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HABILITATIONSORDNUNG
der Fakultät für Geistes-, Sozial- und Erziehungswissenschaften
vom 3. März 1999
| Die aufgrund der Beschlüsse des Fakultätsrates vom 03.03.1999
und des Senats vom 17.11.1999 dem Kultusministerium des Landes Sachsen-Anhalt
vorgelegte Habilitationsordnung der Fakultät für Geistes-, Sozial-
und Erziehungswissenschaften wird mit Schreiben des Kultusministeriums
vom 30.12.1999 genehmigt (MBl. LSA Nr. 16/2000 vom 30.05.2000).
Inhaltsverzeichnis: § 1 Grundsätze
Anlage 1: Gestaltung der Titelseite einer Habilitationsschrift
bei Einreichung
(1) Die Habilitation dient dem Nachweis der Befähigung der Bewerberin oder des Bewerbers, ein Wissenschaftsgebiet in Forschung und Lehre selbständig zu vertreten. (2) Die Fakultät für Geistes-, Sozial- und Erziehungswissenschaften verleiht den akademischen Grad Doctor philosophiae habilitatus (Dr. phil. habil.)
In den Habilitationsfächern Soziologie und Politikwissenschaft kann wahlweise der Doctor rerum politicarum habilitatus (Dr. rer. pol. habil.) verliehen werden. Mit der Verleihung des Grades Dr. phil. habil. oder Dr. rer. pol. habil. wird die Lehrbefugnis (Venia Legendi) für ein bestimmtes Fach oder Fachgebiet zuerkannt. (3) Die Mitglieder des Fakultätsrates, soweit sie Professorinnen
oder Professoren, Hochschul- und Privatdozentinnen oder -dozenten oder
habilitierte Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter sind, sowie alle übrigen
Professorinnen und Professoren, Hochschul- und Privatdozentinnen und
- die Eröffnung/Nichteröffnung des Habilitationsverfahrens,
(4) Ein in § 1 (2) genannter Grad kann einer Bewerberin oder einem
Bewerber nur einmal verliehen werden.
(1) Zur Habilitation kann nur zugelassen werden, wer folgende Voraussetzungen erfüllt: 1. Die Bewerberin oder der Bewerber muss den Doktorgrad Dr. phil., Dr.
paed. oder Dr. rer.
(2) Über Fragen der Äquivalenz (entsprechend § 2 (1)
Satz 1) entscheiden die stimmberechtigten Mitglieder des Fakultätsrates
nach § 1 (3). Soweit es sich um Abschlüsse ausländischer
Hochschulen handelt, sind die Richtlinien der Zentralstelle für ausländisches
Bildungswesen, Bonn, zu beachten. Eine Überprüfung der Äquivalenz
ist von der sich bewerbenden Person rechtzeitig vor dem Zulassungsantrag
zu beantragen. Das Ergebnis ist der Antragstellerin oder dem Antragsteller
schriftlich mitzuteilen. Eine Ablehnung ist zu begründen und mit einer
Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.
(3) Ausländische Bewerberinnen oder Bewerber müssen die deutsche
Sprache in ausreichendem Maße beherrschen. Über Ausnahmen entscheiden
die stimmberechtigten Mitglieder des Fakultätsrates nach §
1 (3).
Die Habilitationsleistungen bestehen aus - einer schriftlichen Habilitationsleistung in Form einer Habilitationsschrift
oder in Form gleichwertiger wissenschaftlicher Abhandlungen lt. §
5,
(1) Der Antrag auf Eröffnung des Habilitationsverfahrens ist von der sich bewerbenden Person schriftlich an das Dekanat mit Angaben zur Person zu richten. In ihm ist das Fach oder Fachgebiet anzugeben, für das die Zuerkennung der Lehrbefugnis angestrebt wird. (2) Dem Antrag sind beizufügen:
Sämtliche eingereichten Unterlagen gehen in das Eigentum der Universität über. (3) Der Antrag auf Durchführung eines Habilitationsverfahrens kann zurückgezogen werden, solange das Habilitationsverfahren nicht eröffnet ist. In diesem Fall gilt das Gesuch als nicht gestellt. (4) Durch die die Habilitationsakten bearbeitende Person ist die Vollständigkeit der einzureichenden Unterlagen zu prüfen. Sind alle Forderungen erfüllt, ist die Akte an die Dekanin oder den Dekan zu übergeben. (5) Nach Eingang des Antrages bei der Dekanin oder dem Dekan entscheiden die nach § 1 (3) stimmberechtigten Mitglieder des Fakultätsrates und die genannten Mitglieder der Fakultät. Dabei wird auch geprüft, ob das vorgeschlagene Habilitationsgebiet in der Fakultät vertreten wird. Mit der Eröffnung des Habilitationsverfahrens sind folgende Festlegungen durch die im § 1 (3) genannten Personen der Fakultät zu treffen: - Bestellung der Gutachterinnen/der Gutachter gemäß §
6,
(6) Die Dekanin oder der Dekan teilt der sich bewerbenden Person die
getroffene Entscheidung unverzüglich mit und informiert die Rektorin
oder den Rektor über das Ergebnis. Wird die Eröffnung des Verfahrens
abgelehnt, ist die Entscheidung schriftlich zu begründen und mit einer
Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.
(1) Die schriftliche Habilitationsleistung muss eine eigenständige Forschungsleistung in dem Fach oder Fachgebiet sein, für das sich die bewerbende Person zu habilitieren wünscht. Die schriftliche Habilitationsleistung muss einen wesentlichen Beitrag zum wissenschaftlichen Fortschritt darstellen und erkennen lassen, dass sich die bewerbende Person für die wissenschaftliche Forschungstätigkeit qualifiziert hat. Wird die schriftliche Habilitationsleistung in Form wissenschaftlicher Abhandlungen erbracht, muss von diesen mindestens die Hälfte in alleiniger oder in Erstautorenschaft verfasst worden sein. Sie können in deutscher oder englischer Sprache abgefasst sein. Die sich bewerbende Person muss übergeordnete Themenbereiche für die wissenschaftlichen Abhandlungen benennen, die gemäß Anlage 3 in die Urkunde aufgenommen werden sollen. Den eingereichten Abhandlungen ist eine Darstellung beizufügen, welche die thematischen Schwerpunkte und wechselseitigen Zusammenhänge der Abhandlungen sowie deren innovative Bedeutung im Fach näher erläutert. Über die Zulässigkeit der wissenschaftlichen Abhandlungen als schriftliche Habilitationsleistung und über die Benennung der Themenbereiche entscheidet die Habilitationskommission. Kommt die Habilitationskommission zu dem Ergebnis, dass die schriftliche Habilitationsleistung in Form wissenschaftlicher Abhandlungen in ihrem Umfang und/oder ihrer Bedeutung noch unzureichend ist, kann die Antragstellerin/der Antragsteller die Arbeiten im Rahmen eines neuen Antrags wieder vorlegen. (2) Die Habilitationsschrift darf als Ganzes nicht schon vorher veröffentlicht sein. Der Inhalt der Habilitationsschrift bzw. der wissenschaftlichen Abhandlungen muss sich deutlich von dem der Dissertation der sich bewerbenden Person unterscheiden. (3) Eine früher abgelehnte schriftliche Habilitationsleistung darf nicht erneut vorgelegt werden, es sei denn, sie wurde aus Gründen der Nichtzuständigkeit der betreffenden Fakultät oder Hochschule zurückgewiesen. (4) Die Habilitationsschrift muss in deutscher Sprache abgefasst sein. Ausnahmen bedürfen der Bestätigung durch den im § 1 (3) genannten Personenkreis der Fakultät. In diesem Fall ist eine Zusammenfassung in deutscher Sprache voranzustellen. (5) Das Titelblatt der Habilitationsschrift ist nach Anlage 1 zu gestalten. (6) Den einzureichenden Exemplaren der Habilitationsschrift bzw. der wissenschaftlichen Abhandlungen sind ein Lebenslauf, der insbesondere über die wissenschaftliche Entwicklung Auskunft gibt, und die Thesen beizufügen. (7) Die Thesen sind eine pointierte Zusammenfassung der Kernaussagen
der Habilitationsschrift bzw. der wissenschaftlichen Abhandlungen. Aus
ihnen sollen die theoretische und methodische Anlage der Arbeit bzw. der
wissenschaftlichen Abhandlungen sowie die wesentlichen Ergebnisse, gegebenenfalls
auch die praktische Bedeutung, hervorgehen.
(1) Die Habilitationsschrift bzw. die wissenschaftlichen Abhandlungen nach § 5 sind von drei gutachtenden Personen zu beurteilen, die von der sich bewerbenden Person vorgeschlagen werden können. Der Fakultätsrat ist an die Vorschläge nicht gebunden. Mindestens eine begutachtende Person darf nicht der Otto-von-Guericke-Universität Magdeburg angehören. Mindestens eine begutachtende Person muss der Fakultät angehören. (2) Die begutachtenden Personen müssen Professorinnen oder
Professoren sein.
(1) Jede begutachtende Person legt der Dekanin oder dem Dekan ein Gutachten über die schriftliche Habilitationsleistung vor und empfiehlt darin deren Annahme oder Nichtannahme. (2) Gutachten sind in der Regel innerhalb von drei Monaten nach Aufforderung zu erstatten. Bei einer unvertretbaren Verzögerung können die nach § 1 (3) stimmberechtigten Mitglieder des Fakultätsrates und die genannten Mitglieder der Fakultät die begutachtende Person durch eine andere begutachtende Person ersetzen, die die Voraussetzungen des § 6 (2) erfüllt. Die Kontrolle obliegt der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden der Habilitationskommission. Die begutachtenden Personen haben das Recht, die ihnen zur Begutachtung ausgehändigte Habilitationsschrift bzw. die wissenschaftlichen Abhandlungen nach § 5 zu behalten. (3) Der Bewerberin oder dem Bewerber ist auf Wunsch vor der Verteidigung
(§10) Einsicht in die Gutachten zu gewähren.
(1) Die Habilitationskommission muss aus mindestens fünf Personen bestehen. Die begutachtenden Personen sind Mitglieder der Habilitationskommission. Mitglieder der Habilitationskommission können nur Professorinnen oder Professoren, Hochschul- und Privatdozentinnen oder -dozenten und habilitierte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sein. (2) Die Vorsitzende oder der Vorsitzende der Habilitationskommission muss Professorin oder Professor und Mitglied der Fakultät sein. Sie/er darf nicht in demselben Verfahren begutachtende Person sein. (3) Mitglieder der Habilitationskommission sind, soweit sie Mitglieder
der Universität Magdeburg sind, zur Teilnahme an der Verteidigung
und an dem öffentlichen Vortrag verpflichtet. Nur aus schwer wiegenden
Gründen sind Ausnahmen zulässig.
§ 9
(1) Nach Eingang aller Gutachten können die Habilitationsschrift bzw. die wissenschaftlichen Abhandlungen nach § 5 und die Gutachten zwei Wochen lang von allen Mitgliedern der Habilitationskommission, den Mitgliedern des Fakultätsrates und allen Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern sowie den habilitierten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Fakultät eingesehen werden. Eine Benachrichtigung erfolgt durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden der Habilitationskommission. Jede/jeder Einsichtberechtigte kann bis spätestens acht Tage nach Ende dieser Frist schriftlich zur schriftlichen Habilitationsleistung und zu den Gutachten Stellung nehmen. (2) Die Vorsitzende oder der Vorsitzende der Habilitationskommission erstattet aufgrund der Gutachten und der Stellungnahmen den nach § 1 (3) stimmberechtigten Mitgliedern des Fakultätsrates und den genannten Mitgliedern der Fakultät Bericht und legt die Empfehlung zur Annahme oder Nichtannahme vor. (3) Die nach § 1 (3) stimmberechtigten Mitglieder des Fakultätsrates und die genannten Mitglieder der Fakultät entscheiden über die Annahme oder Nichtannahme der schriftlichen Habilitationsleistung. Bei Annahme der schriftlichen Habilitationsleistung können Auflagen zur Änderung erteilt werden, die sich auf die Gestaltung der Pflichtexemplare beziehen und nicht den wissenschaftlichen Gehalt der schriftlichen Habilitationsleistung berühren. Wird die schriftliche Habilitationsleistung abgelehnt, so ist das Habilitationsverfahren beendet. In diesem Falle verbleiben die Habilitationsschrift bzw. die wissenschaftlichen Abhandlungen nach § 5 und die Gutachten in der aktenführenden Stelle. (4) Im Fall der Nichtannahme der schriftlichen Habilitationsleistung oder des Abschlusses des Habilitationsverfahrens nach § 12 (3) oder (5) kann die sich bewerbende Person frühestens ein Jahr nach Beschlussfassung ein neues Habilitationsverfahren mit einer anderen schriftlichen Habilitationsleistung beantragen. (5) Im Auftrag der Dekanin oder des Dekans teilt die Vorsitzende oder
der Vorsitzende der Habilitationskommission der sich bewerbenden Person
die getroffene Entscheidung über die Annahme oder Ablehnung der schriftlichen
Habilitationsleistung unverzüglich schriftlich mit und ermöglicht
ihr/ihm die Einsichtnahme in die Gutachten. Die Ablehnung ist schriftlich
zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.
(1) Ist die schriftliche Habilitationsleistung angenommen, legt die Vorsitzende oder der Vorsitzende der Habilitationskommission den Termin der Verteidigung fest. Der Vortrag soll frühestens zehn Tage, in der Regel jedoch spätestens vier Wochen nach Annahme der schriftlichen Habilitationsleistung stattfinden. (2) Zur in der Regel öffentlichen Verteidigung der schriftlichen Habilitationsleistung sind die Habili-tationskommission, die Mitglieder des Fakultätsrates, die übrigen habilitierten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Fakultät und die Mitglieder des Senats einzuladen. Durch Aushang ist über den Termin der öffentlichen Verteidigung zu informieren. (3) Die Verteidigung besteht aus einem wissenschaftlichen Vortrag der Bewerberin oder des Bewerbers von maximal 45 Minuten, der in deutscher Sprache zu halten ist, und einer anschließenden Diskussion mit den Mitgliedern der Habilitationskommission. Den weiteren anwesenden Gästen ist Gelegenheit zu geben, an die Bewerberin oder den Bewerber Fragen zu stellen, die den Gegenstand der schriftlichen Habilitationsleistung oder des Vortrages betreffen. Vortrag und Diskussion sollen zeigen, dass die sich bewerbende Person ihre Ergebnisse in verständlicher Form darstellen kann, die relevanten Forschungsergebnisse des Faches ver-arbeiten kann und die Befähigung zum wissenschaftlichen Diskutieren besitzt. (4) Über den Verlauf der Verteidigung ist ein Protokoll anzufertigen,
das von den Mitgliedern der Habilitationskommission zu unterzeichnen ist.
Über die Anerkennung der Verteidigung entscheiden die nach §
1 (3) stimmberechtigten Mitglieder des Fakultätsrates und die genannten
Mitglieder der Fakultät in nichtöffentlicher Sitzung mit einfacher
Mehrheit. Sie legen Thema und Termin des öffentlichen Vortrags (§
11) fest.
(1) Nach erfolgreicher Verteidigung der schriftlichen Habilitationsleistung
werden der Termin, das Thema und der Ort des Vortrages den Mitgliedern
der Fakultät, den Dekaninnen und Dekanen und den Senatsmitgliedern
durch Aushang bekannt gegeben.
(2) Die Leitung der Vortragsveranstaltung obliegt der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden der Habilitationskommission. Der Vortrag ist in deutscher Sprache zu halten und soll ein wesentliches Problem aus dem Fachgebiet behandeln, für das die Lehrbefugnis angestrebt wird. Er darf nicht dem Inhalt der schriftlichen Habilitationsleistung entnommen sein. (3) Im Anschluss an den öffentlichen Vortrag ist durch die nach
§ 1 (3) stimmberechtigten Mitglieder des Fakultätsrates und die
genannten Mitglieder der Fakultät mit einfacher Mehrheit in nichtöffentlicher
Sitzung festzustellen, ob die Anforderungen erfüllt oder nicht erfüllt
wurden.
§ 12
(1) Erscheint die sich bewerbende Person ohne Angabe triftiger Gründe zu dem für die Verteidigung oder den Vortrag festgesetzten Termin nicht, so gilt der entsprechende Teil der Habilitationsleistung als nicht bestanden. Liegen triftige Gründe vor, so kann die Dekanin oder der Dekan das Versäumnis entschuldigen. In diesem Fall wird ein neuer Termin festgelegt. Die dann stattfindende Verteidigung oder der öffentliche Vortrag gelten in diesem Fall nicht als Wiederholung. (2) Eine nicht bestandene Verteidigung kann nur innerhalb von sechs Monaten auf Antrag der Bewerberin bzw. des Bewerbers wiederholt werden. (3) Besteht die sich bewerbende Person die wiederholte Verteidigung nicht, so ist das Habilitationsverfahren mit "nicht bestanden" abzuschließen. (4) Entspricht der öffentliche Vortrag nicht den Anforderungen, so ist eine einmalige Wiederholung auf Antrag der sich bewerbenden Person möglich. Der Antrag ist innerhalb eines Monats zu stellen. Den Termin legt die Habilitationskommission fest. (5) Entspricht die Wiederholung des öffentlichen Vortrages nicht den Anforderungen, so wird das Habilitationsverfahren mit "nicht bestanden" abgeschlossen. (6) Im Fall des Abschlusses des Verfahrens nach (1) Satz 1, (3)
oder (5) ist der sich bewerbenden Person eine schriftliche Begründung
zu geben und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.
(1) Unmittelbar nach Abschluss des öffentlichen Vortrags ist in nichtöffentlicher Beratung durch die nach § 1 (3) stimmberechtigten Mitglieder des Fakultätsrates und die genannten Mitglieder der Fakultät über den Vollzug der Habilitation zu entscheiden. Dabei wird endgültig das Fach oder das Fachgebiet bezeichnet, für das die Lehrbefähigung verliehen wird. (2) Eine Verleihung unter Erteilung von Auflagen ist nicht zulässig.
Wird die Verleihung des akademischen Grades abgelehnt, ist dies der Bewerberin
oder dem Bewerber schriftlich mit einer Begründung mitzuteilen und
mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.
(1) Die Bewerberin oder der Bewerber ist verpflichtet, die von der Habilitationskommission genehmigte Fassung der Habilitationsschrift, die nicht in Form eines Druckerzeugnisses veröffentlicht werden soll, in 40 Pflichtexemplaren der Universitätsbibliothek der Universität Magdeburg in einer angemessenen Frist zu übergeben bzw. in elektronischer Form zu publizieren. Das Titelblatt ist nach Anlage 2 zu gestalten. Die Übergabe der Habilitationsurkunde setzt die Abgabe der Pflichtexemplare voraus. (2) Im Fall der Veröffentlichung der Habilitationsschrift in Form
eines Druckerzeugnisses oder der schriftlichen Habilitationsleistung in
Form gleichwertiger wissenschaftlicher Abhandlungen gelten ergänzend
zu (1) die "Grundsätze für die Veröffentlichung von
Dissertationen vom 28./29.04.1977 in der Fassung vom 30.10.1997" (Beschluss
der Kultusministerkonferenz vom 30.10.1997).
Ergibt sich vor der Aushändigung der Habilitationsurkunde, dass
sich die Bewerberin oder der Bewerber bei ihren oder seinen Habilitationsleistungen
einer Täuschung schuldig gemacht hat oder dass wesentliche Voraussetzungen
für die Zulassung zur Habilitation irrigerweise als gegeben angenommen
worden sind, so können die nach § 1 (3) stimmberechtigten Mitglieder
des Fakultätsrates und die genannten Mitglieder der Fakultät
die Habilitationsleistung für ungültig erklären.
(1) Die Habilitation erlischt mit der Entziehung des ihr zugrunde liegenden Doktorgrades. Die Entziehung des akademischen Grades richtet sich ausschließlich nach den gesetzlichen Vorschriften. (2) Die Habilitationsurkunde wird entzogen, wenn nach ihrer Aushändigung bekannt wird, dass sich die Bewerberin oder der Bewerber bei ihren oder seinen Habilitationsleistungen einer Täuschung schuldig gemacht hat oder dass wesentliche Voraussetzungen für die Zulassung zur Habilitation irrigerweise als gegeben angenommen worden sind. Über die Entziehung der Habilitationsurkunde entscheiden die nach § 1 (3) stimmberechtigten Mitglieder des Fakultätsrates und die genannten Mitglieder der Fakultät. (3) Soweit möglich, ist der Habilitierten oder dem Habilitierten
vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
(1) Die Habilitation wird durch die feierliche Aushändigung der Habilitationsurkunde durch die Dekanin oder den Dekan vollzogen. (2) Die Habilitationsurkunde wird nach dem Muster der Anlage 3 ausgefertigt. (3) Erst mit der Aushändigung der Habilitationsurkunde erwirbt
die Bewerberin oder der Bewerber das Recht, ihrem/seinem Doktorgrad die
Bezeichnung "habilitatus" ("habil.") hinzuzufügen und sich Privatdozentin
bzw. Privatdozent zu nennen. Das Habilitationsverfahren ist damit abgeschlossen.
Nach Abschluss des Habilitationsverfahrens wird der sich bewerbenden
Person auf Antrag Einsicht in die Akte gewährt. Der Antrag ist von
ihr spätestens drei Monate nach Abschluss des Verfahrens an die Dekanin
oder den Dekan zu stellen.
(1) Die Habilitationsakte wird durch die zuständige Bearbeiterin bzw. den zuständigen Bearbeiter im Auftrag der Dekanin bzw. des Dekans geführt. (2) Jeder Habilitationsakte ist ein Terminkontrollbeleg beizufügen. (3) Die Daten zum Habilitationsverfahren sind unter Beachtung der Bestimmungen
des Datenschutzes zu erfassen.
Auf Antrag der Privatdozentin oder des Privatdozenten und bei
Nachweis entsprechender Leistungen können die nach § 1 (3) stimmberechtigten
Mitglieder des Fakultätsrates und die genannten Mitglieder der Fakultät
in der Regel auf Empfehlung einer von ihnen eingesetzten Kommission durch
Beschluss die Lehrbefugnis erweitern.
(1) Eine Privatdozentin oder ein Privatdozent, die bzw. der bereits an einer anderen Hochschule mit Habilitationsrecht habilitiert ist, kann auf Antrag umhabilitiert werden. Über den Antrag und über eventuell noch zu erbringende Leistungen entscheiden die nach § 1 (3) stimmberechtigten Mitglieder des Fakultätsrates und die genannten Mitglieder der Fakultät. Mit der Umhabilitation ist die Verpflichtung zu einer Antrittsvorlesung verbunden. (2) Die Umhabilitation wird erst dann wirksam, wenn die Bewerberin bzw.
der Bewerber auf ihre bzw. seine bisherige Lehrbefugnis verzichtet hat.
§ 22
(1) Die Lehrbefugnis als Privatdozentin oder Privatdozenten ruht, solange sie oder er als Professorin oder Professor oder Hochschuldozentin oder Hochschuldozent an der eigenen Hochschule beschäftigt wird. (2) Die Lehrbefugnis als Privatdozentin oder Privatdozent erlischt
(4) Die Lehrbefugnis kann widerrufen werden, wenn
(1) Diese Habilitationsordnung tritt nach Genehmigung durch das Kultusministerium
des Landes Sachsen-Anhalt am Tag nach ihrer Bekanntmachung im Ministerialblatt
des Landes Sachsen-Anhalt in Kraft.
Anlagen 1 - 3 genehmigt durch das Rektorat:
Anlage 1
(Thema)
Habilitationsschrift
zur Erlangung des akademischen Grades Doctor philosophiae habilitatus (Dr. phil. habil.) oder Doctor rerum politicarum habilitatus (Dr. rer. pol. habil.),
vorgelegt der Fakultät für Geistes-, Sozial- und Erziehungswissenschaften der Otto-von-Guericke-Universität Magdeburg
von ......................................................................
geb. am .............................. in .............................
Ort, ......................................
Gestaltung der Titelseite der Pflichtexemplare
(Thema)
Habilitationsschrift
zur Erlangung des akademischen Grades Doctor philosophiae habilitatus (Dr. phil. habil.) oder Doctor rerum politicarum habilitatus (Dr. rer. pol. habil.),
genehmigt durch die Fakultät für Geistes-, Sozial- und Erziehungswissenschaften der Otto-von-Guericke-Universität Magdeburg
von ....................................................................
geb. am ............................ in ......................
Gutachter: Titel akad. Grad Vorname Name Ort, .................................. (Beschlussdatum)
OTTO-VON-GUERICKE-UNIVERSITÄT MAGDEBURG Unter dem Rektorat der Professorin/des Professors ........................................... verleiht die Fakultät für Geistes-, Sozial- und Erziehungswissenschaften Frau/Herrn .... (akad. Grade) Vorname ................. Name geb. am ............... in ..........................................
den akademischen Grad eines Doctor philosophiae habilitatus (Dr. phil. habil.) oder Doctor rerum politicarum habilitatus (Dr. rer. pol. habil.) und die Venia Legendi für das Fach oder Fachgebiet (Nennung des Faches oder des Fachgebietes) auf Grund ihrer/seiner Habilitationsschrift (bzw. schriftlichen Habilitationsleistung)
(Nennung des Titels der Arbeit
und des ordnungsgemäß durchgeführten Habilitationsverfahrens.
"Privatdozent" verbunden. Ort/Datum .........................................
Die Rektorin/Der Rektor Die Dekanin/Der Dekan Siegel
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