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1. Hochschulrechtliche Ordnungen |
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1.8 Promotionsordnungen
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veröffentlicht am 01.02.2006 - Druckversion -
Promotionsordnung in der vom Senat am 21.12.2005 beschlossenen Fassung
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Die Neufassung berücksichtigt die vom Rat der Fakultät für
Verfahrens- und Systemtechnik am 06.12.2005 und vom Senat am 21.12.2005 aufgrund
von § 18 Absatz 7 und § 54 Satz 2 Hochschulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (HSG
LSA) vom 5. Mai 2004 (GVBl. LSA S. 256)
gemäß § 77 Absatz 2 Satz 1, Absatz 4 Satz 1, § 67 Absatz 3 Nr. 8. HSG LSA in
Verbindung mit § 14 Absatz 1, § 13 Absatz 1 Satz 2, § 6 Absatz 1 der
Grundordnung der Otto-von-Guericke-Universität Magdeburg in der Fassung der
Bekanntmachung des Kultusministeriums vom 23. Februar 2005 (MBl. LSA S. 171)
beschlossene Erste Satzung zur Änderung der Promotionsordnung.1
Inhalt § 1 Grundsätze
Anlage 1: Wortlaut der schriftlichen Erklärung
(1) Die Promotion dient dem Nachweis der Befähigung, durch selbständige wissenschaftliche Arbeit Ergebnisse zu erzielen, die zur Entwicklung des Wissenschaftsgebietes sowie seiner Theorien und Methoden beitragen. (2) Die Fakultät für Verfahrens- und Systemtechnik verleiht den akademischen Grad „Doktoringenieur (Dr.-Ing.) “ sowie auf dem Gebiet der Chemie alternativ den akademischen Grad „doctor rerum naturalium (Dr. rer. nat.)“. (3) Der in § 1 Absatz 2 genannte Grad kann der betreffenden Person nur einmal verliehen werden. (4) Das Promotionsverfahren kann gemeinsam mit ausländischen Hochschulen durchgeführt werden, wenn
Die Durchführung gemeinsamer Promotionsverfahren ist zwischen den beteiligten Fakultäten zu regeln. Diese Vereinbarung bedarf der Zustimmung der zuständigen Gremien. Zur Gewährleistung der Gleichwertigkeit der zu verleihenden akademischen Grade sind in der Vereinbarung die Regelungen dieser Promotionsordnung zu berücksichtigen. (5) Doktoranden sollen von einem Professor, einem Juniorprofessor, einem Hochschuldozenten oder einem Privatdozenten betreut werden. Diese Personen werden im Folgenden als Hochschullehrkörper bezeichnet. Bei gemeinsamen Promotionsverfahren mit ausländischen Hochschulen gemäß Absatz 4 werden die Doktoranden von je einem Mitglied des Hochschullehrkörpers der beteiligten Hochschulen betreut, dessen Qualifikation derjenigen des in Satz 1 benannten Personenkreises entsprechen muss. (6) Wer die Zulassungsvoraussetzungen gemäß § 2 erfüllt und die Anfertigung einer Dissertation beabsichtigt, kann unter Angabe seines in Aussicht genommenen Themas bei der Fakultät die Annahme als Doktorand beantragen. Dem Antrag ist eine befürwortende Stellungnahme eines Mitgliedes des Hochschullehrkörpers mit der Bereitschaft zur wissenschaftlichen Betreuung beizufügen. Mit der Annahme wird die grundsätzliche Bereitschaft der Fakultät ausgedrückt, eine solche Dissertation als wissenschaftliche Arbeit zu bewerten und den Doktoranden bei der Erstellung der Arbeit zu unterstützen. (7) Der Fakultätsrat entscheidet mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen über
(1) Die Zulassung zur Promotion setzt voraus:
(2) Die Zulassung zur Promotion in gemeinsamer Betreuung gemäß § 1 Absatz 4 setzt voraus, dass der Bewerber auch an den beteiligten ausländischen Hochschulen zur Promotion berechtigt ist. (3)
Der Fakultätsrat entscheidet auf Antrag der betreffenden Person über die
Zulassung zum Promotionsverfahren. (4) Über Fragen der Äquivalenz ausländischer Studienabschlüsse entscheidet der Fakultätsrat. Dabei sind die Richtlinien der Zentralstelle für das ausländische Bildungswesen zu beachten. Die Prüfung der Äquivalenz ist von der betreffenden Person bei der Fakultät zu beantragen. (5) Abweichend von Absatz 1 können auch besonders befähigte Fachhochschulabsolventen zum Promotionsverfahren zugelassen werden. Voraussetzungen hierzu sind
(6) Falls die Abschlussprüfung nicht in einem nach Absatz 1 zuzuordnenden Studiengang abgelegt wurde, entscheidet der Fakultätsrat, welche zusätzlichen Prüfungen abzulegen sind; er bestellt die Prüfenden. Die zusätzlichen Prüfungen sind in der Regel vor der Eröffnung des Promotionsverfahrens abzulegen, spätestens vor der Entscheidung über die Annahme der Dissertation. (7) Eine Ablehnung eines Antrags nach Absatz 3 beziehungsweise 4 ist schriftlich zu begründen, mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen und dem Antragsteller bekannt zu geben.
(1) Die Eröffnung des Promotionsverfahrens ist von der betreffenden Person schriftlich bei dem Dekan der Fakultät zu beantragen. (2) Dem Antrag sind beizufügen:
Dem Antrag können Vorschläge für begutachtende Personen beigefügt werden. Sämtliche eingereichten Unterlagen gehen in das Eigentum der Universität über. (3) Antrag auf Eröffnung eines Promotionsverfahrens kann zurückgenommen werden, solange das Promotionsverfahren nicht eröffnet ist. In diesem Fall gilt der Antrag als nicht gestellt. (4) Eine früher abgelehnte Dissertation darf nicht erneut vorgelegt werden, es sei denn, sie wurde aus Gründen der Nichtzuständigkeit einer anderen Hochschule oder Fakultät zurückgewiesen. (5) Nach Eingang des Antrags beim Dekan entscheidet der Fakultätsrat über die Eröffnung des Verfahrens. Der Fakultätsrat prüft, ob der beantragte akademische Grad fachlich gerechtfertigt ist und verliehen werden kann. Mit der Eröffnung des Promotionsverfahrens bestellt der Fakultätsrat:
(6) Der Dekan teilt der betroffenen Person die Entscheidung unverzüglich schriftlich mit. Wird die Eröffnung des Promotionsverfahrens abgelehnt, ist die Entscheidung schriftlich zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.
(1) Mit der Dissertation ist der Nachweis der Befähigung gemäß § 1 Absatz 1 zu erbringen. (2) Die Dissertation ist eine schriftliche wissenschaftliche Arbeit. Sie stellt eine auf selbständiger wissenschaftlicher Forschungsarbeit beruhende Leistung dar. Die Dissertation darf als Ganzes nicht schon vor dem Abschluss des Verfahrens veröffentlicht sein. (3) Die Dissertation muss in deutscher oder englischer Sprache abgefasst sein. Bei Beteiligung ausländischer Hochschulen kann sie auch in einer der jeweiligen Landessprachen abgefasst sein, soweit die nach § 1 Absatz 4 abzuschließende Vereinbarung dazu Regelungen enthält. Weitere Ausnahmen bedürfen der Bestätigung durch den Fakultätsrat. In jedem Fall ist eine Zusammenfassung in deutscher Sprache voranzustellen. (4) Das Titelblatt der Dissertation ist nach Anlage 2 zu gestalten. (5) Der Dissertation ist ein Lebenslauf beizufügen.
(1) Die Dissertation ist von zwei Personen zu begutachten. Eine Person muss Professor sein und soll der Fakultät angehören. (2) Zur Begutachtung können bestellt werden:
(3) Die als begutachtende Personen bestellten Mitglieder der Otto-von-Guericke-Universität können ihre Zustimmung zur Bestellung nur bei Vorliegen wichtiger Gründe versagen.
(1) Jede begutachtende Person legt ein Gutachten über die Dissertation vor und empfiehlt darin die Annahme oder Ablehnung der Dissertation. Wird die Annahme empfohlen, ist die Dissertation im Gutachten nach folgender Notenskala zu bewerten:
Bei der Empfehlung zur Ablehnung ist die Dissertation mit „ungenügend“ („non sufficit“) zu bewerten. (2) Gutachten sind innerhalb von drei Monaten nach Aufforderung zu erstatten. Bei einer Verzögerung kann der Fakultätsrat beschließen, den Gutachter abzubestellen und einen anderen Gutachter zu bestellen. (3) Bei gemeinsamen Promotionen mit ausländischen Hochschulen ist die Dissertation auch nach dem für die beteiligten Hochschulen geltenden und in der Vereinbarung nach § 1 Absatz 4 fixierten Recht zu begutachten.
(1) Der Promotionskommission gehören mindestens die begutachtenden Personen und der Vorsitzende an; weitere Mitglieder aus dem in § 6 Absatz 2 genannten Personenkreis können bestellt werden. (2) Der Vorsitzende der Promotionskommission muss Professor der Fakultät sein. Er darf nicht im gleichen Verfahren begutachtend tätig sein. (3) Bei gemeinsamem Promotionsverfahren mit ausländischen Hochschulen berufen beide Hochschulen entsprechend den jeweiligen nationalen Rechtsvorschriften die gleiche Anzahl von Mitgliedern in die Promotionskommission. Die Promotionskommission soll nicht mehr als 8 Mitglieder umfassen.
(1) Sind alle Gutachten eingegangen, entscheidet die Promotionskommission auf der Grundlage der Gutachten über die Annahme der Dissertation und die Weiterführung des Verfahrens. Zuvor können die Dissertation und die Gutachten mindestens zwei Wochen lang von dem Hochschullehrkörper im Sinne von § 1 Absatz 5 und den Mitgliedern der Promotionskommission sowie des Fakultätsrates eingesehen werden. Eine Aufforderung dazu erhalten die genannten Personen vom Dekan. (2) Die Dissertation kann angenommen werden, falls mindestens ein Gutachten die Dissertation mit „rite“ bewertet und aus dem in Absatz 1 genannten Personenkreis innerhalb der Frist zur Einsichtnahme keine schriftlich begründeten Einsprüche erhoben worden sind. Bei Annahme der Dissertation können Auflagen zu Änderungen erteilt werden, die sich auf die Gestaltung der Pflichtexemplare beziehen und nicht den wissenschaftlichen Gehalt der Dissertation berühren. Einsprüche werden von der Promotionskommission geprüft. Sie legt die weitere Vorgehensweise fest. (3) Wird ein ablehnendes Gutachten abgegeben, kann der Fakultätsrat auf Empfehlung der Promotionskommission die Einholung eines weiteren Gutachtens beschließen. (4) Werden zwei ablehnende Gutachten abgegeben, wird die Dissertation nicht angenommen. Diese Feststellung trifft der Fakultätsrat auf Vorschlag der Promotionskommission. (5) Ist die Dissertation abgelehnt worden, so ist das Promotionsverfahren beendet. Die Dissertation und die Gutachten verbleiben im Dekanat. (6) Bei Nichtannahme der Dissertation oder bei Abschluss des Promotionsverfahrens nach § 12 Absatz 3 kann die betreffende Person frühestens sechs Monate nach der Beschlussfassung ein neues Promotionsverfahren beantragen. Eine abgelehnte Dissertation darf nicht wieder als Promotionsleistung vorgelegt werden. (7) Die Annahme der Dissertation teilt der Dekan der betroffenen Person auf der Grundlage der Empfehlung der Promotionskommission unverzüglich schriftlich mit und ermöglicht ihr die Einsichtnahme in die Gutachten. Die Ablehnung der Dissertation ist der betroffenen Person durch den Dekan mit dem Angebot zur Einsichtnahme in die Gutachten schriftlich mitzuteilen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.
(1) Das Promotionskolloquium findet öffentlich statt, sofern nicht zur Wahrung schützenswerter Interessen Dritter durch Beschluss des Fakultätsrates die Öffentlichkeit eingeschränkt oder ausgeschlossen wird. Zum Promotionskolloquium sind die Promotionskommission und der in § 9 Absatz 1 genannte Personenkreis einzuladen. Termin und Ort des Promotionskolloquiums sind öffentlich bekannt zu geben. (2) Das Promotionskolloquium besteht aus einem Vortrag von maximal 30 Minuten Dauer über das Gebiet der Dissertation und einer anschließenden Diskussion mit den Mitgliedern der Promotionskommission. Der Personenkreis gemäß § 9 Absatz 1 und alle Anwesenden dürfen anschließend Fragen stellen, die das Gebiet der Dissertation betreffen. Das Promotionskolloquium wird von dem Vorsitzenden der Promotionskommission geleitet.
§
11 (1) Unmittelbar nach Abschluss des Promotionskolloquiums entscheidet die Promotionskommission nach nicht öffentlicher Beratung über eine Empfehlung an den Fakultätsrat zur Bewertung der Promotionsleistungen. An der Beratung können die anwesenden Mitglieder des Fakultätsrates und des Hochschullehrkörpers im Sinne von § 1 Absatz 5 teilnehmen. Bei gemeinsamer Promotion mit ausländischen Hochschulen ist das Promotionskolloquium auch nach dem für die beteiligten Hochschulen geltenden und in der Vereinbarung nach § 1 Absatz 4 fixierten Recht zu bewerten. (2) Über die Sitzung ist ein Protokoll anzufertigen, das auch die Bewertungen aus den Gutachten enthält. (3) Die einzelnen Bewertungen der Gutachten für die Dissertation und die Bewertung des Promotionskolloquiums sind in der Regel gleichwertig zu einer Gesamtbewertung nach § 7 Absatz 1 zusammenzufassen, die in der Promotionsurkunde anzugeben ist. Ein Abweichen von der Regel ist von der Promotionskommission zu begründen. (4) Sind alle Promotionsleistungen sehr gut, kann die Gesamtbewertung „mit Auszeichnung“ („summa cum laude“) empfohlen werden, sofern die Promotionskommission dies einstimmig beschließt. (5) Gesamtbewertung ist vorbehaltlich der Bestätigung durch den Fakultätsrat sofort nach der Entscheidung bekannt zu geben.
§
12 (1) Erscheint die betreffende Person ohne Angabe triftiger Gründe nicht zu dem für das Promotionskolloquium festgesetzten Termin, so gilt das Promotionskolloquium als nicht bestanden. Liegen triftige Gründe vor, so kann der Dekan das Versäumnis entschuldigen. In diesem Fall wird ein neuer Termin festgelegt. Das dann stattfindende Promotionskolloquium gilt nicht als Wiederholung. (2) Ein nicht bestandenes Promotionskolloquium kann innerhalb von sechs Monaten auf Antrag der betreffenden Person einmal wiederholt werden. Ein bestandenes wiederholtes Promotionskolloquium ist mit „genügend“ („rite“) zu bewerten. (3) Wird das Promotionskolloquium auch bei Wiederholung nicht bestanden, so ist das Promotionsverfahren mit „ungenügend“ („non sufficit“) abzuschließen.
(1) Der Vorsitzende der Promotionskommission informiert den Fakultätsrat über den Verlauf des Promotionsverfahrens. (2) Der Fakultätsrat beschließt die Verleihung des akademischen Grades und die Bewertung. (3) Eine Verleihung unter Erteilung von Auflagen ist nicht zulässig. (4) Wird die Verleihung des akademischen Grades abgelehnt, ist die Entscheidung der betreffenden Person durch den Dekan schriftlich mitzuteilen, zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.
§
14 (1)
Die betreffende Person ist verpflichtet, die von der Promotionskommission
angenommene und vom Fakultätsrat bestätigte Fassung der Dissertation gemäß
den Grundsätzen für die Veröffentlichung von Dissertationen entweder als
Buch- oder Fotodruck (40 gedruckte Exemplare oder 6 Verlagsexemplare) oder
als elektronische online-Version gemäß den Richtlinien der Universitätsbibliothek
spätestens sechs Monate nach dem Promotionskolloquium zu übergeben. Der
Text des Titelblattes ist nach Anlage 3 zu verfassen. (2) Bei gemeinsamer Promotion mit einen ausländischen Hochschulen sind im Titelblatt (Anlage 3) die beteiligten Hochschulen anzugeben. Für die Veröffentlichung der Dissertation und die Zahl der Pflichtexemplare gilt das Recht der Hochschule, an der das Promotionskolloquium durchgeführt wurde.
§
15 (1) Wird vor der Aushändigung der Promotionsurkunde bekannt, dass wesentliche Voraussetzungen für die Zulassung zur Promotion irrtümlich als gegeben angenommen worden sind oder dass sich die betreffende Person bei ihren Promotionsleistungen einer Täuschung schuldig gemacht hat, so kann der Fakultätsrat die Promotionsleistungen für ungültig erklären. (2) Der betreffenden Person ist vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Stellungnahme gegenüber dem Fakultätsrat zu geben.
(1) Mit der Aushändigung der Promotionsurkunde durch den Dekan wird die Promotion vollzogen. (2) Die Promotionsurkunde wird erst nach Ablieferung der Pflichtexemplare gemäß § 14 übergeben. Sie trägt das Datum des Promotionskolloquiums. (3) Bei gemeinsamer Promotion mit ausländischen Hochschulen ist die Promotionsurkunde mit den Siegeln der beteiligten Hochschulen zu versehen. Ist nach dem für die beteiligten Hochschulen geltenden Recht die Aushändigung einer gemeinsamen Urkunde nicht zulässig, so muss aus den Urkunden ersichtlich sein, dass es sich um ein gemeinsames Promotionsverfahren handelt und die gleichzeitige Führung der Doktorgrade nebeneinander ausgeschlossen ist. (4) Erst mit der Aushändigung der Promotionsurkunde wird das Recht zum Führen des Doktorgrades in der durch die Promotionsordnung und Promotionsurkunde geregelten Form in den an der Promotion beteiligten Staaten verliehen. Das Promotionsverfahren ist damit abgeschlossen.
§
17 (1) Der Doktorgrad kann unbeschadet der im Verwaltungsverfahrensrecht des Landes Sachsen-Anhalt getroffenen Regelungen zum Widerruf eines rechtmäßigen Verwaltungsakts entzogen werden, wenn
(2) Die Entziehung des Doktorgrades beschließt der Fakultätsrat mit Dreiviertelmehrheit der Anwesenden. Vor der Beschlussfassung ist der betroffenen Person Gelegenheit zur Stellungnahme gegenüber dem Fakultätsrat zu geben. (3) Der Beschluss über die Entziehung ist der betroffenen Person mit Begründung und einer Rechtsbehelfsbelehrung von dem Dekan schriftlich mitzuteilen. Gleichzeitig ist die Promotionsurkunde einzuziehen.
§
18 Nach
Abschluss des Promotionsverfahrens wird der betroffenen Person auf
schriftlichen Antrag Einsicht in die Promotionsakte gewährt. Der Antrag ist
innerhalb von drei Monaten nach Abschluss des Promotionsverfahrens an den
Dekan zu stellen.
(1) Die Fakultät verleiht mit Zustimmung des Senats die akademische Würde „Doktoringenieur Ehren halber (Dr.-Ing. E. h.)“ sowie auf dem Gebiet der Chemie alternativ die akademische Würde „Doktor der Naturwissenschaften Ehren halber (Dr. rer. nat. h. c.)“ als seltene Auszeichnung für herausragende wissenschaftliche Leistungen oder für besondere persönliche Verdienste ideeller Art um die Entwicklung der Wissenschaften. Die zu ehrende Persönlichkeit darf nicht Mitglied der Universität sein. (2) Der Antrag für eine Ehrenpromotion ist von mindestens drei Personen des Hochschullehrkörpers an den Dekan zu stellen. (3) Der Antrag ist durch eine vom Fakultätsrat zu berufende Ehrungskommission zu begutachten, die aus fünf Personen des Hochschullehrkörpers im Sinne von § 1 Absatz 5 besteht. Der Vorsitzende muss Professor sein. Die Kommission erarbeitet einen schriftlichen Bericht über die Persönlichkeit und ihre wissenschaftlichen Leistungen oder ihre Verdienste ideeller Art um die Entwicklung der Wissenschaften. Dazu sind mindestens zwei auswärtige Gutachten einzuholen. Die Ehrungskommission empfiehlt mit mindestens vier positiven Stimmen die Übergabe des Antrags an den Fakultätsrat. (4) Der Dekan gibt den Mitgliedern des Fakultätsrates rechtzeitig bekannt, dass über einen Antrag zu einer Ehrenpromotion zu beraten ist, und weist gleichzeitig darauf hin, dass der Antrag und der Bericht der Ehrungskommission im Dekanat für die Mitglieder des Fakultätsrates zur vertraulichen Einsichtnahme ausliegen. (5) Der Fakultätsrat empfiehlt auf Grund des Berichts der Ehrungskommission in geheimer Abstimmung die Übergabe des Antrags an den Senat. Zur Annahme des Ehrungsantrags ist die Zustimmung der Mehrheit der stimmberechtigten Fakultätsratsmitglieder erforderlich. (6) Bei Annahme legt der Dekan der Fakultät den Ehrungsantrag unter Beifügung aller Unterlagen dem Rektor zur zustimmenden Beschlussfassung durch den Senat vor. (7) Nach Zustimmung des Senats ist die Ehrenpromotion organisatorisch durch das Rektorat vorzubereiten. Der Rektor und der Dekan laden zur feierlichen Ehrung ein und bestimmen den Sprecher der Laudatio. (8) Die auszufertigende Urkunde ist vom Rektor und vom Dekan zu unterzeichnen und zu überreichen. (9) Die Ehrenpromotion ist den deutschen Universitäten und gleichgestellten Hochschulen und dem zuständigen Ministerium des Landes Sachsen-Anhalt mitzuteilen. (10) Über einen ablehnenden Beschluss sind die Personen zu unterrichten, die den Antrag gestellt haben.
§
20 (1) Die Erste Satzung zur Änderung der Promotionsordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Verwaltungshandbuch der Otto-von-Guericke-Universität Magdeburg in Gestalt der Bekanntmachung der Neufassung der Promotionsordnung in Kraft. (2) Für die vor In-Kraft-Treten der Ersten Satzung zur Änderung der Promotionsordnung eröffneten Promotionsverfahren gilt die Promotionsordnung der Fakultät für Verfahrens- und Systemtechnik vom 2. Februar 1999. Magdeburg, den 21.12.2005
Der Rektor Prof. Dr. K. E. Pollmann
Anlage 1: Wortlaut der schriftlichen Erklärung
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