Max Liedtke1

Brauchen wir noch Konkordatslehrstühle?2

1 Anlass

1.1 Die Existenz von Konkordatslehrstühlen

An der Universität Regensburg war 1998 eine “Professur der Besoldungsgruppe C 4 (Lehrstuhl)  für Pädagogik” ausgeschrieben. Es handelte sich um die Wiederbesetzung eines Lehrstuhls zum 1.10.1999. Abweichend von den üblichen Ausschreibungen war in den Ausschreibungstext der Satz aufgenommen: “Für die Besetzung der Stelle gilt Artikel 3 §5 des Bayerischen Konkordats.”

Das hier angesprochene Bayerische Konkordat ist 1924 zwischen dem Land Bayern und dem Heiligen Stuhl abgeschlossen, in der Zwischenzeit aber mehrfach geänderten worden. Der Artikel 3 §5, der auf die 1968 für Bayern beschlossene Entkonfessionalisierung der Volksschulen und der Volksschullehrerbildung reagiert, lautet in der noch gültigen Fassung vom 4.9.1974: “Der Staat unterhält an den Universitäten Augsburg, Erlangen-Nürnberg, München (Ludwig-Maximilians-Universität), Passau, Regensburg und Würzburg sowie an der Gesamthochschule Bamberg in einem für das erziehungswissenschaftliche Studium zuständigen Fachbereich je einen Lehrstuhl für Philosophie, für Gesellschaftswissenschaften und für Pädagogik, gegen deren Inhaber hinsichtlich ihres katholisch-kirchlichen Standpunktes keine Erinnerung zu erheben ist. Bei der Besetzung gilt §2 entsprechend.”

Der §2 des Artikels 5 des Konkordats bestimmt: “An den in §1 genannten theologischen Fachbereichen werden Professoren und andere Personen, die zu selbständiger Lehre berechtigt sind, vom Staate erst ernannt, wenn gegen die in Aussicht genommenen Kandidaten von dem zuständigen Diözesanbischof keine Erinnerung erhoben worden ist.”

Es ist also bei der Besetzung des an der Universität Regensburg ausgeschriebenen Pädagogik-Lehrstuhls ein Mitspracherecht des Diözesanbischofs, im konkreten Fall des Regensburger Bischofs, festgestellt. Aus Artikel 3 §5 des Konkordats wird aber deutlich, dass diese Konkordatsbindung keineswegs nur für den gerade zur Besetzung anstehenden Pädagogik-Lehrstuhl gilt. An jeder der in Artikel 3 §5 genannten Universitäten ist jeweils ein solcher “Konkordatslehrstuhl” einzurichten und zwar jeweils in drei Fächern, in Pädagogik, in Philosophie und in Gesellschaftswissenschaften (faktisch: Soziologie oder Politikwissenschaft). Im Jahre 1980 waren an den Bayerischen Universitäten (ohne die Universität Passau) insgesamt 19 Lehrstühle für Philosophie, 22 für Pädagogik und 37 für Gesellschaftswissenschaften vorhanden. Von diesen waren jeweils 6 Konkordatslehrstühle, insgesamt also 18 (BayVGH). Nach einer Landtagsanfrage vom 4.4.1997 (Bayerischer Landtag, berichtigte Drucksache 13/7771) waren an den Bayerischen Universitäten 7 Lehrstühle für Philosophie (von insgesamt 19) konkordatär gebunden, 4 Lehrstühle für Soziologie (von insgesamt 12), 3 Lehrstühle für Politikwissenschaft (von insgesamt 12), 7 Lehrstühle für Pädagogik (von insgesamt 31, wobei – hoch problematisch und sachlich sicher nicht vertretbar – allerdings auch die Lehrstühle für Schulpädagogik und Grundschuldidaktik in die Gesamtzahl der Lehrstühle für “Pädagogik” eingerechnet sind). Für die Universität Würzburg wird zusätzlich zu den üblichen drei der hier angesprochenen Konkordatslehrstühle (Philosophie, Gesellschaftswissenschaften, Pädagogik) noch ein konkordatär gebundener Lehrstuhl für “Philosophie und Pädagogik” angegeben (a.a.O.). Die Gesamtzahl der konkordatär gebundenen Lehrstühle belief sich 1997 in Bayern demnach auf 22. Unberücksichtigt bleiben hier die selbstverständlich ebenfalls konkordatär, aber deutlich restriktiver (d.h. mit beständigem Erinnerungsrecht der Kirche) gebundenen Lehrstühle für Katholische Theologie und für die Didaktik des Katholischen Religionsunterrichts.

Die Funktion dieser hier angesprochenen “Konkordatslehrstühle” ergibt sich aus Artikel 6 §§1ff. des Bayerischen Konkordats und ist zuletzt in einer Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs vom 11.04.1980 umschrieben worden: “Gemäß Art. 6 §§1 ff. (des Konkordats) wird das Recht der Katholischen Kirche in Bayern auf einen angemessenen Einfluß bei der Erziehung der Schüler ihres Bekenntnisses unbeschadet des Erziehungsrechts der Eltern gewährleistet. In Klassen und Unterrichtsgruppen an Volksschulen, die ausschließlich von Schülern des katholischen Bekenntnisses besucht werden, richten sich Unterricht und Erziehung nach den besonderen Grundsätzen des katholischen Bekenntnisses.” (BayVGH 1980, S. 28). Dieser Einfluss sollte auch durch die Einrichtung von Konkordatslehrstühlen gesichert werden.

1.2 Fragen

Bedenkt man, dass das Schulwesen wie auch die gesamte Lehrerbildung seit ca. 1800 im gesamten deutschsprachigen Bereich Sache des Staates ist, stellt sich die Frage, wie sich das über die Konkordatslehrstühle umfassende Mitwirkungsrecht einer Kirche bei der Besetzung von Lehrstühlen noch rechtfertigen lässt. Dabei geht es nicht nur um die formale Rechtfertigung eines kirchlichen Anspruches, der historisch entstanden und möglicherweise als gesellschaftlich leicht zu tragende Last historischer Verbundenheit tolerierbar ist. Dieses Mitwirkungsrecht ist aber eben nicht einfach eine historisches Relikt, das uns an historische Zusammenhänge erinnert, das ansonsten aber keine merklichen Kosten verursacht. Die realen Kosten dieses Mitwirkungsrechtes bestehen einmal darin, dass mit Rücksicht auf die wissenschaftliche Offenheit des Lehrangebotes jeweils Parallellehrstühle, die nicht konkardatär gebunden sind, vorhanden sein müssen. Diese Konkordatslehrstühle sind also immer zusätzliche Lehrstühle. Viel höher aber sind die rechtlichen Kosten. Denn durch das kirchliche Mitwirkungsrecht bei der Besetzung von Lehrstühlen ist offenkundig das verfassungsmäßige Recht auf den religionsunabhängigen Zugang zu öffentlichen Ämtern mindestens tangiert, wenn nicht unzulässig einschränkt. Desgleichen ist die Freiheit der Wissenschaft berührt, wenn nicht in Frage stellt. Selbstverständlich liegt es an der hochbewährten föderalistischen Struktur unserer Verfassung und an der spezifischen Geschichte Bayerns, dass es die Institution der “Konkordatslehrstühle” nur noch in Bayern gibt. Aber gleichwohl ist auch eben diese Tatsache zusätzlicher Anlass zu fragen, ob wir es bei den Konkordatslehrstühlen nicht doch nur noch mit einem historischen Relikt, das keine nennenswerte Funktion mehr besitzt, zu tun haben.

2 Die historische Entwicklung der Konkordatsbindung

2.1 Schule der Kleriker: Frühes Christentum und Mittelalter

Das junge Christentum stand der aus den Hochkulturen Mesopotamiens und Ägyptens und aus der griechischen und römischen Antike stammenden tradierten Schulen, die schon wegen ihrer Inhalte als “heidnisch” galten, zunächst ablehnend gegenüber. Insbesondere unter dem Einfluss des Augustinus von Hippo (354–430), der “das Gold der Heiden”, nämlich die Schule, zur Verbreitung und Absicherung des Christentums nutzen wollte, änderte sich die Einstellung der Kirche gegenüber der Schule. Eine grundsätzlich positive Einstellung des Christentums zur Schule war schließlich schon deswegen zu erwarten, weil die Bibel, in der sich nach dem Glauben der Kirche Gott den Menschen offenbart hat, eine schriftliche Quelle, nämlich die Heilige Schrift war, zu der nur der Lesekundige einen unmittelbaren Zugang hatte. Dieser Zugang sollte aber über den Stand der Priester, die als in der direkten Nachfolge Christi gedacht waren, gesichert werden. Aus dem Grunde wurden die Schulen, ob es sich um die von Augustinus gegründeten Kathedralschulen (5. Jh.), um die von Benedikt gegründeten Klosterschulen (6. Jh.) oder auch um die ebenfalls bis ins 6. Jahrhundert zurückreichende Tradition der Pfarrschulen handelt, nahezu ausschließlich in den Dienst der Priesterausbildung gestellt. Bis ins Hochmittelalter waren die Schulen der europäischen Tradition in erster Linie Klerikerschulen (Meyer, O. 1983, 119). Deswegen stand auch außer Frage, dass die Zuständigkeit für die Schulen in der Hand der Kirche lag (vgl. Frenz, Th. 1991, 81).

2.2 Der Anspruch der Kirchen auf die Schulen im 16. Jahrhundert

Obgleich sich insbesondere durch die Entwicklung der Städte im Hochmittelalter die Bildungssituation in gewisser Weise auch laisierte, beanspruchte die Kirche weiterhin die Zuständigkeit für das Schulwesen (Endres, R. 1991, 141, 154), ohne Frage blieb die Schule “Hilfsanstalt der Kirche” (a.a.O., 154).

Der kirchliche Anspruch auf die Schule verschärfte sich nach der Reformation, weil sich sowohl die Katholiken wie die Protestanten über die Schulen die Verbreitung ihrer jeweiligen konfessionellen Positionen erwarteten (Köpf, U. 1991, 491). In seiner Schrift von 1520 “An den christlichen Adel deutscher Nation von des christlichen Standes Besserung” begründete M. Luther über das Argument des allgemeinen Priestertums, das jeden einzelnen Menschen, soweit er lesekundig ist, die Fähigkeit zur Schriftauslegung zusprach, den Anspruch der Kirche auf die Schule (vgl. a.a.O., 492f.). Die Zuständigkeit der Kirche für die Schulen wird durch Luther in erster Linie beansprucht, weil Bildung für jedermann heilsnotwendig sei (Köpf, U. 1991, 494). Dennoch zeichnete sich in der Zeit der Reformation bereits deutlich ab, dass zwar die Kirche die inhaltliche und rechtliche Zuständigkeit über die Schulen beansprucht, dass aber die finanzielle Trägerschaft mehr und mehr von der Kirche auf die weltliche Obrigkeit verlagert wurde (a.a.O. 495, 497).

In den Schuldekreten des Konzils von Trient (17.6.1546; 15.7.1563) kommen vergleichbare, die religiösen Funktionen der Schule betonende Positionen zum Ausdruck (vgl. Köpf, U. 1991, 500; Maier, K. E. 1991, 362). Der kirchliche Zugriff auf die Schule wird als selbstverständlich vorgegeben angesehen. Eben deswegen ist u.a. auch darauf zu achten, dass kein “Abgefallener” mit schulischen Aufgaben betraut wird (Köpf, U., a.a.O.). In Bayern wird der Einfluss der katholischen Kirche besonders durch die 1570 erfolgte Einrichtung des “Geistlichen Rates” deutlich. Der “Geistliche Rat” war zunächst als “Zentralbehörde” für das Kirchenwesen gedacht, wurde aber seit 1573 ausdrücklich auch als für das Schulwesen zuständig erklärt (a.a.O.). Der “Geistliche Rat” wurde erst mit der Verstaatlichung des Schulwesens 1802 aufgelöst (Liedtke, M. 1993, 18).

2.3 Neuordnung von 1648: Schulwesen: res ecclesiastica

Durch die Entwicklung der Städte wie aber schließlich durch die politischen Wirren der nachreformatorischen Zeit war die Frage der schulpolitischen Zuständigkeit deutlich in Bewegung gekommen. Trotz der faktischen Dominanz der Kirchen stellten sich Rechtsunsicherheiten in schulpolitischen Fragen ein. Häufig gab es Streitigkeiten bei der Anstellung bzw. bei der Entlassung von Lehrern, es gab Streitigkeiten bezüglich des Weisungsrechtes (Vermischung von kirchlichen und gemeindlichen Diensten), aber auch bei der Finanzierung von Schulbauten und von Lehrerstellen. In der Regel wurden die strittigen Angelegenheiten “kumulativ”, d.h. in Abstimmung zwischen den Stellen, die Zuständigkeiten beanspruchten, erledigt (Maier, K. E. 1991, 362; Englmann, J. A. 1871, 7f., 12). Es gab auch konkurierende landesherrliche und kirchliche Schulmandate (Englmann, J. A. 1871, 6f.). Die durch die geschichtliche Entwicklung eingetretene Rechtsuntersicherheit suchte man im Westfälischen Frieden von 1648 zu beseitigen. Dort wurde das Bildungswesen im Sinne der Tradition unmissverständlich als “annexum religionis”; als “res ecclesiastica”, d.h. als eine mit der Religion verbundene Angelegenheit, als Sache der Kirche bezeichnet. Obwohl sich dennoch die schulischen Angelegenheiten auch nach dem Westfälischen Frieden mehr und mehr auf die Seite des Staates verlagerten (a.a.O., 8), gab es relativ dauerhafte Rechtspositionen, aus denen der kirchliche Anspruch leicht ablesbar ist. So zählten z.B. die Schulstellen des 17./18. Jhs. zu den Kirchendiensten (a.a.O.).

Für die katholische Kirche bedeutete der Westfälische Friede von 1648 aber schon insoweit auch eine Einschränkung ihrer Zuständigkeiten, als sie ihre Rechte mit der evangelischen Kirche teilen musste.

2.4 18. Jahrhundert: Bildungswesen: res mixta

Die trotz der Festschreibung überkommener Rechtspositionen durch den Westfälischen Friedens festzustellende faktische Verlagerung der Schulangelegenheiten von kirchlicher auf die staatliche Seite führte ab Mitte des 18. Jahrhunderts in Bayern dazu, dass das Bildungswesen als „res mixta", als gemischte Angelegenheit mit kirchlichen und staatlichen Zuständigkeiten angesehen wurde. Das mag einerseits am vorherrschenden Absolutismus gelegen haben, andererseits aber auch an den sich langsam verändernden Unterrichtsinhalten der Schule. Insbesondere das Aufkommen der Realien neben den religiösen Inhalten machte deutlich, dass Schule nicht mehr nur als kirchliche Angelegenheit angesehen werden konnte. Auch als 1770 mit dem “Plan der neuen Schuleinrichtung in Bayern” ein erster intensiverer Versuch gemacht wurde, Schule und Schulbesuch unter den Bedingungen der Aufklärung zu reformieren, war das Bildungswesen noch als “res mixta” einzustufen (Englmann, J. A. 1871, 7, 8, 12). Zwar wurde 1778 das “deutsche Schulwesen” in Bayern, d.h. in heutiger Terminologie das Volksschulwesen, zur alleinigen Polizeisache erklärt. Diese Rechtsposition wurde aber mit Verordnung vom 16.8.1779 wieder aufgegeben, “weil es mit den Pfarrern konkordatmäßig kumulativ ist und weil die Schulmeister ihren Gehalt meist aus dem Kirchenvermögen ziehen, auch die thunliche Zusammenlegung der Schul- und Mesnerdienste und die Möglichkeit der Additionen etc. nur dort, wo die Kirchenadministration geführt wird, eingesehen und reguliert werden mag” (zitiert nach Englmann, J. A. 1871, 93). Kumulationssache (res mixta) bedeutete, dass weiterhin “die weltliche und geistliche Gewalt in Übereinstimmung mit einander Anordnungen über die Schule trafen” (a.a.O., 8).

2.5 Die Verstaatlichung des Schulwesens ab 1802 und die Entwicklung der verbleibenden Mitwirkungsrechte der Kirchen

Ab 1802 wird auch in Bayern das gesamte Schulwesen zur alleinigen Staatsangelegenheit (Englmann, J. A. 1871, 94; vgl. Liedtke, M. 1993, 18, 53). Nunmehr lag sowohl die Trägerschaft der Schulen wie auch die Schulaufsicht bei der öffentlichen Hand, desgleichen die Ernennung der Lehrer.

Aber hier zeichnet sich nun in aller Deutlichkeit ab, wie sich zwar die Rechtsposition radikal verändert, wie aber wegen der konkreten Bedingungen eine Fülle von Kompromissen, die sich allesamt wie “Relikte” ausmachen, geschlossen werden musste.

Zwar wurde 1802 die Schule verstaatlicht. Aber im Volksschulbereich wurde der konfessionelle Charakter bis 1968 beibehalten, desgleichen in der Volksschullehrerbildung (vgl. Liedtke, M. 1993, 77-80). Zwar wurde ebenso 1802 die geistliche Schulaufsicht beseitigt. Da aber insbesondere auf dem Lande keine hinreichend qualifizierten staatlichen Aufsichtskräfte vorhanden waren, wurden dort weiterhin die Ortspfarrer mit der Schulaufsicht beauftragt. Nur führte – was von außen kaum erkennbar war – der Ortspfarrer dieses Amt nicht mehr im Auftrag der Kirche aus, sondern im Auftrag des Staates (a.a.O., 81f.). Diese Regelung galt bis 1919.

2.5.1 Konkordat von 1817: Generelles Recht der Kirche zur Erinnerung im Hochschulbereich

Ähnliche Entwicklungen wie im Volksschulbereich sind auch in der Hochschulgeschichte zu beobachten. Der Zugriff der Kirche auf die der Ausbildung der Geistlichen dienenden Hochschuleinrichtungen (z.B. Lyzeen) war selbstverständlich gegeben (vgl. Keck, R. W. 1997, 642-647). Wenn es sich aber auch wie bei der Gründung der ersten bayerischen Universität in Ingolstadt (1472) um eine landesherrliche und keineswegs in erster Linie der theologischen Ausbildung dienende Einrichtung handelte, der faktische Zugriff der Kirche auf die Universität war – schon durch das betonte gegenreformatorische Festhalten an der Katholizität – ebenfalls selbstverständlich gegeben (vgl. Keck, R. W. 1997, 653). Als sich in der Aufklärungszeit auch an den Universitäten die Säkularisierung der Inhalte und Aufgaben verstärkte und insbesondere als unter Montgelas die Politik der Verstaatlichung und der Entklerikalisierung auch im Hochschulbereich deutlich bemerkbar geworden war, versuchte die Kirche, ihren Einfluss auf die Hochschulen unter den veränderten Bedingungen auch rechtlich abzusichern. Ein wichtiger Schritt, diesen Einfluss zu sichern, war das am 5.6.1817 zwischen Bayern und Papst Pius VII. abgeschlossene Konkordat. Nach Artikel. V, Absatz 4 des Konkordats war vereinbart, dass den Diözesanbischöfen bei der Auswahl der Bewerber um die Verwendung als Hochschullehrer ein allgemeines Erinnerungsrecht eingeräumt werde (BayVGH 11.4.1980, 26). Dieses Erinnerungsrecht bezog sich keineswegs nur auf die Besetzung theologischer Lehrstühle. Vielmehr bezog sich dieses Recht, bei der Besetzung von Hochschullehrerstellen gehört zu werden, auf sämtliche Disziplinen. Begründet war dieses Recht damit, dass die Bischöfe in Ausübung ihrer Amtspflicht, über die Glaubens- und Sittenlehre zu wachen, auch in Beziehung auf die öffentlichen Schulen keineswegs gehindert werden dürften (a.a.O.). Nach heutigem Sprachgebrauch waren auf dem Hintergrund des Konkordats von 1817 sämtliche Lehrstühle an den bayerischen Hochschulen “Konkordatslehrstühle”.

2.5.2 Die Freisinger Bischofskonferenz von 1850: Aufrechterhaltung der kirchlichen Ansprüche auf die Schule

Im Vormärz war insbesondere von der Volksschullehrerschaft häufiger die Forderung vorgebracht worden, die Volksschulen und die Volksschullehrerschaft frei und überkonfessionell zu organisieren (vgl. Liedtke, M. 1995, 19f., 31ff.). Der Abwehr solcher Forderungen diente auch die Denkschrift der Freisinger Bischofskonferenz von 1850. Dort wird das besondere Interesse der Kirche an der Volksschule, die dem Herzen des Bischofs näher stehe als die gelehrte Schule, betont: “Die Volksschule ist stets der eine Arm der christlichen Kirche gewesen; sie gehörte als wesentliches Glied zum kirchlichen Organismus, jede Trennung zwischen ihnen würde für beide gleich verderblich sein” (zitiert nach: Keck, R. W. 1997, 161). Den Einfluss der Kirche auf die Volksschule zu mindern, sei ein “Akt des Hochverrats gegen ihren Herrn und Meister”, denn in der Schule gehe es in erster Linie um den “religiöse(n) Unterricht, die Erziehung der Söhne und Töchter des Volkes zur christlichen Frömmigkeit und Sitte” (zitiert nach: a.a.O.).

2.5.3 Abschied des Bayerischen Landtags von 1872: Auf dem Wege zu spezifischen “Konkordatslehrstühlen” (Philosophie, Geschichte)

Es muss auf dem Hintergrund des “Kulturkampfes”, der ja Ausdruck der Auseinandersetzungen über das Verhältnis von Staat und Kirche war (vgl. Krebs, U. 1993, 581ff.), gesehen werden, dass im “Abschied vom Landtags” vom 28.4.1872 beide Kammern des bayerischen Landtages den Wunsch äußerten, “es möchten Lehrstühle der Philosophie und der Kirchengeschichte an der Universität in München und einer der beiden postulierten Lehrstühle für Philosophie in Würzburg mit solchen Professoren besetzt werden, die es den Bischöfen möglich machen, die Candidaten der Theologie Universitäten frequentieren zu lassen” (BayVGH 11.4.1980, 26f.). Hierin lag einerseits ein Zugeständnis an die Kirche, andererseits war das im Konkordat von 1817 vereinbarte generelle Erinnerungsrecht auf einzelne Lehrstühle eingeschränkt. Aus der Ministerialentschließung vom 28.03.1888 ergibt sich, dass die Empfehlung des Landtags offensichtlich umgesetzt worden war. Dort wird ausgeführt. dass “die Staatsregierung ... auch bisher schon auf die Wünsche der kirchlichen Organe insoferne billige Rücksicht genommen” habe, “als sie an den Universitäten München und Würzburg für die Lehrfächer der Geschichte und Philosophie, auf welchen Gebieten am ehesten eine Verletzung religiöser Empfindungen möglich ist und verschiedene Richtungen am ersten noch Berechtigung haben mögen, mehrere Lehrer und zwar einen der streng kirchlichen und einen der freieren Richtung aufgestellt hat” (BayVGH 11.4.1980, 27). Diese Regelung war das Vorbild der auch heute noch – allerdings bei den Lehrstühlen für Philosophie, Gesellschaftswissenschaften und Pädagogik – geübten Praxis.

2.5.4 Die kirchliche Position nach dem Codex iuris canonici (1917)

Die grundsätzliche Rechtsposition der katholischen Kirche zur Schulfrage ist auch im Codex iuris canonici niedergelegt. In den Canones 1372-1383 verwirft die Kirche u.a. das staatliche Schulmonopol und beansprucht für sich das Recht, “nicht bloß den Religionsunterricht in den Schulen zu erteilen und zu beaufsichtigen, sondern auch ‚Schulen jeder Disziplin, und nicht bloß Elementar-, sondern auch mittlere und höhere Schulen zu gründen’” (Retzbach, A. 1952, 310). Canon 1374 “verbietet katholischen Schülern den Besuch von akatholischen (evangelischen), neutralen oder gemischten (auch Nichtkatholiken geöffneten) Schulen (Volks- und höheren Schulen)” (a.a.O.). Insbesondere dort, “wo die öffentlichen Universitäten nicht vom katholischen Geist (sensus catholicus) erfüllt sind, wünscht die Kirche die Errichtung katholischer Universitäten (a.a.O., 311).

2.5.5 Die Entwicklung in der Weimarer Republik

a) Trennung von Kirche und Staat

Eine einschneidende Änderung im Verhältnis Kirche und Staat erfolgte durch die Weimarer Verfassung von 11.8. 1919: Artikel 131: “Es besteht keine Staatskirche”. Gleichwohl bleiben herkömmliche Religionsgesellschaften “Körperschaften öffentlichen Rechts, soweit sie solche bisher waren.” (Art. 137). Die Möglichkeit, Körperschaften öffentlichen Rechts zu werden, war aber nicht auf die traditionellen Religionsgemeinschaften beschränkt, sie bestand auch für andere Religionsgesellschaften, “wenn sie durch ihre Verfassung und die Zahl ihrer Mitglieder die Gewähr der Dauer bieten” (Art. 137 WV). Wenn man sich erinnert, dass Bayern noch bis zum Toleranzedikt vom 10.1.1803 ein ausdrücklich katholischer Staat war (vgl. Liedtke, M. 1993, 14), wird deutlich, welche kirchenpolitischen Veränderungen diese Bestimmungen der Weimarer Verfassung im geschichtlichen Zusammenhang bedeuteten. Insbesondere das für die Anerkennung einer Religionsgesellschaft eingeführte Argument der (hinreichend großen) Zahl musste in den Augen der Kirchen als deutliche Abstufung ihrer Einbindung in das Staatswesen erscheinen.

b) Staatliche und fachliche Schulaufsicht

In Artikel 144 wurde die Schulaufsicht, die in Bayern zwar schon seit 1802 staatlich war, aber faktisch doch in den Händen der Ortsgeistlichen lag, nunmehr deutlich von den Kirchen getrennt: “Das gesamte Schulwesen steht unter der Aufsicht des Staates; er kann die Gemeinden daran beteiligen. Die Schulaufsicht wird durch hauptamtlich tätige, fachmännisch vorgebildete Beamte ausgeübt.” Es war nun nicht mehr möglich, dass als Theologen ausgebildete Geistliche im Nebenamt die Schulaufsicht betrieben.

Aber die Aufhebung dieser “geistlichen Aufsicht” bedeutete wie schon die Verstaatlichung des Schulwesens um 1802 nicht, dass nunmehr endgültig auch das Kofessionsprinzip in den Volksschulen und in der Lehrerbildung aufgegeben worden wäre. Die meisten deutschen Länder – wie auch Bayern – hielten die Konfessionsschule und die konfessionelle Lehrerbildung bei. Selbstverständlich war damit auch der Lehrerberuf weiterhin konfessionsgebunden.

c) Bayern: Konkordatslehrstühle: Philosophie, Geschichte

In Bayern wurde das Verhältnis zwischen Staat und katholischer Kirche in einem eigenen Konkordat, dem Bayerischen Konkordat vom 29.03.1924, geregelt. Bezogen auf die Universitäten war in Artikel 4 §2 geregelt, dass an den Philosophischen Fakultäten der Universitäten München und Würzburg in den Fächern Philosophie und Geschichte wenigstens je ein Professor vorzusehen sei, “gegen den hinsichtlich seines katholisch-kirchlichen Standpunktes keine Erinnerung zu erheben” ist (zitiert nach: BayVGH, 27). Dabei handelt es sich keineswegs – wie noch im Landtagsabschied von 1872 – um spezielle Professuren für Studierende der katholischen Theologie, sondern um allgemeine Professuren für katholische Weltanschauung (BayVGH, 28). Ebenso standen diese “Konkordatslehrstühle” auch nicht in einem unmittelbaren Zusammenhang mit der Lehrerbildung, allenfalls mittelbar. Für die Volksschullehrerbildung bedurfte es keiner Konkordatslehrstühle, weil die Volksschullehrer- bildung nicht an den Universitäten stattfand, sondern an Lehrerbildungsanstalten (vgl. Schmaderer, Fr. O. 1997, 422f.), bei denen durch die konfessionelle Bindung ohnehin das Mitwirkungsrecht der Kirche gesichert war. Das kirchliche Erinnerungsrecht bedeutete, dass eine Berufung erst vorgenommen werden durfte, wenn durch die Kirche keine Erinnerung erfolgt war (Art. 3, §1, Konkordat von 1924).

2.5.6 Zeit des Nationalsozialismus

Das Reichskonkordat von 20.7.1933 kennt keine Konkordatslehrstühle: Konkordatslehrstuhlangelegenheiten sind offensichtlich eine “eigenständige, dem bayerischen Rechtskreis zuzurechnende Regelung, die an den Normen der Bayerischen Verfassung zu messen ist.” (BayVGH, 38). Mit der 1935 erfolgten Auflösung der bisherigen Lehrer- und Lehrerinnenbildungsanstalten und mit der Einrichtung staatlicher Hochschulen für Lehrerbildung wurde allerdings die Lehrerbildung im gesamten deutschen Reich entkonfessionalisiert (vgl. Schmaderer, Fr. O. 1997, 425; Fürnrohr, W. 1997, 209). Ab dem Schuljahr 1937/38 wurden dann auch die Volksschulen, z.T. gegen den harten Widerstand der katholischen Kirche, entkonfessionalisiert und in Gemeinschaftsschulen umgewandelt (vgl. Schäffer, Fr. 1997).

2.5.7 Rekonfessionalisierung der Schulen und der Lehrerbildung nach 1945

Nach dem Ende des 2. Weltkrieges wurden in verschiedenen Ländern die Volksschulen und die Volksschullehrerbildung rekonfessionalisiert. Das galt zum Beispiel für Nordrhein-Westfalen und für Rheinland-Pfalz. Die Kölner Diözesansynode von 1954 ist selbstverständlich davon ausgegangen, dass die “Schule für katholische Kinder ... die katholische Bekenntnisschule” sei (Art. 946 §1). Eben deswegen hätten „Kirche und Eltern das Recht, zu fordern, daß auch die Ausbildung der für diese in Frage kommenden Lehrer und Lehrerinnen grundsätzlich auf katholischer Grundlage erfolgt. Dieses Recht ist auch durch das Reichskonkordat und durch die Verfassungen von Nordrhein-Westfalen und von Rheinland-Pfalz gesichert” (a.a.O.).

Auch die bayerische Volksschule und die Volksschullehrerbildung wurde nach dem 2. Weltkrieg wieder rekonfessionalisiert (vgl. Schmaderer, Fr. O. 1997, 429). Diese konfessionelle Bindung dauerte bis 1968 an (a.a.O., 431). Noch in Art. 13 des Bayer. Lehrerbildungsgesetzes von 1958 war festgelegt, “daß die Lehrer bekenntnisgebundene Vorlesungen zu hören hatten” BayVGH 11.04.1980, 22).

2.5.8 Die christliche Gemeinschaftschule von 1968 und die erforderlichen Konkordatsänderungen

Ein großer Einschnitt in die bayerische Schulgeschichte war die nach langen politischen Auseinandersetzungen am 22.7.1968 erfolgte Änderung der Bayerischen Verfassung (Seibert, N. 1997, 757-767). Artikel 135 der Bayerischen Verfassung bestimmte nunmehr: “Die öffentlichen Schulen sind gemeinsame Schulen für alle volksschulpflichtigen Kinder. In ihnen werden die Schüler nach den Grundsätzen der christlichen Bekenntnisse unterrichtet und erzogen. Das Nähere bestimmt das Volksschulgesetz.” Damit war die Tradition der Bekenntnisschulen in Bayern beendet, es begann die Phase der christlichen Gemeinschaftsschule (BayVGH, 29).

Weil sich abzeichnete, dass die diskutierten Änderungen des Verfassungstextes nicht mehr mit dem bayerischen Konkordat von 1924 zu vereinbaren wären (vgl. Seibert, N. 1997, 759f.), hatte die Staatsregierung schon frühzeitig Verhandlungen mit der Katholischen Kirche aufgenommen, um auch eine Veränderung des Konkordats zu erreichen (a.a.O., 761). Am 07.10.1968 konnte eine Einigung, der der Bayerische Landtag am 10.12.1968 zustimmte, erzielt werden. Der für die Lehrerbildung zentrale Passus des Konkordats lautete nunmehr: “Nach Art. 5 §1 dieses Änderungsvertrages errichtet der Staat an den bisherigen Pädagogischen Hochschulen in München, Augsburg, Bamberg, Nürnberg, Regensburg und Würzburg je eine Professur für Pädagogik und je einen Lehrauftrag oder eine Professur für Philosophie, gegen deren Inhaber hinsichtlich ihres katholisch-kirchlichen Standpunktes keine Erinnerung zu erheben ist.” Die Regelung, die 1924 für die Fächer Philosophie und Geschichte an den Universitäten München und Würzburg getroffen worden war, wurde auf die Fächer Pädagogik und Philosophie an den Pädagogischen Hochschulen erweitert. Dies war der politische Preis, den der Staat an die Katholische Kirche für die Verfassungsänderung zu zahlen hatte. Aber es gibt keine Frage, dass die Zugeständnisse, die die Kirche zu machen hatte, wesentlich umfänglicher waren. Erstens war die Konfessionsschule aufgegeben. Zweitens war auch die konfessionelle Volksschullehrerbildung abgeschafft. Dabei ist zu bedenken, dass unter den Bedingungen der konfessionellen Lehrerbildung nicht nur die Dozenten für Philosophie und Pädagogik, sondern jede Dozentin bzw. jeder Dozent den kirchlichen Einstellungsbedingungen entsprechen musste.

2.5.9 Die Entwicklung seit 1972

Nachdem 1972 die Pädagogischen Hochschulen Bayerns in die Universitäten eingegliedert worden waren, ergab sich insofern eine neue Situation, als sich das Konkordat von 1924 und die Konkordatsänderung von 1968 in gewisser Weise überlagerten. Es lag nahe, die Bestimmungen über die Konkordatsprofessuren in den Philosophischen Fakultäten der Universitäten München, Würzburg und – inzwischen auch – Regensburg für Philosophie und Geschichte und die Konkordatsprofessuren für Philosophie und Pädagogik an den Nachfolgeinstitutionen der Pädagogischen Hochschulen, den neuen Erziehungswissenschaftlichen Fakultäten, zusammenzufassen.

So kam es 1974 und – wegen der weiterer Neugründungen von Universitäten – 1978 zu erneuten Anpassungen des Konkordats. Es war nunmehr vereinbart, dass je ein Lehrstuhl für Philosophie und je ein Lehrstuhl für Pädagogik an den Bayerischen Universitäten – mit Ausnahme der Universität Bayreuth und der Technischen Universität München – konkordatär zu besetzten ist. Die Konkordatslehrstühle im Bereich Geschichte entfielen jedoch. Stattdessen musste jeweils ein Lehrstuhl aus dem Bereich der Gesellschaftswissenschaften (Politikwissenschaft oder Soziologie) konkordatär besetzt werden. Der Austausch zwischen Geschichte und Gesellschaftswissenschaften erfolgte, weil nach einer Stellungnahme der bayerischen Staatsregierung “die Gesellschaftswissenschaften an Bedeutung gewonnen, die Geschichtswissenschaft hingegen an Bedeutung verloren habe” (BayVGH, 23).

Dies ist die bis heute gültige Rechtslage.

2.5.10 Die Popularklage von 1980 und die Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofes

Gegen die im Konkordat vorgesehene und auch faktisch praktizierte Regelung der konkordatären Besetzung von Lehrstühlen reichte der seinerzeit an der Universität Erlangen-Nürnberg tätige wissenschaftliche Assistent, Dr. Gert Keil, 1977 eine Popularklage beim Bayerischen Verfassungsgerichtshof ein (AZ: Vf. 17-VII-77). Anlass war die Besetzung eines Konkordatslehrstuhls für Politikwissenschaft an der Universität Erlangen-Nürnberg.

a) Gründe der Klage:

Der Kläger hielt den Beschluss, mit dem der Bayerische Landtag am 25.09.1974 der Änderung des Konkordats zugestimmt hatte, für verfassungswidrig. Hauptgründe der Klage waren:

Der Verfassungsgerichtshof hat die Klage zurückgewiesen.

b) Zurückweisung der Klage:

Nach einer mündlichen Verhandlung vom 15.01.1980 hat der Verfassungsgerichtshof die Klage am 11.04.1980 zurückgewiesen. Der Zustimmungsbeschluss des Landtags von 1974 sei nicht verfassungswidrig. Zu den Haupt- gründen der Zurückweisung der Klage zählten:

Diese Gründe rechtfertigen es nach Meinung des Verfassungsgerichtshofes, “daß der Staat vertragliche (völkerrechtliche) Bindungen (die nicht durch einseitige Erklärung eines Vertragpartners aufzulösen sind: A.d.V.) eingeht und darin den anerkannten Religionsgemeinschaften für die sachgemäße Erfüllung ihrer Aufgaben in einem bestimmten Umfang Mitwirkungs- oder Mitbestimmungsrechte einräumt.” (a.a.O.)

Es liege kein Verstoß gegen die Verfassung vor, obgleich die Grundrechte einzelner Personen eingeschränkt sein mögen. Wenn es um Sicherung des Gemeinwohles gehe und dies auf anderem Weg nicht erreichbar sei, so dürfe “der Staat im Wege einer Werteabwägung den Schutzbereich damit kollidierender Grundrechte einzelner beschränken unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit” (a.a.O., 46)3.


3 Diskussion: Brauchen wir noch Konkordatslehrstühle?

3.1 Geschichtliche Argumentation

Analysiert man die Geschichte des europäischen und speziell des Bayerischen Bildungswesens, drängt es sich geradezu auf, dass sich die Zuständigkeiten der Kirche für das Bildungswesen zunehmend ausgedünnt haben. Zuständigkeiten und Mitwirkungsrechte wurden kontinuierlich eingeengt und abgebaut. Aber kirchlicherseits gab es auch unablässige Versuche, der faktischen Ausdünnung durch rechtliche Festschreibungen geschichtlicher Ansprüche entgegenzuwirken. Eine solche, dem geschichtlichen Trend der Entwicklung gegenläufige Festschreibung abbröckelnder Rechtsansprüche läuft aber immer Gefahr, zu einem Relikt zu werden bzw. wie ein Relikt zu erscheinen. Dies ist bei den Konkordatslehrstühlen – mindestens dem geschichtlichen Anschein nach – in hohem Maße der Fall.

3.2 Rechtliche Argumentation

Auf dem Hintergrund der geschichtlichen Analyse lässt auch die rechtliche Argumentation, mit der die Legitimität der Konkordatslehrstühle verteidigt wird, erkennen, wie einerseits Positionen aufgegeben werden, durch die die bildungspolitischen Zuständigkeiten bzw. Mitwirkungsrechte der Kirche ursprünglich überhaupt begründet worden waren, und wie andererseits Konstruktionen gesucht werden, die auf niederer Ebene doch noch Zuständigkeiten und Mitwirkungsrechte belassen. Ein charakteristisches Beispiel ist die Frage der Trennung von Kirche und Staat, eine Trennung, die durch die Weimarer Fassung im Grundsatz zwar auch gewollt, aber doch nicht in gleicher Radikalität wie in anderen europäischen Ländern (z.B. Frankreich). Der Bayerische Verfassungsgerichtshof argumentiert: “Die Weimarer Reichsverfassung beseitigte die bisherige enge Bindung der Kirchen an den Staat; staatliche und kirchliche Aufgaben waren fortan verschieden. Die Kirchen nahmen ihre Angelegenheiten selbständig und unabhängig vom Staat wahr. Das damit verankerte Prinzip der Trennung von Staat und Kirche war jedoch ein Trennungssystem eigener Art. Mit ihm war die volle Selbständigkeit der Kirchen im Rahmen der allgemeinen Gesetze sichergestellt und die Grundlage für die bisher wahrgenommene besondere Staatsaufsicht entfallen. Andererseits sollten aber den Kirchen die überkommenen Rechte und Privilegien, soweit sie mit der religiösen Neutralität des Staates vereinbar waren, erhalten bleiben. Das geschah in Form von Verträgen zwischen Staat und Kirche” (BayVGH, 39: Konkordate: Bayern 1924; Preußen 1929; Baden 1932). Obgleich im Grundsatz also eine Trennung von Staat und Kirche angestrebt war, interpretiert der Verfassungsgerichtshof die verfassungsrechtliche Trennung an dieser Stelle mehr im Sinne der Rückschneidung des Aufsichtsrechtes des Staates als im Sinne der Beschneidung kirchlicher Rechte.

Entscheidend ist dann aber, in welcher Weise der Verfassungsgerichtshof die im größeren geschichtlichen Zusammenhang unbestreitbar fortschreitende Beschneidung kirchlicher Rechte relativiert: “Das Verhältnis von Staat und Kirche ist im modernen Verfassungsstaat als Koordinationsordnung zu verstehen ... Die Unabhängigkeit und Eigenständigkeit der Kirchen bedeutet nicht, daß beide Mächte – Staat und Kirche – beziehungslos und getrennt voneinander existieren” (BayVGH, 41). Die Trennung von Kirche und Staat bleibt bestehen, wird aber durch den Koordinationsgrundsatz “entschärft”. Rechtsgeschichtlich ist gleichwohl die ursprünglich alleinige rechtliche Zuständigkeit der Kirchen für das Bildungswesen (1648: res ecclesiastica) auf eine – in ihren Rechten und Grenzen wesentlich schwieriger zu bestimmende – “Koordinationsordnung” reduziert.

3.3 Veränderung der tatsächlichen Zustände

Wenn man fragt, ob Konkordatslehrstühle noch zu rechtfertigen sind, wird man auch fragen müssen, unter welchen Bedingungen die Rechtsgrundlagen entstanden sind und ob sich diese Bedingungen verändert haben. Die Frage ist auch deswegen von großer Bedeutung, weil nach dem Wortlaut von Artikel 137 der Weimarer Verfassung die Möglichkeit, eine Religionsgesellschaft zu einer Körperschaft öffentlichen Rechts zu erklären, davon abhängt, “ob sie durch ihre Verfassung und die Zahl ihrer Mitglieder die Gewähr der Dauer bieten”. Die die Religion und die Religionsgesellschaften betreffenden Artikel der Weimarer Verfassung sind in Artikel 140 des Grundgesetzes ausdrücklich als Bestandteile des Grundgesetzes erklärt worden. Selbst wenn die aktuelle Legitimität der “Konkordatslehrstühle” nicht bezweifelt werden kann, der Hinweis auf Artikel 137 der Weimarer Verfassung wirft auch den Anstoß zu der Frage, warum es vergleichbare Lehrstühle nicht auch für andere Religionsgesellschaften gibt.

Die Konkordatslehrstühle sind Ergebnis einer lebendigen katholischen Tradition in Bayern. Auch der Abschluss des Bayerischen Konkordates von 1924 fand noch in einer Phase starker christlicher bzw. katholischer Bindungen statt. Unterdessen haben sich die gesellschaftlichen Bedingungen dramatisch verändert. Einmal hat die konfessionelle Bindung an die beiden großen Kirchen auch in Bayern stark abgenommen. Die Zahl bekenntnisloser Mitbürger ist stark angewachsen. Zum zweiten ist durch Zuwanderungen auch die weltanschauliche Zusammensetzung der Bevölkerung deutlich heterogener geworden. Für Bayern wurden nach der Volkszählung für 1970 angegeben: 69,9% Katholiken; 25,7% Protestanten; 2,1% Sonstige (BayVGH, 43f.). Schaut man vergleichend auf die Religionszugehörigkeit der Volksschüler in Bayern und auf die dortigen Entwicklungstrends, so ist festzuhalten, dass m Jahre 1993 789.816 Schüler und Schülerinnen die Volksschulen in Bayern (öffentliche und private Schulen zusammen). Von dieser Schülerschaft waren bereits 81.889 Ausländer, darunter als größte Gruppe 32.246 Türken. Daraus lässt sich schließen, dass mutmaßlich mehr als 5% der Schülerschaft moslimischen Glaubens war (BMfUKWK 1994, S. 61 und 144). Im Schuljahr 1997/98 betrug die Gesamtzahl der Volksschüler 858.884, davon waren 62,5% kathol., 22,2% evgl., 6,17% islam., 0,75% griech. orth., 1,45% gehörten sonstigen Religionsgemeinschaften an, 5,64% keiner Religionsgemeinschaft.

Der Anteil nicht-christlicher Schüler an den Bayerischen Volksschulen ist zwischen 1966/67 und 1993/94 von 0,96% auf 12,94% angestiegen (vgl. Seibert, N. 1995, 365). Diese Entwicklung schlägt sich auch im Ausbau und in der Wahl des Ethikunterrichts, der von den Schülern zu besuchen ist, die nicht an einem konfessionsgebundenen Religionsunterricht teilnehmen wollen (“verpflichtendes Ersatzfach”). Im Regierungsbezirk Mittelfranken hat sich der Prozentsatz der am Ethik-Unterricht teilnehmenden Grund- und Hauptschüler zwischen 1992/93 und 1996/97 von 5% auf 8% erhöht. In Nürnberg betrug der Prozentsatz 1995 bereits 13,5%, im Jahre 1997 18%.

Fragt man bei den christlichen Jugendlichen und jungen Erwachsenen (16-29 Jahre) nicht nur nach der formalen Konfessionszugehörigkeit, sondern – als Indiz des religiösen Engagements – nach der Häufigkeit des Gottesdienstbesuches, wird die fortschreitende Loslösung von den Kirchen noch deutlicher. Von den Protestanten dieser Altersgruppe besuchten den Gottesdienst im Jahr 1952/53 noch 9%, 1980 nur noch 2%. Niemals besuchten aus dieser Befragungsgruppe 1952/53 20%, 1980 aber bereits 35%. Bei den Katholiken dieser Altersgruppe besuchten 1952/53 noch 50% den Gottesdienst regelmäßig, 1980 nur noch 16%, die Anzahl derer, die niemals den Gottesdienst lag 1952/53 bei nur 8%, 1980 bei 23%. Aber auch die Zahl derer, die nur selten den Gottesdienst besuchen, hat sich in diesem Zeitraum sowohl bei den Protestanten wie bei den Katholiken vergrößert, bei den Katholiken von 19 auf 37% fast verdoppelt (nach Kleindienst, E. aus Seibert, N. 1995, 339).

Schon wegen dieser Entwicklung ist es nicht verwunderlich, dass auch die durch das Konkordat von 1968 vorgesehene Möglichkeit, auch in der “christlichen Gemeinschaftsschule”, sofern “die Erziehungsberechtigten zustimmen und die pädagogischen und schulorganisatorischen Erfordernisse” es gestatten, Klassen und Unterrichtsgruppen zu bilden, in denen dann doch der gesamte Unterricht konfessionsgebunden erteilt werden sollte, schon seit Jahren nicht mehr genutzt wird. Auf telefonische Anfrage (jeweils Stand: Dezember 1998) wurde durch das Bayerische Staatsministerium für Unterricht und Kultus mitgeteilt, dass die Frage der Bildung von Bekenntnisklassen ohne erkennbare Bedeutung sei. Meldungen in diesem Bereich würden zentral nicht mehr erhoben. Telefonische Rückfragen in einzelnen Kommunen bestätigten diese Auskunft. In den Städten Nürnberg und Fürth gab es keine Bekenntnisklassen. Für Erlangen-Höchstadt wurden zwei Schulen mit Bekenntnisklassen gemeldet. Diese Bekenntnisklassen waren aber lediglich aus organisatorischen Gründen eingerichtet worden, weil so die Erteilung des Religionsunterrichtes erleichtert war. Diese “Bekenntnisklassen” seien aber nicht im Sinne des Konkordates zu verstehen, weil sie weder auf Anregung der Eltern eingerichtet worden waren, noch war die Zustimmung der Eltern eingeholt worden. Die Eltern seien an der Einrichtung von Bekenntnisklassen faktisch nicht mehr interessiert.

4 Die Kluft zwischen den nach den Rechtsvorgaben intendierten und den tatsächlich durch die Konkordatslehrstühle wahrgenommenen Funktionen

a) Welche Funktionen sollen ausgeführt werden?

Die mit dem Konkordat intendierten konkreten Funktionen der Konkordatslehrstühle sind in der Begründung der Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs vom 11.4.1980 aufgeführt (S. 28f.): “Gemäß Art. 6 §§1ff. wird das Recht der Katholischen Kirche in Bayern auf einen angemessenen Einfluß bei der Erziehung der Schüler ihres Bekenntnisses unbeschadet des Erziehungsrechts der Eltern gewährleistet. In Klassen und Unterrichtsgruppen an Volksschulen, die ausschließlich von Schülern des katholischen Bekenntnisses besucht werden, richten sich Unterricht und Erziehung nach den besonderen Grundsätzen des katholischen Bekenntnisses. Klassen und Unterrichts- gruppen für Schüler des katholischen Bekenntnisses werden gebildet, wenn die Erziehungsberechtigten zustimmen und die pädagogischen und schulorganisatorischen Erfordernisse es ermöglichen. In Klassen, die von Schülern verschiedener Bekenntnisse besucht werden, richten sich Unterricht und Erziehung bei gebührender Rücksichtnahme auf die Empfindungen anders denkender Schüler nach den gemeinsamen Grundsätzen der christlichen Bekenntnisse. Bei der Auswahl der Lehrkräfte soll auf die Bekenntniszugehörigkeit der Schüler Rücksicht genommen werden.”

Insbesondere für die Ausbildung der in den Bekenntnisklassen tätigen Lehrern und Lehrerinnen wird die Einrichtung der Konkordatslehrstühle, wie die Staatsregierung im Verfahren vorgetragen hat und wie es inhaltlich in die Entscheidungsbegründung eingeflossen ist, als notwendig angesehen: “Nur bei Inhabern von konkordatsgebundenen Lehrstühlen” kann “sich der Lehramtskandidat besondere Kenntnisse über die vom Glauben her in den Fächern Philosophie, Pädagogik und Gesellschaftswissenschaften besonders relevanten wissenschaftlichen Aussagen verschaffen” (BayVGH, Stellungnahme Staatsregierung 15f.; ausführlicher: S. 21).

Ein weiterer Grund für die Einrichtung von Konkordatslehrstühlen wird darin gesehen, dass “an den Erziehungswissenschaftlichen Fakultäten der Universitäten auch Lehrkräfte für Privatschulen (Art. 134 BV) ausgebildet” werden, “die vielfach Bekenntnischarakter haben. Lehramtsanwärter, die ein Verwendung an solchen Schulen anstreben, müssen gleichfalls eine sachgemäße Ausbildung für die von ihnen gewünschte berufliche Tätigkeit an Schulen mit Bekenntnischarakter erhalten”. (BayVGH, 45).

Ein dritter gewichtiger Grund, Konkordatslehrstühle einzurichten, liegt nach Ansicht des Gerichts darin, dass der Staat für die schulische Umsetzung der in der Verfassung verankerten Grundwerte verantwortlich ist. Dazu zählen “die Grundwerte des Christentums, die auch in den Bildungszielen des Art. 131 BV zum Ausdruck gelangen” (BayVGH 46). Diese Grundwerte müssen “im Unterricht an den Volksschulen, in Bekenntnisklassen, in Privatschulen mit Bekenntnischarakter und bei der Erteilung des Religionsunterrichts, der Pflichtfach ist, vermittelt werden” (a.a.O.). Eben dazu seien auch entsprechende Angebote an den Universitäten erforderlich.

Die zentralen Inhalte, die nach den Vorstellungen der Kirche durch die Konkordatslehrstühle vertreten werden sollen, lassen sich den Ausführungen entnehmen, die der Vertreter des Bayerischen Senats, der aber zugleich auch Vertreter des Erzbischöflichen Ordinariats München war, vorgetragen hat und die in der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes von 1980 zitiert sind: “Die Lehrstuhlinhaber seien bei ihrer Lehre und Forschung nicht an kirchliche Dogmen gebunden. Es gelte, das Verständnis für die allgemeinen Glaubenswahrheiten zu wecken, und zwar für die Bereiche Philosophie, Pädagogik und Gesellschaftswissenschaften im Rahmen der Lehrerausbildung. Es gehe hierbei um eine katholische Philosophie auf christlicher Grundlage und um die Vermittlung von allgemeinen Werten und Aussagen, z.B. Transzendenz, Willensfreiheit, Schuldfähigkeit des Menschen, Werte und Normen, Mitmenschlichkeit, Einehe und Familie, Einheit von Glauben und Wissen. Wenn in der angefochtenen Vorschrift des Konkordats die Rede sei von einem katholisch-kirchlichen Standpunkt, so sei hier eine Auffassung gemeint, die an den Normen und Grundwerten des Christentums orientiert sei; die Lehrstuhlinhaber müßten durch ihre Lebensauffassung und vor allem durch ihr wissenschaftliches Werk eine Lehre vertreten, die mit diesen allgemeinen Grundsätzen vereinbar sei” (BayVGH, 20).

Welche persönlichen Voraussetzungen ein Bewerber für die Berufung auf einen Konkordatslehrstuhl haben müsse, ergibt sich ebenso aus der Stellungnahme des Vertreters des Erzbischöflichen Ordinariats München: “Zur Auslegung des Begriffes ‘katholisch-kirchlicher Standpunkt’ werde man im allge- meinen davon ausgehen müssen, daß der Bewerber zumindest der katholischen Konfession angehöre oder sich wenigstens mit ihr identifiziere. Es sei aber nicht auszuschließen, daß auf einen Konkordatslehrstuhl auch ein Bewerber gelange, der nicht dem katholischen Bekenntnis angehöre. Man dürfe nicht an der Wortfassung des Art. 3 §5 des Konkordats hängen; gemeint sei eine positive Haltung zu den Normen und Werten der katholisch-christlichen Grundauffassung” (BayVGH, 20). Die Möglichkeit, auch einen Nicht-Katholiken auf einen Konkordatslehrstuhl zu berufen, sollte signalisieren, dass wohl auch ökumenische Lösungen denkbar wären (a.a.O., 34). In der mündlichen Verhandlung wurde diese ökumenische Akzentuierung aber weitgehend wieder zurückgenommen. Für die Erteilung der kirchlichen Zustimmung sei doch “in aller Regel Voraussetzung ..., daß der Bewerber dem katholischen Bekenntnis angehört” (a.a.O., 34).

b) Welche Funktionen werden ausgeführt?

Die konkordatär erwarteten Funktionen werden, soweit dies von außen erkennbar ist, durch die Konkordatslehrstühle nicht mehr wahrgenommen. Der Vertreter des Bayerischen Senats und des Erzbischöflichen Ordinariats hatte bereits bei der Verhandlung vor dem Verfassungsgerichtshof erklärt: “Im Vorlesungsverzeichnis werde nicht gekennzeichnet, dass es sich um ein Lehrangebot des Inhabers eines Konkordatslehrstuhls handelt” (BayVGH, 20). Dies sollte dem Kontext nach wohl eher das Argument des Klägers entkräften helfen, die kirchliche Bindung eines Lehrstuhls für Philosophie, Pädagogik oder Gesellschaftswissenschaften verstoße gegen den Grundsatz der Wissenschaftlichkeit dieser Fächer. In der Tat ist den Vorlesungsverzeichnissen weder zu erkennen, welcher Lehrstuhlinhaber für Philosophie, für Pädagogik und für Gesellschaftswissenschaften (d.h. Politikwissenschaft bzw. Soziologie) der Inhaber des Konkordatslehrstuhles ist, noch ließ sich den Vorlesungsverzeichnissen der letzten Jahre entnehmen, welche spezielle Vorlesung oder Übung auf die nach dem Konkordat intendierten Inhalte eingehen würde. Insbesondere in größeren Universitäten haben Studierende so kaum die Möglichkeit, sich zu orientieren, d.h. die Veranstaltungen des Inhabers eines Konkordatslehrstuhls gezielt aufzusuchen oder gezielt zu vermeiden. Nimmt man in Kenntnis der Konkordatsbindung Veröffentlichungen oder Vorlesungsskripten entsprechender Lehrstuhlinhaber zur Hand, ist aber auch außer in den frühen, in der Regel deutlich vor 1970 verfassten Schriften kein Bezug – und zwar nicht der geringste Bezug – mehr auf irgendeine der im Konkordat intendierten und durch den Vertreter der Kirche vor dem Bayerischen Verfassungsgerichtshof geäußerten kirchlichen Positionen zu erkennen.

Es ist wohl auch schon in Vergessenheit geraten, dass die gegenwärtigen Konkordatslehrstühle im Kontext der Änderung der Volksschullehrerbildung nach 1968 entstanden sind und dass deren Lehrangebote in erster Linie im Rahmen der Volksschullehrerbildung ihren Zweck haben. Bekenntnisklassen, in denen diese Lehrer tätig sein sollen, sind z.B. nur für die Volksschule vorgesehen. An der Universität Erlangen-Nürnberg sind die Konkordatslehrstühle für Philosophie und Politikwissenschaft vermutlich in der Erwartung, es werde in den 70er Jahren eine Fach-zu-Fach-Integration der in Nürnberg angesiedelten Erziehungswissenschaftlichen Fakultät geben, in Erlangen angesiedelt. Eine Berührung zwischen den Studierenden für ein Volksschullehramt und den beiden genannten Konkordatslehrstühlen findet meines Wissens nicht statt.

Der Umstand, dass die Konkordatslehrstühle die nach dem Konkordat bzw. nach den Intentionen der katholischen Kirche vorgesehenen Funktionen offenbar nicht mehr wahrnehmen, wird aber an den Universitäten weder von der Seite der Studierenden noch von der Seite der Lehrenden als Defizit empfunden. Es gibt, soweit ich sehe, keine nennenswerte Nachfrage nach solchen Veranstaltungen. Es gibt überdies auch keine merkliche Nachfrage nach einer spezifischen Ausbildung für Privatschulen mit Bekenntnischarakter. Hier wäre bei dem faktischen Rückgang der Nachfrage auch zu fragen, ob eine möglicherweise verbleibende Nachfrage dann nicht besser durch das Angebot der Katholischen Universität Eichstätt befriedigt werden sollte.

5 Restfunktionen

Wenn die vorgetragenen Daten und Analysen zutreffen, wird man einräumen müssen, dass die “Konkordatslehrstühle” die ihnen zugedachten Funktionen faktisch nicht mehr wahrnehmen. Dies bedeutet aber noch nicht, dass sie alle ihre Funktionen verloren haben. Es kann faktische im Interesse des Staates bzw. der Gesellschaft liegende Restfunktionen geben. Eine nicht unbedeutende “Restfunktion” mag in der durch das Land Bayern geschichtlich schon mehrfach befolgten Politik liegen, gesellschaftliche Veränderungen möglichst konsentionell zu erreichen. Eine Trennung von Kirche und Staat war bereits im Friedensschluss von 1648 angelegt. Seither ist die Kirche auf dem Rückzug. Dieser Rückzug ist noch keineswegs abgeschlossen. In den meisten Phasen seiner Geschichte hat das Land Bayern es aber verstanden, diesen Weg ohne zu harte gesellschaftliche Auseinandersetzungen zu gehen. Dies war möglich, weil man immer neu versucht hat, geschichtlich gewachsene Ansprüche zu respektieren und sie – angesichts der offenkundigen Entwicklungstrends eher großzügig – zuzugestehen. R. W. Keck meint am Beispiel der Weimarer Zeit, dass eben dadurch Bayern auch eine relativ rasche Befriedung in der Schulpolitik erreicht habe (Keck, R. W. 1997, 171).

Aber natürlich muss man gleichwohl beständig die Kosten überprüfen, mit denen diese Befriedung erkauft wird.

6 Bewertung

Konkordatslehrstühle sind eine geschichtlich begründete Institution, die aber im geschichtlichen Zusammenhang einen deutlichen Auflösungsprozess markiert und diesen Auflösungsprozess durch weitergehenden Funktionsverlust, d.h. durch die faktische Aufgabe der ihr zugedachten Funktionen, fortschreibt. Die meisten Argumente, mit denen der Bayerische Verfassungsgerichtshof im Verfahren von 1980 die Rechtmäßigkeit der Konkordatslehr- stühle meinte begründen zu können, sind inzwischen obsolet. Die Konkordatslehrstühle haben allenfalls noch Restfunktionen im Sinne eines befriedeten Miteinanders von Staat und Kirche, aber fast nur noch auf der Ebene der rechtlich existierenden Institutionen, kaum noch auf der Ebene als gesellschaftlich relevante Einrichtung. Den einzelnen Katholiken ist die Frage nach den Konkordatslehrstühlen vermutlich ziemlich gleichgültig. Auf der Ebene der Institutionen gehören die Konkordatslehrstühle aber zu den Besitzständen, die man ohne Gegenleistung nicht gerne aufgibt. Was die Qualifikationsansprüche für die Besetzung von Lehrstühlen betrifft, ist die Beibehaltung der Konkordatslehrstühle zudem deswegen problematisch, weil hier wegen der faktisch erforderlichen Religionszugehörigkeit ein geringerer Selektonsdruck besteht. Selbst wenn man nur eine formelle Zugehörigkeit zur katholischen Kirche in Rechnung stellte, käme rechnerisch für die Besetzung kaum mehr als ein Drittel der sonst üblichen Bewerberschaft in Betracht. Geht man aber von einer aktiven Konfessionszugehörigkeit aus, ist der Bewerberkreis unterdessen in einem Maße eingeschränkt, dass ernsthaft auch zu bedenken ist, ob durch die konkordatäre Bindung nicht auch eine Minderung der Ansprüche an wissenschaftliche Standards zu befürchten ist.

Wegen des Funktionsverlustes auf der einen Seite und wegen der zahlenmäßigen Veränderung der Religionszugehörigkeit auf der anderen Seite stellt sich die Frage nach der Aufhebung solcher Lehrstühle. Hält man diese Lehrstühle aber bei, wird es insbesondere rechtlich schwieriger, der Forderung nach der Einrichtung auch anderer weltanschaulich gebundener Lehrstühle (vgl. Islam) zu widerstehen.

7 Literatur

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