-von-Guericke-Universität Magdeburg in Kraft.

(2)   Für die vor ihrem In-Kraft-Treten eröffneten Promotionsverfahren gilt die Promotionsordnung der Fakultät für Wirtschaftswissenschaft in der Fassung vom 4. Oktober 1993.

 

 


 

Magdeburg, den 17.06.2005

 

Der Rektor

der Otto-von-Guericke-Universität

 

 - Druckversion des Rundschreibens -

 

Anlage: Muster des Titelblattes, Zusatz zur Verlagspublikation

 

 

DV@verwaltung.uni-magdeburg.DE
last mod. 28-06-2005