GRUNDORDNUNG

der Otto-von-Guericke-Universität Magdeburg

 

vom 29.9.2004 (MBl. LSA Nr. 46/2004 vom 8.11.2004) in der Fassung der vom Senat am 15.12.2004 beschlossenen 1. Satzung zur Änderung der Grundordnung (MBl. LSA Nr. 11/2005 vom 21.3.2005), in der Fassung der vom Senat am 16.11.2005 beschlossenen 2. Satzung zur Änderung der Grundordnung (MBl. LSA Nr. 50/2005 vom 12.12.2005) und in der Fassung der vom Senat am 19.03.2008 beschlossenen 3. Satzung zur Änderung 
der Grundordnung (MBl. LSA Nr. 17/2008 vom 05.05.2008)

 

 

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veröffentlicht am 26.09.2008

 
 

 

Inhalt:

 

 

Leitbild der Otto-von-Guericke-Universität Magdeburg

 

§       Name und Rechtsstellung
§       Mitglieder und Angehörige
§       Selbstverwaltung
§       Struktur der Universität
§       Öffentlichkeit
§       Senat
§       Ständige Senatskommissionen
§       Kuratorium
§       Rektorat
§ 10     Rektor oder Rektorin
§ 11     Prorektoren oder Prorektorinnen

§ 12     Kanzler oder Kanzlerin
§ 13     Fakultäten

§ 14     Fakultätsrat

§ 15     Dekan oder Dekanin und Prodekan oder Prodekanin

§ 16     Universitätsverwaltung

§ 17     Honorarprofessoren und Honorarprofessorinnen

§ 18     Juniorprofessoren und Juniorprofessorinnen

§ 19     Gasthörer und Gasthörerinnen

§ 20     Akademische Grade

§ 21     Freistellung

§ 22     Gebührenordnungen und Ordnungen zur Leistungsbewertung

§ 23     Lehrverpflichtungen an einer anderen Hochschule

§ 24     Hochschulöffentliche Bekanntmachungen

§ 25     Ehrungen

§ 26     Übergangsregelungen

§ 27     Schlussbestimmungen

§ 28     Inkrafttreten

 

 

 
   
 

 

 

Leitbild der Otto-von-Guericke-Universität Magdeburg

Aufgabe unserer Universität ist es, den Stand der Bildung und Wissenschaft durch Lehre und Forschung voranzutreiben.
Gemäß dem Namen unserer Universität fühlen wir uns der Person Otto von Guerickes verpflichtet. Sein Name steht für

  • die Anwendung wissenschaftlicher Methoden,

  • das Streben nach Innovation und neuen Erkenntnissen und

  • die Übernahme gesellschaftlicher Verantwortung für heutige und künftige Generationen.  

 

1. Profil

Unsere Universität versteht sich - unbeschadet des Gedankens der "Universitas" - als Profiluniversität und strebt eine scharf konturierte und schlanke Struktur an, die in den Ingenieur- und Naturwissenschaften sowie in der Medizin einen traditionellen Schwerpunkt hat, und in den Wirtschafts-, Sozial- und Geisteswissenschaften für eine moderne Universität in der Informationsgesellschaft unerlässliche Disziplinen sieht.

Die Magdeburger Universität stellt sich als Brücke zwischen West- und Osteuropa eine umfassende Internationalisierung von Forschung und Lehre zur Aufgabe und trägt zur kulturellen Annäherung bei.

 

2. Gemeinschaft

Unsere Universität ist eine Gemeinschaft von Mitarbeiterinnen, Mitarbeitern und Studierenden, die geprägt ist durch

  • Offenheit,

  • Vertrauen,

  • Toleranz und

  • Kooperation.  

Sie strebt ein harmonisches Klima an, welches Gesundheit und Leistungsbereitschaft fördert.  
Chancengleichheit für Frauen und Männer und die Vereinbarkeit von Studium, Beruf und Familie sind für uns verbindliche Vorgaben.  

 

3. Lehre  

In der Lehre sind wir uns der Verantwortung gegenüber den Studierenden bewusst. Wir stellen den Anspruch einer hochqualifizierten, wissenschaftlichen Bildung, die sich am aktuellen Stand der Forschung orientiert. Wir bilden kreative und kritikfähige Menschen aus, die 

  • Problemlösungskompetenz, 

  • Teamfähigkeit und 

  • Verantwortungsbewusstsein besitzen.  

Die Ausbildung soll sich auch an den Erfordernissen der Praxis orientieren, wobei das Streben nach Berufsfähigkeit Vorrang gegenüber der Erzielung von Berufsfertigkeit hat.  
Wir fördern das "lebenslange Lernen“ durch Fort- und Weiterbildungsangebote.  

 

4. Forschung  

Wir stehen für ein hohes Qualitätsniveau unserer Forschung, die sich durch wissenschaftliche und gesellschaftliche Relevanz auszeichnet. Unsere Forschung  wird der ethischen Reflexion bzgl. der eingesetzten Mittel und der möglichen Auswirkungen auf Gesellschaft und Umwelt unterworfen.  
Die Einheit von Forschung und Lehre sowie die Freiheit der Wissenschaft sind für uns unaufgebbare Prinzipien. Entsprechend der Profilierung unserer Universität  definieren wir Schwerpunkte, in denen wir Spitzenleistungen erreichen wollen. Interdisziplinäre und internationale Projekte werden besonders gefördert.  

 

5. Gesellschaft  

Wir sind eine aus öffentlichen Mitteln finanzierte Universität mit dem Recht zur Selbstverwaltung und der Pflicht zur Selbstkontrolle. Wir haben die Aufgabe, das gesellschaftliche Interesse zu fördern und die Öffent­lichkeit über unsere Anliegen und Tätigkeiten zu informieren. Die Universität muss sich eine kritische Einstellung gegenüber dem Zeitgeist bewahren und diese der Öffentlichkeit gegenüber zum Ausdruck bringen.

Wir sind uns bewusst, dass jedes Mitglied der Universität durch seine Leistungen und sein Verhalten zum Ansehen der Universität in der Öffentlichkeit beiträgt.

 

 
   
 

 

§ 1
Name und Rechtsstellung

(1) 1Die Universität trägt den Namen ”Otto-von-Guericke-Universität Magdeburg” (OvGU). 2Sie ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. 3Sie hat das Recht der Selbstverwaltung im Rahmen der Gesetze.  

(2) 1Die Universität führt ein Siegel mit dem stilisierten Kopfbildnis Otto von Guerickes und der Umschrift ”Otto-von-Guericke-Universität Magdeburg”.

 

§ 2
Mitglieder und Angehörige

(1) 1Mitglieder der Universität sind

  • die Hochschullehrer und Hochschullehrerinnen (Professoren und Professorinnen, Juniorprofessoren und Juniorprofessorinnen sowie die bisher ernannten Hochschuldozenten und Hochschuldozentinnen),

  •  

  • die wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen (die wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen, die wissenschaftlichen und künstlerischen Assistenten und Assistentinnen, die Oberassistenten und Oberassistentinnen, die Oberingenieure und Oberingenieurinnen, die Lehrkräfte für besondere Aufgaben),

  • die Studierenden sowie 

  • die sonstigen hauptberuflichen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen.

2Für die Vertretung in den Kollegialorganen bilden diese je eine Mitgliedergruppe.

(2) 1Angehörige der Universität, soweit sie nicht Mitglieder sind, sind

-      die Doktoranden und Doktorandinnen,

-      das nebenberuflich tätige wissenschaftliche und künstlerische Personal, einschließlich Honorarprofessoren und Honorarprofessorinnen sowie Lehrbeauftragte,

-      die im Ruhestand befindlichen und vergleichbare Professoren und Professorinnen sowie Hochschuldozenten und Hochschuldozentinnen,

-      die Privatdozenten und Privatdozentinnen,

-      die Teilnehmer und Teilnehmerinnen von Weiterbildungsveranstaltungen,

-      die Gastprofessoren und Gastprofessorinnen sowie

-      die Gasthörer und Gasthörerinnen.

2Die Vertreter und Vertreterinnen des Amtes eines Universitätsprofessors oder einer Universitätsprofessorin sind den Angehörigen gleichgestellt.  

(3) 1Nur die Mitglieder der Universität besitzen aktives und passives Wahlrecht zu den Universitätsorganen.

 

§ 3
Selbstverwaltung

(1) 1Kollegialorgane sind der Senat und die Fakultätsräte. 2Weitere Organe sind das Rektorat und die Dekane und Dekaninnen und der Fakultätsvorstand der Medizinischen Fakultät. 3Die Organe können im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen Kommissionen und Ausschüsse bilden. 4Die Mitglieder eines Kollegialorgans werden, soweit sie dem Gremium nicht kraft Amtes angehören, für eine bestimmte Amtszeit gewählt. 5Sie sind bei der Mitwirkung in der Selbstverwaltung an Weisungen nicht gebunden.

 

(2) 1Wahlen zu den Kollegialorganen finden in der Regel zu Beginn des Sommersemesters statt. 2Die Amtszeit der Mitglieder beginnt in der Regel am 01. Juli. 3Sie beträgt für den Senat vier Jahre, für die Fakultätsräte zwei oder vier Jahre nach Maßgabe der Fakultätssatzung, für die studentischen Vertreter in allen Gremien ein Jahr.

 

(3) 1Die Wahlen erfolgen auf der Grundlage einer vom Senat bestätigten Wahlordnung.

(4) 1Die Mitglieder der Universität haben das Recht und die Pflicht, an der Selbstverwaltung teilzunehmen. 2Die Übernahme einer Funktion in der Selbstverwaltung kann nur aus wichtigem Grund abgelehnt werden. 3Die Entscheidung hierüber trifft unbeschadet des Geltungsanspruchs von § 59 HSG LSA das gewählte Organ oder Gremium selbst. 4Amtsinhaber und Amtsinhaberinnen sind verpflichtet, ihre Geschäfte bis zum Amtsantritt eines Nachfolgers oder einer Nachfolgerin weiterzuführen.  

(5) 1Ist ein Mitglied gehindert, an den Sitzungen eines Kollegialorgans teilzunehmen, so wird vom Vorsitzenden oder von der Vorsitzenden ein Stellvertreter oder eine Stellvertreterin bestellt. 2Scheidet ein Mitglied aus, so ist vom Vorsitzenden oder von der Vorsitzenden unverzüglich ein Ersatzmitglied zu bestellen. 3Stellvertreter oder Stellvertreterinnen  bzw. Ersatzmitglieder sind die Bewerber und Bewerberinnen des jeweiligen Wahlvorschlags in der Reihenfolge der von ihnen erreichten Stimmenzahlen. 4Mitglieder kraft Amtes können einen Stellvertreter oder eine Stellvertreterin benennen.

(6) 1Zur Wahrnehmung studentischer Belange besteht eine Studierendenschaft. 2Sie ist Körperschaft des öffentlichen Rechts mit dem Recht zur Selbstverwaltung und als solche Glied der Universität. 3Die Universität unterstützt die Organe der Studierendenschaft.

 

(7) 1Zur Förderung der Gleichstellung in der Universität werden durch die weiblichen Mitglieder eine Gleichstellungsbeauftragte der Universität und eine Stellvertreterin für zwei Jahre gewählt.  

(8) 1Auf Vorschlag der Gesamt-Schwerbehindertenvertretung bestellt der Senat einen Behindertenbeauftragten oder eine Behindertenbeauftragte, der bzw. die zur Wahrnehmung der Belange behinderter Mitglieder der Universität an allen Sitzungen der Kollegialorgane beratend teilnehmen kann.

(9) 1Zur Wahrnehmung der Belange der ausländischen Mitglieder und Angehörigen bestellt der Senat einen Ausländerbeauftragten oder eine Ausländerbeauftragte.

(10) 1Der Personalrat hat Mitbestimmungs- und Initiativrecht sowie das Recht auf Information gemäß dem Landespersonalvertretungsgesetz Sachsen-Anhalt in der jeweils gültigen Fassung.

(11) 1Die Schwerbehindertenvertretung hat Informations- und Anhörungsrecht gemäß dem Schwerbehindertengesetz.

(12) 1Die Mitgliedergruppen der Universität können je eine Gruppenvertretung bilden. 2Diesen Vertretungen gehören die in Gremien gewählten und die in Kommissionen mitwirkenden Gruppenvertreter oder Gruppenvertreterinnen an. 3Für die Arbeit der Vertretung der Mitgliedergruppen stellt die Universität im Rahmen ihrer Möglichkeiten die notwendigen sächlichen Mittel bereit.

 

§ 4
Struktur der Universität

(1) 1Die Universität gliedert sich in Fakultäten. 2Fakultäten sind die Fakultät für Maschinenbau, die Fakultät für Verfahrens- und Systemtechnik, die Fakultät für Elektrotechnik und Informationstechnik, die Fakultät für Informatik, die Fakultät für Mathematik, die Fakultät für Naturwissenschaften, die Medizinische Fakultät, die Fakultät für Geistes-, Sozial- und Erziehungswissenschaften und die Fakultät für Wirtschaftswissenschaft. 3Die Errichtung oder Aufhebung von Fakultäten erfolgt durch Änderung dieser Grundordnung.

(2) 1Die Fakultäten gliedern sich in Institute, andere wissenschaftliche Einrichtungen und Betriebseinheiten. 2Errichtung oder Aufhebung dieser Einrichtungen erfolgen nach Anhörung der betroffenen Fakultät durch Senatsbeschluss.

(3) 1Außerhalb der Fakultäten bestehen zentrale wissenschaftliche Einrichtungen und Betriebseinheiten, darunter die Universitätsbibliothek, das Universitätsrechenzentrum, das Sprachenzentrum und das Sportzentrum, die direkt dem Rektorat unterstellt sind.
2Errichtung weiterer oder Aufhebung dieser Einrichtungen erfolgen durch Senatsbeschluss. 3Zur Regelung der Aufgaben, der Organisation und der Leitung erlässt der Senat nach Anhörung der betreffenden Einrichtung eine Ordnung.

 

§ 5
Öffentlichkeit

(1) 1Der Senat tagt grundsätzlich hochschulöffentlich. 2Die Fakultätsräte tagen nach Maßgabe ihrer Fakultätssatzung fakultätsöffentlich. 3Das Verfahren zur Herstellung oder zum Ausschluss der Öffentlichkeit regelt § 64 HSG LSA.

(2) 1Personalangelegenheiten und Entscheidungen in Prüfungssachen werden in nichtöffentlicher Sitzung behandelt. 2Beschlüsse über Personalangelegenheiten erfolgen in geheimer Abstimmung.

(3) 1Die Hochschulöffentlichkeit ist über Veränderungen der Grundordnung, der Struktur und der Entwicklungskonzeption der Universität zu informieren und an der hochschulpolitischen Willensbildung zu beteiligen. 2Über die wesentlichen Beratungsgegenstände und Ergebnisse der Sitzungen des Senats und der Fakultätsräte ist hochschulöffentlich zu berichten.

 

§ 6
Senat

(1) 1Der Senat entscheidet über alle Angelegenheiten der Universität, für die nicht eine andere Zuständigkeit bestimmt ist. 2Das Nähere regelt § 67 Abs. 2 und 3 HSG LSA.

(2) 1Mitglieder des Senats sind der Rektor oder die Rektorin als Vorsitzender oder Vorsitzende kraft Amtes mit Stimmrecht, ein Hochschullehrer oder eine Hochschullehrerin jeder Fakultät, weitere zwei Hochschullehrer oder Hochschullehrerinnen, die in einem fakultätsübergreifenden Wahlkreis durch alle Hochschullehrer und Hochschullehrerinnen der Universität gewählt werden, vier wissenschaftliche Mitarbeiter oder Mitarbeiterinnen, vier Studierende, zwei sonstige hauptberufliche Mitarbeiter oder Mitarbeiterinnen. 2Der Sprecher oder die Sprecherin des Studierendenrates können an den Sitzungen des Senats beratend teilnehmen.

 

(3) 1Die Prorektoren oder die Prorektorinnen, der Kanzler oder die Kanzlerin und die Dekane oder Dekaninnen gehören dem Senat kraft Amtes beratend an, sofern sie nicht gewählte Mitglieder sind. 2Die Gleichstellungsbeauftragte gehört dem Senat beratend an. 3Der Rektor oder die Rektorin bestellt einen Protokollanten oder eine Protokollantin.

 

§ 7
Ständige Senatskommissionen

1Als ständige Kommissionen bildet der Senat insbesondere die Planungs- und Haushaltskommission, die Forschungskommission und die Kommission für Studium und Lehre. 2Den Vorsitz in diesen Kommissionen führt der jeweils zuständige Prorektor oder die jeweils zuständige Prorektorin.


§ 8
Kuratorium

(1) 1Zur Beratung und Unterstützung der Universität in allen wichtigen Angelegenheiten wird ein Kuratorium gebildet. 2Das Kuratorium besteht aus fünf stimmberechtigten Mitgliedern, die nicht Mitglieder der Universität sein dürfen. 3Mindestens ein Mitglied soll eine Frau sein.

4Im übrigen gilt § 74 HSG LSA.

(2) 1Die Mitglieder des Kuratoriums werden vom Senat gemäß § 74 Abs. 2 HSG LSA gewählt. 2Eines der zu wählenden Mitglieder wird vom Ministerium vorgeschlagen. Die Amtszeit beträgt vier Jahre.

 

§ 9
Rektorat

(1) 1Die Universität wird durch das Rektorat geleitet. 2Dem Rektorat gehören an: der Rektor oder die Rektorin, der Prorektor oder die Prorektorin für Planung und Haushalt, der Prorektor oder die Prorektorin für Forschung, der Prorektor oder die Prorektorin für Studium und Lehre sowie der Kanzler oder die Kanzlerin.

(2) 1Alle Mitglieder des Rektorats sind an Richtlinien und an im Einzelfall getroffene  Festlegungen des Rektorats gebunden. 2Das Rektorat gibt sich eine Geschäftsordnung. 3Hiervon bleibt die Stellung des Kanzlers oder der Kanzlerin als Beauftragter oder Beauftragte für den Haushalt nach der Maßgabe der Landeshaushaltsordnung unberührt.

 

§ 10
Rektor oder Rektorin

(1) 1Der Rektor oder die Rektorin vertritt die Universität. Seine oder ihre Befugnisse ergeben sich aus § 69 Abs. 1 bis 5 HSG LSA. 2Er oder sie ist Vorsitzender oder Vorsitzende des Senats und sorgt für die Vorbereitung und Durchführung der Senatsbeschlüsse. 3Der Rektor oder die Rektorin ist Dienststellenleiter oder Dienststellenleiterin im Sinne des Personalvertretungsrechts. 4Er oder sie übt das Hausrecht aus. 5Dem Rektor oder der Rektorin gebührt die Ehrenbezeichnung ”Magnifizenz”. 6Bei feierlichen Anlässen trägt er oder sie die Amtskette.

(2) 1Der Senat wählt aus dem Kreis der an der Universität tätigen Professoren und Professorinnen mit einfacher Mehrheit den Rektor oder die Rektorin. 2Für die Wahl des Rektors oder der Rektorin verdoppelt sich die Anzahl der stimmberechtigten Mitglieder um die jeweils gewählten Stellvertreter und Stellvertreterinnen. 3Zur Vorbereitung der Wahl bildet der Senat eine Findungskommission, die dem Senat einen Vorschlag vorlegt, der in der Regel mindestens zwei Namen enthalten soll.

4Die Findungskommission setzt sich aus dem Vorsitzenden des Kuratoriums und den vier dienstältesten Senatsmitgliedern der Gruppe der Hochschullehrer und Hochschullehrerinnen zusammen.

(3) 1Die Amtszeit des Rektors oder der Rektorin beträgt vier Jahre; sie beginnt in der Regel am 1. Oktober. Wiederwahl ist zulässig. 2Während seiner bzw. ihrer Amtszeit kann der Rektor oder die Rektorin kein anderes Wahlamt in Organen der Universität oder der Fakultäten wahrnehmen.

 

§ 11
Prorektoren oder Prorektorinnen

(1) 1Die Prorektoren oder Prorektorinnen, die Professoren oder Professorinnen der Universität sein müssen, werden vom Senat mit einfacher Mehrheit gewählt. 2Der Rektor bzw. designierte Rektor oder die Rektorin bzw. designierte Rektorin hat das Vorschlagsrecht gegenüber dem Senat.

(2) 1Die Amtszeit der Prorektoren oder Prorektorinnen beträgt vier Jahre; sie beginnt in der Regel am 1. Oktober. 2Wiederwahl ist zulässig. 3Während der Amtszeit können die Prorektoren oder Prorektorinnen kein anderes Wahlamt in Organen der Fakultäten wahrnehmen.

 

§ 12
Kanzler oder Kanzlerin

 

(1) 1Der Kanzler oder die Kanzlerin wird nach öffentlicher Ausschreibung auf Vorschlag des Senats vom Kultusminister oder von der Kultusministerin ernannt.

 

(2) 1Der Kanzler oder die Kanzlerin unterstützt das Rektorat bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben und führt die Geschäfte der Universitätsverwaltung. 2Er oder sie soll eine in Wissenschaft oder Wirtschaft und in der Verwaltung erfahrene Persönlichkeit sein, die mit dem Hochschulwesen vertraut ist.

 

 

§ 13

Fakultäten

 

(1) 1Die Fakultäten sind die organisatorischen Grundeinheiten der Universität für Forschung und Lehre. 2Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere die Koordination der Lehre und die Erteilung von Lehraufträgen, die Erarbeitung von Prüfungs- und Studienordnungen, Promotions- und Habilitationsordnungen, die Durchführung von Promotions- und Habilitationsverfahren, die Planung der Personal- und Sachmittel der Fakultät und die Vorbereitung von Berufungsvorschlägen.

 

(2) 1Organe der Fakultät sind der Fakultätsrat und der Dekan oder die Dekanin.

 

(3) 1Die Fakultäten regeln ihre inneren Angelegenheiten, insbesondere die Leitung ihrer wissenschaftlichen Einrichtungen und Betriebseinheiten sowie die Mitwirkung Anderer durch Kooptation, durch eine vom Fakultätsrat zu beschließende Satzung (Fakultätssatzung), die der Zustimmung des Senats bedarf und im Verwaltungshandbuch zu veröffentlichen ist. 2Kooptationen bedürfen der Zustimmung des Senats. 3Für die Medizinische Fakultät gelten darüber hinaus die gesetzlichen Bestimmungen über die Hochschulmedizin.

 

 

§ 14

Fakultätsrat

 

(1) 1Der Fakultätsrat ist das gewählte Kollegialorgan der Fakultät. 2Er beschließt über alle Angelegenheiten der Fakultät, für die nicht die Zuständigkeit des Dekans oder der Dekanin oder eine andere Zuständigkeit bestimmt ist. 3Das Nähere regelt § 77 Abs. 2 HSG LSA. 4Bei Berufungsvorschlägen, Habilitationsvorschlägen und bei der Beschlussfassung über Promotions- und Habilitationsordnungen wirken alle Professoren und Professorinnen der Fakultät stimmberechtigt mit. 5An Entscheidungen über Berufungsvorschläge und über die Durchführung von Habilitationsverfahren dürfen Juniorprofessoren und Juniorprofessorinnen mitwirken, sofern sie habilitiert sind.

(2) 1Die Mitglieder des Fakultätsrates werden von den Mitgliedern der Fakultät in den jeweiligen Mitgliedergruppen gewählt. 2Die Gleichstellungsbeauftragte der Fakultät wird von den weiblichen Mitgliedern der Fakultät für zwei Jahre gewählt.

(3) 1Die Zahl der Mitglieder des Fakultätsrates wird in der Fakultätssatzung gemäß § 77 HSG LSA geregelt.

 

§ 15
Dekan oder Dekanin und Prodekan oder Prodekanin

(1) 1Der Dekan oder die Dekanin vertritt die Fakultät und führt die laufenden Geschäfte in eigener Zuständigkeit gemäß § 78 Abs. 1 HSG LSA. 2Er oder sie führt den Vorsitz im Fakultätsrat, bereitet dessen Beschlüsse vor und führt sie aus. 3Der Dekan oder die Dekanin wird durch den Prodekan oder die Prodekanin vertreten.

(2) 1Die Medizinische Fakultät wird durch einen Fakultätsvorstand geleitet.

 

(3) 1Der Dekan oder die Dekanin und die Prodekane oder die Prodekaninnen werden vom Fakultätsrat aus dem Kreis der ihm angehörenden Professoren und Professorinnen gewählt. 2Ihre Amtszeit beträgt vier Jahre; sie beginnt in der Regel am 1. Oktober. 3Wiederwahl ist zulässig.

 

§ 16
Universitätsverwaltung

1Grundeinheiten der Universitätsverwaltung sind die Dezernate. 2Organisation, Geschäftsverteilung und Vertretung werden in dem vom Senat zu beschließenden Organisations- und Geschäftsverteilungsplan festgelegt.

 

§ 17
Honorarprofessoren und Honorarprofessorinnen

(1) 1Auf Vorschlag des Fakultätsrates und Beschluss des Senats können Lehrbeauftragte, welche die Voraussetzungen für die Berufung in ein Professorenamt besitzen, vom Kultusminister zum Honorarprofessor oder zur Honorarprofessorin bestellt werden, wenn sie erfolgreich an der Universität gelehrt und wichtige Beiträge zur Forschung geleistet haben.

(2) 1Soweit Honorarprofessoren und Honorarprofessorinnen leitende Wissenschaftler und Wissenschaftlerinnen an wissenschaftlichen Einrichtungen sind, mit denen die Otto-von-Guericke-Universität ein Kooperationsverhältnis vereinbart hat, kann diesen, soweit § 47 Abs. 6 HSG LSA dies zulässt, die korporationsrechtliche Stellung eines beamteten Professors oder einer beamteten Professorin verliehen werden.

 

§ 18
Juniorprofessoren und Juniorprofessorinnen

(1) 1Juniorprofessoren und Juniorprofessorinnen werden auf Grundlage eines Ausschreibungs- und Berufungsverfahrens in Anlehnung an § 36 HSG LSA für die Dauer von drei Jahren als Beamte auf Zeit ernannt oder als Angestellte beschäftigt. 2Das Dienstverhältnis der Juniorprofessoren oder Juniorprofessorinnen kann um weitere drei Jahre verlängert werden, wenn er oder sie sich als Hochschullehrer oder Hochschullehrerin bewährt haben. 3Dazu findet im dritten Jahr ein Evaluationsverfahren statt. 4Bei Nichtbewährung kann bis zu einem Jahr verlängert werden.

(2) 1Der Fakultätsrat bestellt rechtzeitig eine Evaluationskommission, die sich aus drei Professoren oder Professorinnen, einem wissenschaftlichen Mitarbeiter oder einer wissenschaftlichen Mitarbeiterin und einem Studenten oder einer Studentin zusammensetzt. 2Diese soll dem Fakultätsrat nach längstens vier Monaten berichten. 3Dem Bericht sollen zwei externe Gutachten und ein Selbstbericht zu den Lehr- und Forschungsleistungen des Juniorprofessors oder der Juniorprofessorin zugrunde gelegt werden. 4Die Gutachter und Gutachterinnen werden von der Evaluationskommission vorgeschlagen und vom Fakultätsrat bestätigt. 5Neben der Forschung und Lehre sind die sonstigen Tätigkeiten des Juniorprofessors oder der Juniorprofessorin (Mitwirkung an der Verbesserung der Lehrqualität, an der Selbstverwaltung, in Kommissionen, Fachgruppen etc.) angemessen zu berücksichtigen. 6Auf der Grundlage des Berichtes der Evaluationskommission schlägt der Fakultätsrat dem Senat die Verlängerung oder Nichtverlängerung des Dienstverhältnisses vor. 7Nach einer positiven Entscheidung des Senats soll der Rektor oder die Rektorin das Dienstverhältnis um weitere drei Jahre verlängern.

(3) 1Rechtzeitig vor Ablauf des zweiten Dreijahreszeitraums entscheidet der Senat auf Antrag des Fakultätsrats, dem eine positive Empfehlung einer Kommission nach § 36, Absatz 4 zugrunde liegt, sofern eine besetzbare profilgerechte Professur vorhanden ist, ob die Voraussetzung für ein Verfahren nach § 36, Absatz 2, S. 4 und 5 HSG LSA gegeben ist. 2Der Antrag kann nur für solche Juniorprofessoren und Juniorprofessorinnen gestellt werden, die nicht an der Otto-von-Guericke-Universität den Doktorgrad erworben haben oder dort in ihrer postdoktoralen Zeit vor der Bestellung zum Juniorprofessor oder zur Juniorprofessorin beschäftigt waren.

 

§ 19
Gasthörer und Gasthörerinnen

1Als Gasthörer und Gasthörerinnen können nicht immatrikulierte Personen auch ohne Nachweis der Hochschulzugangsberechtigung im Rahmen der verfügbaren Ausbildungskapazität aufgenommen werden. 2Das Nähere regelt die Immatrikulationsordnung. 3Auf der Grundlage einer vom Senat zu beschließenden Gebührenordnung können Gebühren erhoben werden.

 

§ 20
Akademische Grade

1Akademische Grade werden nach Beschluss des Fakultätsrates auf der Grundlage entsprechender Ordnungen vom Dekan oder der Dekanin (Diplom, Magister artium/Magistra artium, Bachelor, Master) bzw. vom Dekan oder der Dekanin und vom Rektor oder der Rektorin (Doktor/Doktorin, Doktor habilitatus/Doktorin habilitata) verliehen.

 

§ 21
Freistellung

1Über die Freistellung von Professoren und Professorinnen zur Durchführung von Forschungsvorhaben oder künstlerischen Entwicklungsvorhaben entscheidet auf Antrag eines Professors oder einer Professorin nach Befürwortung durch den zuständigen Fakultätsrat der Rektor oder die Rektorin.

 

§ 22
Gebührenordnungen und Ordnungen zur Leistungsbewertung

1Gebührenordnungen bzw. Ordnungen zur Bewertung von Forschung und Lehre sowie zur Vergabe von Leistungsbezügen nach § 33 BBesG und Forschungs- und Lehrzulagen nach § 35 BBesG werden vom Senat beschlossen.

 

§ 23
Lehrverpflichtungen an einer anderen Hochschule

(1) 1Über die Verpflichtung des wissenschaftlichen und künstlerischen Personals, Lehr- und Prüfungsverpflichtungen an einer anderen Hochschule des Landes zu erbringen, entscheidet nach Maßgabe von § 44 Abs. 2 HSG LSA nach Anhörung des zuständigen Fakultätsrates der Senat.

(2) 1Eine Abordnung, Teilabordnung oder Versetzung verbeamteter Professoren und Professorinnen kann nur unter den Bedingungen des § 46 Abs. 3 HSG LSA durch das Rektorat und mit Zustimmung des Senats erfolgen.

 

§ 24
Hochschulöffentliche Bekanntmachungen

1Die hochschulöffentlichen Bekanntmachungen der von den Zentralen Organen und den Fakultäten der Universität erlassenen Satzungen und Ordnungen erfolgen durch die am 1. Oktober 1998 eingeführten Rundschreiben im Verwaltungshandbuch der Universität. 2Die bis zu diesem Zeitpunkt in den Mitteilungen des Rektorats veröffentlichten Satzungen und Ordnungen bleiben insoweit wirksam, als sie nicht durch Rundschreiben im Verwaltungshandbuch geändert oder aufgehoben wurden.

 

§ 25
Ehrungen

(1) 1Für hervorragende wissenschaftliche Leistungen oder besondere persönliche Verdienste ideeller Art um die Wissenschaften kann die Universität den Doktorgrad ehrenhalber verleihen. 2Das Vorschlagsrecht hierbei haben die Fakultäten; über den Vorschlag entscheidet der Senat.

(2) 1Zu Ehrensenatoren oder Ehrensenatorinnen der Universität können Persönlichkeiten ernannt werden, die sich hohe Verdienste um die Entwicklung der Universität erworben haben.

(3) 1Zu Ehrenbürgern oder Ehrenbürgerinnen der Universität können Persönlichkeiten ernannt werden, die sich große Verdienste um die Entwicklung der Universität erworben haben und die nicht Mitglieder oder Angehörige nach § 2 sind.

(4) 1Zur Anerkennung persönlicher Verdienste und der Treue zur Universität kann die Otto-von-Guericke-Plakette vergeben werden.

(5) 1Zur Würdigung der besten Forschungsleistungen kann jährlich der Otto-von-Guericke-Forschungspreis verliehen werden.

(6) 1Für den besten Doktoranden oder die beste Doktorandin und den besten Absolventen oder die beste Absolventin der Fakultät kann jährlich je ein Fakultätspreis vergeben werden.

(7) 1Zur Regelung von Einzelheiten der Ehrung erlässt der Senat eine Ehrungsordnung.

 

§ 26
Übergangsregelungen

(1) 1Nach Inkrafttreten der sechsten Satzung zur Änderung der Grundordnung beträgt die erste Amtszeit der Mitglieder des Senats und der Fakultätsräte der Fakultät für Maschinenbau, der Fakultät für Verfahrens- und Systemtechnik, der Fakultät für Mathematik und der Medizinischen Fakultät mit Ausnahme der studentischen Vertreter und Vertreterinnen dreieinhalb Jahre. 2Die Amtszeit der Fakultätsräte der Fakultät für Elektrotechnik und Informationstechnik, der Fakultät für Informatik, der Fakultät für Naturwissenschaften, der Fakultät für Geistes-, Sozial- und Erziehungswissenschaften und der Fakultät für Wirtschaftswissenschaft beträgt mit Ausnahme der studentischen Vertreter und Vertreterinnen eineinhalb Jahre.

(2) 1Bis zur Konstituierung des Kuratoriums wird der Vorsitz der Findungskommission durch den Vorsitzenden des letzten Konzils wahrgenommen.

 

§ 27
Schlussbestimmungen

1Diese Grundordnung wird mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des Senats beschlossen. 2Dasselbe gilt für spätere Änderungen und Ergänzungen. 2Gleichzeitig außer Kraft tritt die Grundordnung vom 24.06.1994 (MBl. LSA S.1967), zuletzt geändert durch die Satzung vom 18.04.2002 (MBl. LSA S.528).

 

§ 28
Inkrafttreten

1Diese Grundordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Ministerialblatt für das Land Sachsen-Anhalt in Kraft.

 

 

 
   
   

Verantwortlich für die Ausfertigung:     Dr. Ortlepp

Genehmigt durch das Rektorat:

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Verwaltungshandbuch@ovgu.de
last mod. 25.09.2008